Beträge für Erstausstattung

Begonnen von Frau, 25. Juli 2023, 21:26:06

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Frau

Guten Morgen!

@ Ottokar:

Kannst Du mir mir bitte noch sagen, wo die von Dir in Beitrag # 6 geposteten Seiten herkommen und wie sie heißen? Ist das eine Dienstanweisung, Handlungsanweisung oder wie nennt man das? Nach meinem Verständnis kommen sie von der Agentur für Arbeit? Ich frage deshalb, weil ich diese Unterlagen gern meinem Widerspruch beifügen möchte, dafür muss ich sie aber natürlich irgendwie "benennen" können, um deren offiziellen Charakter zu verdeutlichen.

Danke!
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Juli 2023, 15:34:40Frau

Zitat von: Frau am 27. Juli 2023, 22:46:14P.S.: Danke für die Listen - die gucke ich mir an, sobald ich wieder Zugang zu einem vernünftigen PC habe.
Die Listen die Ottokar eingestellt hat sind genau die Listen zu denen dich mein Link geführt hätte, von daher solltest du die durch einfaches anklicken öffnen können.

Man kann die Dateien aber auch einfach nur runterladen und abspeichern. Mein Laptop macht die auch nicht einfach so auf, erst nach dem Speichern möglich.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Mal ganz keck gefragt: Weis das Sozialamt von der 1. Küche?
Das Sozialamt kann nicht verlangen, dass man eine Küche über Jahre auf Verdacht hin kostenpflichtig einlagert, nur damit man für den Fall eines eventuellen späteren Umzuges in eine andere Wohnung ohne EBK wieder eine hat.
Der damalige Umzug war durch das Sozialamt veranlasst, in solchen Fällen haftet das Sozialamt für Beschädigungen und Verlust infolge des Umzuges.
Da Kosten für Lagergebühren nicht im Regelsatz enthalten sind, hätte das Sozialamt dir entweder eine kostenlose Lagermöglichkeit für die Küche anbieten müssen, oder die Übernahme der Lagerkosten. Nur dann hätte das Sozialamt auf diese Küche verweisen können.
Auch der aktuelle Umzug wurde nicht durch dich verursacht, sondern durch die Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Man kann diesen Bedarf somit auch nicht unter Verweis auf einen nicht erforderlichen oder selbst verursachten Umzug ablehnen.
Es handelt sich hier somit nicht um eine klassische Ersatzbeschaffung wegen Abnutzung, sondern eine Neuanschaffung von Möbeln, die wegen vom Sozialamt zu vertretenden Umständen verloren gingen. Das ist also auch keine klassische Erstausstattung, sondern vielmehr Schadensersatz.
Solltest du die Küche verkauft haben, musst du dir allerdings den Verkaufserlös beim Schadensersatz anrechnen lassen.

Zitat von: Frau am 31. Juli 2023, 10:05:47Kannst Du mir mir bitte noch sagen, wo die von Dir in Beitrag # 6 geposteten Seiten herkommen
Das sind die Seiten "§ 24 Erstausstattung mit Liste.pdf" aus Antwort #3.
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Greywolf08

Zitat von: Ottokar am 31. Juli 2023, 10:20:52Der damalige Umzug war durch das Sozialamt veranlasst, ..
Leider nicht. Damals veranlasste das JC den Umzug.

Zitat von: Greywolf08 am 28. Juli 2023, 13:14:32.. Was du wegen dem JC tun musstest interessiert das Sozialamt herzlich wenig (Sorry, wenn das zu hart klingt). Die wissen nur, das du all das, was du beantragt hast schon mal hattest. ..
Unter Umständen wäre es vielleicht sinnvoll statt einen Antrag auf Erstausstattung einen Antrag auf einmalige Beihilfe zu stellen.
Ich befürchte nämlich, das das Sozialamt bzgl. Erstausstattung stur bleibt.

Ottokar

Zitat von: Greywolf08 am 31. Juli 2023, 10:39:33Leider nicht. Damals veranlasste das JC den Umzug.
Das spielt rechtlich gesehen keine Rolle.
Zuständig für die Leistung ist hier aktuell das Sozialamt. Falls dieses das JC in der Schadensersatzpflicht sieht, muss es sich selbst mit dem JC auseinandersetzen.
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Frau

@ Sheherazade

Danke für den Tip. Das mit dem Herunterladen habe ich inzwischen auch herausgefunden, aber ich komme mit der Ansicht unter Android noch nicht zurecht... aber das werde ich auch noch lernen.

@ Ottokar

Ja, das Sozialamt weiß von der alten Küche. Das finde ich aber nach wie vor wegen der hier bereits diskutierten diversen Argumente nicht relevant. Ich denke, ich habe inzwischen genügend Argumente zusammen getragen, die geeignet sind, die Widerspruchsstelle dazu zu bewegen, sich meiner Auffassung anzuschließen. Letztlich bleibt mir dann nichts anderes übrig, als gelassen zu bleiben und abzuwarten.

Die alte Küche habe ich nicht verkauft, sondern entsorgt, dafür hätte ich keinen Pfifferling mehr bekommen, auch wenn alles, solange es an Ort und Stelle stand, noch voll funktionstüchtig war.

Ich möchte aber noch mal meine Frage von vorhin wiederholen, weil ich mich wohl missverständlich ausgedrückt hatte: Die Seiten "§ 24 Erstausstattung mit Liste pdf" stammen ursprünglich von der Arbeitsagentur und stellen eine Handlungsanweisung oder interne Dienstanweisung oder sowas dar?

@ Greywolf

Ich habe in meinen Widerspruchsentwurf schon einen Passus eingebaut, dass mir "mangels Kenntnissen verwaltungsrechtlicher Termini die Verwendung falscher Begrifflichkeiten ("Erstausstattung" statt "einmalige Bedarfe" oder "Zuschuss" statt "Beihilfe")" nicht angelastet werden mögen. Das nächste Mal, wenn ich von denen was will, schreibe ich einfach: "Gippsu Kohle!"  :mocking:

@ Fettnäpfchen

Jepp. Die 2018 mit der äußerst großzügigen Unterstützung durch das Jobcenter angeschaffte gebrauchte Waschmaschine hat denn auch weniger als 5 Jahre durchgehalten und wurde im Rahmen des Umzugs vor zwei Monaten entsorgt. Ich koche derzeit also nicht nur auf einer einzelnen (geliehenen) Herdplatte und spüle mein Geschirr im Bad im Waschbecken, sondern übe mich auch in der Tradition unserer Großmütter, die Wäsche mit der Hand zu waschen. Da ich außer mich selbst niemanden mehr zu versorgen habe, nehme ich das sportlich: Was andere Menschen nur einmal im Jahr (während ihres Urlaubs) erleben "dürfen", habe ich nun non stop: Campingplatz-Luxus...  :cool:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Ottokar

Zitat von: Frau am 31. Juli 2023, 12:36:10Ich möchte aber noch mal meine Frage von vorhin wiederholen, weil ich mich wohl missverständlich ausgedrückt hatte: Die Seiten "§ 24 Erstausstattung mit Liste pdf" stammen ursprünglich von der Arbeitsagentur und stellen eine Handlungsanweisung oder interne Dienstanweisung oder sowas dar?
Diese Frage musst du Fettnäpfchen stellen.
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Frau

Zitat von: Ottokar am 31. Juli 2023, 13:52:18Diese Frage musst du Fettnäpfchen stellen.

Okay, danke.

@ Fettnäpfchen

Dann die Frage noch mal an Dich: Woher stammen diese Listen?
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Fettnäpfchen

Frau

Zitat von: Frau am 31. Juli 2023, 14:17:55Dann die Frage noch mal an Dich: Woher stammen diese Listen?
Das hätte ich eh beantwortet als Ottokar auf Antwort 3 verwiesen hat.
Und leider weiß ich es nicht mehr ist ja schon 10 Jahre bzw. länger her.

Nach meiner Methode habe ich das sicher in einem Thread gesehen und sofort abgespeichert und damals habe ich noch im Austausch mit nicht mehr anwesenden Usern das eine oder andere zusammen gemacht.
Da kommen Coolio, FFR, evtl. Haribo und (natürlich auch Ottokar der es wohl nicht war sonst wüsste er es ja) in Frage.
Hilft dir leider auch nicht weiter um
Zitat von: Frau am 31. Juli 2023, 10:05:47weil ich diese Unterlagen gern meinem Widerspruch beifügen möchte, dafür muss ich sie aber natürlich irgendwie "benennen" können, um deren offiziellen Charakter zu verdeutlichen.

Lässt mir natürlich keine Ruhe so was!
Vergleichbares habe ich jetzt nach einer Suche bei https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/KdU_Ordner/AE_Ordner/AE%20Frankfurt%20M%20-%2001.01.2021.pdf
gefunden. Da sind sogar die Preise ein bisserl aktualisiert worden.
Vllt war es sogar von da. Nur von anderen Usern erstmals im Forum eingestellt.
Und H.Thome sollte als Quelle dein JC schon überzeugen.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Greywolf08

Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Juli 2023, 17:00:08Und H.Thome sollte als Quelle dein JC schon überzeugen.

MfG FN
Das Sozialamt muss überzeugt werden.
Ich hatte @Frau schon in Antwort #1 die Tachelesliste verlinkt. Sie konnte sie nicht öffnen.
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/DA_Sozi_Wpt/Hinweis%20zu%20%C2%A7%2031%20SGB%20XII%20Stand%2011%202021.pdf

Fettnäpfchen

Greywolf08

Zitat von: Greywolf08 am 31. Juli 2023, 17:56:41Das Sozialamt muss überzeugt werden.
Ich hatte @Frau schon in Antwort #1 die Tachelesliste verlinkt. Sie konnte sie nicht öffnen.
Dann halt das Sozialamt......und # 1 hatte ich nicht mehr im Kopf.

Dann wird es jetzt auch nicht klappen daher habe ich einfach mal alles markiert und kopiert:
ZitatEinmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
§ 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen
Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine
Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie
diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das
Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei
der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen
Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
§ 33 SGB V - Hilfsmittel -
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg
der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4
ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der
Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von
den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit
Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in
welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht
der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln,
die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für
nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch
umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige
Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten
vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik
zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen
Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel,
die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen
schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist
und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche
Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu
diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte
Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder
zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die
Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a
des Elften Buches ist zu beachten.
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
§ 34 SGB V – ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem
Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung
kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung
und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse
nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten
und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt
§ 92 unberührt.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines ... 2
2. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ............................................... 3
3. Erstausstattung bei Geburt (Hausrat / Kinderwagen) .................................................................. 4
4. Erstausstattung für allgemeine Bekleidung ................................................................................. 4
5. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft .................................................................. 5
6. Erstausstattung für Bekleidung bei Neugeborenen ..................................................................... 5
7. Erstausstattung für Personen, die in einer Einrichtung leben ...................................................... 5
8. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen ...................................................... 5
8.1 Personen, die krankenversichert sind oder Leistungen im Rahmen von § 264 SGB V
erhalten. ... 5
8.2 Personen, die nicht krankenversichert sind und keine Leistungen im Rahmen von
§ 264 SGB V erhalten... 6
9. Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten
/ Brillen... 6
10. Beihilfen für Personen außerhalb eines laufenden Leistungsbezuges ....................................... 8
Vorabinformation: Diese Hinweise ergänzen die auch in Anlage befindlichen Hinweise des BMAS zu § 31
SGB XII aus dem Rundschreiben vom 09.09.2021 Nr. 2021/3 und sind damit auch im Bereich des
Personenkreises nach dem 4.Kapitel SGB XII verbindlich anzuwenden.
1. Allgemeines
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme von Leistungen für
Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 – 34 SGB XII wird nach
Regelsätzen erbracht (§ 28 SGB XII). Nicht im Regelsatz enthalten sind jedoch gemäß § 31 Abs. 1
Nr. 1 - 3 SGB XII folgende einmalige Bedarfe:
• Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
• Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
• Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von
therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass Leistungsberechtigte über einen
ausreichenden Bestand an Bekleidung und Hausrat verfügen. Ersatzbeschaffungen sind aus den
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
in den Regelsätzen enthaltenen Pauschalen anzusparen und anzuschaffen. Nur in wenigen
Einzelfällen wird die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung oder Hausrat erforderlich
sein.
Bei den unter Punkt 3 genannten Sonderbedarfen handelt es sich um Bedarfe, die grundsätzlich
vorrangig nach dem SGB V zu decken sind, d.h. in den meisten Fällen ist die jeweilige
Krankenkasse des Leistungsempfängers vorrangig zuständig.
Bei den im Weiteren genannten Beträgen handelt es sich um aktuelle Preise, die im Rahmen einer
Preisermittlung festgestellt wurden. Hierbei wurde grundsätzlich nur das ständig verfügbare
Sortiment erfasst. Besonders günstige Sonderangebote, die nur zeitweise angeboten werden,
blieben unberücksichtigt.
Bei den Preisen für Gebrauchtmöbel handelt es sich um feste Durchschnittswerte, von denen im
Einzelfall abgewichen werden kann.
2. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
Gründe für die Erstausstattung können z.B. sein:
• Verlust des Hausrates durch außergewöhnliche Umstände (z.B. Wohnungsbrand,
Wasserschaden, Schädlingsbefall oder Zerstörung durch Dritte)
• Übertritt aus dem Ausland
• Volljährige Kinder (mit Ansprüchen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII), die den
elterlichen Haushalt (erstmals) verlassen und die über keine eigenen Einrichtungs-
gegenstände verfügen und die von den Eltern diesbezüglich keine Hilfen erhalten
• Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit / Erstbezug einer eigenen Wohnung
• Umzug aus einer (teil-) möblierten Wohnung in nicht möblierten Wohnraum
• Entlassung aus der JVA (nach langer Haftzeit)
• Geburt eines Kindes oder erstmalige Aufnahme eines Kindes in den Haushalt (außer
Pflegekinder).
• Wenn das Kinderbett zu klein geworden ist, Umstieg auf ein normal großes Bett ¹
¹ BSG vom 23.05.13 – B 4 AS 79/12 R
Bei Verlust des Hausrates durch außergewöhnliche Umstände sind Ansprüche gegen eine
(Hausrat-) Versicherung oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu prüfen.
Bei Trennung bzw. Auflösung von Ehen/Partnerschaften ist nach allgemeiner Lebenserfahrung
davon auszugehen, dass ausreichender Hausrat vorhanden ist. Ggf. kann eine Teilausstattung in
Frage kommen, wenn z.B. notwendige Einrichtungsgegenstände nicht teilbar sind (Einbauküche,
Doppelbett).
Die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte muss sich auf das Notwendige
in einfacher und solider Ausführung beschränken. Ein Anspruch auf neuwertigen Hausrat besteht
in der Regel nicht. Bei Beziehern niedriger Einkommen ist es üblich, bei der Beschaffung von
Hausrat auch auf gebrauchte Gegenstände zurückzugreifen. Dies kann auch Personen, die
entsprechende Hilfen beantragen, zugemutet werden. Hinsichtlich Haushaltgroßgeräten wie z.B.
Kühlschrank, Waschmaschine und Herd kann abweichend bei der Bedarfsbemessung
berücksichtigt werden, dass die Geräte mit einer guten Energiebilanz angeschafft werden können.
Geschirrspülmaschine und Trockner sind regelmäßig nicht erforderlich und daher üblicherweise
vom Bedarf nicht umfasst.. Besteht jedoch nach Besonderheiten des Einzelfalls insbesondere bei
Menschen mit Behinderung ein abweichender Bedarf, kommt beispielsweise die Gewährung einer
Geschirrspülmaschine in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage ist, ihren Abwasch per Hand zu erledigten. Ein Fernseher gehört
ebenso nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, da es sich weder um einen
Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät handelt
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
Folgende Pauschalen bei der Erstausstattung für Hausrat werden festgesetzt:
• Ein- Personenhaushalt 1170,-- Euro (- 123,-- Euro)*
• Zwei- Personenhaushalt 1414,-- Euro (- 226,-- Euro)*
• Drei- Personenhaushalt 1810,-- Euro (- 320,-- Euro)*
• Vier- Personenhaushalt 2018,-- Euro (- 434,-- Euro)*
• Fünf- Personenhaushalt 2414,-- Euro (- 528,-- Euro)*
• Sechs- Personenhaushalt 2623,-- Euro (- 622,-- Euro)*
Für jede weitere Person erhöht sich entsprechend des notwendigen Bedarfs die Pauschale des
Sechs-Personen-Haushaltes. Zur Ermittlung dieses Bedarfs sind die in der Anlage 1 aufgeführten
Richtpreise zu Grunde zu legen.
* Die in Klammern aufgeführten Beträge sind in Abzug zu bringen, wenn Personen/Haushalte aus
einem Übergangswohnheim für Asylbewerber in eine Normalwohnung umziehen. Hierbei handelt
es sich um bereits vom Ressort 204 gewährte Hilfen für die Beschaffung von Oberbetten,
Kopfkissen, Bettwäsche, Küchen- und Essgeschirr.
Ist eine leistungsberechtigte Person nicht in der Lage im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung die
gewährten Gegenstände selber zu transportieren und/oder anzuschließen, sind auch diese Kosten
im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen.
Erstausstattungen können grundsätzlich nur einmal gewährt werden. Erfolgt ein erneuter Antrag,
obwohl ausweislich der Akte bereits schon einmal eine derartige Bewilligung erfolgte, handelt es
sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter Einbeziehung des Experten/der Expertin zu treffen
ist.
3. Erstausstattung bei Geburt (Hausrat / Kinderwagen)
Bei Geburt ist für die Erstausstattung für Hausrat (Kinderbett usw.) eine Pauschale in Höhe von
215 Euro (Anlage 2) zu gewähren. Eine Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich frühestens ab
Beginn des 7. Schwangerschaftsmonats. Sofern kein Kinderwagen vorhanden ist, ist eine Beihilfe
für einen gebrauchten Kinderwagen mit Zubehör in Höhe von 110 Euro zu gewähren. Wenn das
Kinderbett zu klein geworden ist, kann eine Beihilfe für ein normal großes Bett als
Erstausstattungsgegenstand gewährt werden. Sofern ein Pflegekind in den Haushalt
aufgenommen wird, werden erforderliche Hilfen für Einrichtungsgegenstände durch die
wirtschaftliche Jugendhilfe geleistet.
4. Erstausstattung für allgemeine Bekleidung
Gründe für die Erstausstattung an Bekleidung können z.B. sein:
• Verlust der Bekleidung durch Wohnungsbrand
• Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit
• durch Krankheit bedingte Änderung des Gewichtes und dadurch Wechsel von zwei oder
weiteren Kleidergrößen
• Auftreten einer Behinderung
• Entlassung aus der JVA (nach langer Haftzeit) *
*Bei Haftentlassung wird Strafgefangenen gemäß § 75 StVollzG Bekleidung von der JVA gestellt,
falls dies erforderlich sein sollte. Diese Bekleidung ist bei der Ermittlung des Bedarfs zu
berücksichtigten.
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
Auf Grund der Preisermittlung wurden bei den Altersstufen deutliche Preisunterschiede festgestellt
und es erfolgt daher eine Pauschalierung in 3 Altersstufen.
Es werden folgende Pauschalen bei der Erstausstattung für Bekleidung festgesetzt:
• Leistungsberechtigte vom 1. bis 6. Lebensjahr 290,-- Euro
• Leistungsberechtigte vom 7. bis 15. Lebensjahr 350,-- Euro
• Leistungsberechtigte ab dem 16. Lebensjahr 425,-- Euro
5. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft
Nach Einschätzung der heutigen Lebensgewohnheit ist davon auszugehen, dass Frauen bis zur
12. Schwangerschaftswoche ihre normale Bekleidung tragen (Ausnahme bei Mehrlings-
schwangerschaften). Im Regelfall ist ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Erstausstattungs-
pauschale für Bekleidung in Höhe von 160 Euro zu gewähren. Bei einer weiteren Schwangerschaft
innerhalb von weniger als 3 Jahren kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die
Schwangerschaftsbekleidung noch in Teilen vorhanden ist. Dies ist bei der Bedarfsbemessung zu
berücksichtigen. Eine erneute Gewährung der Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung
kommt nur in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist oder glaubhaft machen
kann, dass keine Teile der Ausstattung mehr vorhanden sind. (z.B. durch Weitergabe oder nicht
mehr nutzbar)
6. Erstausstattung für Bekleidung bei Neugeborenen
Die Erstausstattung für Bekleidung für das Neugeborene sollte nicht früher als 2 Monate vor der
Geburt erbracht werden. Wird der Bedarf erst nach der Geburt beantragt, ist die Erstausstattung
dem Kind zuzuordnen und damit kein Bedarf der Grundsicherung oder HlU der Mutter.
Für die Bekleidung des Kindes ist eine Erstausstattung in Höhe von 120 Euro zu gewähren
(Anlage 2).
Vorrangige Unterhaltsansprüche z. B. gegen den Kindesvater sind regelmäßig nach § 1615I BGB
zu prüfen. Auf freiwillige Leistungen Dritter kann nicht verwiesen werden. (z.B. freiwillige
Leistungen Dritter, Bundesstiftung Mutter und Kind o.ä.)
Wird ein Pflegekind in den Haushalt aufgenommen, werden erforderliche Hilfen durch die wirt-
schaftliche Jugendhilfe geleistet.
7. Erstausstattung für Personen, die in einer Einrichtung leben
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung vor, sollte
der Betrag in Höhe von 264,- € (Bekleidungsanteil pro Jahr in RBST 3) nicht überschritten werden.
Zudem wird ab 01.01.20 für Bewohner von Einrichtungen der laufende Bedarf an Kleidung und
Schuhen ohne Vorlage eines gesonderten Antrags durch Zahlung einer Pauschale nach § 27 b
Abs. 2 SGB XII (siehe Hinweis zu § 27 b) gedeckt.
8. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
8.1 Personen, die krankenversichert sind oder Leistungen im Rahmen von § 264 SGB V
erhalten.
Bei den orthopädischen Schuhen ist sowohl die Anschaffung als auch die Reparatur als
Sonderleistung zu übernehmen. Bei der Bewilligung der Leistung ist auf den Leistungsumfang der
Gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen.
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
Grundsätzlich umfasst die Leistungsverpflichtung der GKV nach ihrem Hilfsmittelverzeichnis:
• orthopädische Straßenschuhe (Erstversorgung zwei Paar, Ersatzbeschaffung zwei Paar
nach zwei Jahren sofern die Instandsetzung nicht mehr möglich/wirtschaftlich ist)
• orthopädische Hausschuhe (Erstversorgung ein Paar, bei Personen, die keine
orthopädischen Straßenschuhe benötigen (z.B. Rollstuhlfahrer) auch zwei Paar,
Ersatzbeschaffung nach Ablauf von vier Jahren)
• Sport und Badeschuhe im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser oder zur
Krankengymnastik oder Erforderlichkeit für Schulsport (Erstversorgung ein Paar,
Ersatzbeschaffung nach vier Jahren)
• sowie orthopädische Interimsschuhe (nur für den versorgungsbedürftigen Fuß, nur während
der frühen Krankheits-/Rehabilitationsphase.
Für die Anschaffung orthopädischer Arbeitssicherheitsschuhe (z.B. in einer WfbM) besteht
vorrangig die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers.²
² BSG vom 26.07.1994 – 11 RAr 115/93
Weil die Leistungspflicht der GKV sich nur auf das eigentliche Hilfsmittel beschränkt und nicht den
Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als solches umfasst, müssen Versicherte
bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten, der bis zu 76 Euro pro
Paar betragen kann zuzüglich zu der regulären gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V von 10
Euro.
Sofern die Leistungsberechtigten gesetzlich krankenversichert sind bzw. soweit die Übernahme
der Behandlungskosten nach § 264 SGB V erfolgt, hat der Sozialhilfeträger die Eigenanteile im
Rahmen des § 31 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu übernehmen, ungeachtet der Tatsache, dass in der
Regelleistung bereits Leistungen für die Beschaffung von Schuhen enthalten sind. Wegen der
Ausgestaltung der Regelleistung als Pauschale unterbleibt jedoch eine Herausrechnung des im
Regelsatz enthaltenen Anteils für die Beschaffung von Schuhen. Die reguläre gesetzliche
Zuzahlung nach § 61 SGB V von 10 € hat allerdings aus dem Regelsatz zu erfolgen.
Die oben genannten Regelungen gelten weitestgehend auch für die im Basistarif der privaten
Krankenversicherung versicherten Antragsteller.
8.2 Personen, die nicht krankenversichert sind und keine Leistungen im Rahmen von
§ 264 SGB V erhalten.
Bei nicht krankenversicherten Personen bzw. nicht nach § 264 SGB V – Betreuten ist sowohl die
Anschaffung als auch die Reparatur von orthopädischen Schuhen nach § 48 SGB XII im
Bedarfsfall nach ärztlicher Verordnung zu übernehmen. Hinsichtlich der Anzahl der
übernahmefähigen Verordnungen wird auf die Aufstellung unter Punkt 8.1 verwiesen. Eigenanteile
und Zuzahlungen sind nicht zu verlangen.
9. Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen
Geräten / Brillen
Auch die therapeutischen Geräte sind Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 SGB V und Leistungen dafür daher vorrangig durch die Krankenkasse zu erbringen.
Die Kosten für die Anschaffung der therapeutischen Geräte und Ausrüstungen können vom
Sozialhilfeträger daher nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse
die Übernahme der Kosten zuvor wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nach § 33 SGB V
abgelehnt hat oder der Leistungsberechtigte Hilfsmittel gewählt hat, die über das Maß des
Notwendigen hinausgehen.
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
Versicherte einer Krankenkasse haben gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf
Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der
Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Hilfsmitteln. Daher werden diesbezügliche Anträge auf Kostenübernahme durch den
Sozialhilfeträger in der Regel unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der Kassenleistung abgelehnt
werden müssen. Die geforderte gesetzliche Zuzahlung von max. 10 Euro ist aus dem Regelsatz zu
bestreiten.
Die Übernahme der Reparatur- oder Mietkosten für Hilfsmittel durch die
Krankenkasse/Pflegekasse ist dann ausgeschlossen, wenn die Hilfsmittel als allgemeine
Gebrauchsmittel des täglichen Lebens anzusehen oder die Hilfsmittel nach § 34 Abs. 4 SGB V
ausgeschlossen sind. Ebenso verhält es sich bei Hilfsmitteln, deren Abgabepreis gering oder
deren therapeutischer Nutzen nicht gesichert ist. In all diesen Fällen leistet auch der
Sozialhilfeträger nicht. Sofern Leistungsberechtigte Hilfsmittel wählen, die über das notwendige
Maß hinausgehen, haben sie die Folgekosten (u.a. Reparaturen) selbst zu tragen.
Ein Leistungsanspruch aus § 31 SGB XII ergibt sich ausschließlich auf die Reparatur- und
Mietkosten therapeutischer Geräte und Ausrüstungen.
Vor Anerkennung des Bedarfs der Reparatur ist die Leistungspflicht vorrangiger Leistungsträger zu
prüfen. (z.B. Krankenversicherung, zuständige Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger)
Der Sozialleistungsträger, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat, muss in der
Regel auch die notwenigen Kosten zum Betrieb des Hilfsmittels übernehmen. Ggfls. ist auch zu
prüfen, ob eine kostenlose Reparatur vom (ursprünglichen) Fachhändler möglich ist.
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen können sein: Elektrische und feinmechanische
Gebrauchsgüter wie Hörgeräte, Massagegeräte, Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte, Sehhilfen
etc. sowie therapeutische Erzeugnisse wie Einlagen für Schuhe, Prothesen, Krankenfahrstühle, -
betten und Gehstöcke.
Kosten für Ersatzbeschaffungen von Verbrauchsmaterialien (z.B. Batterien) gehören nicht zu den
Reparaturkosten.
Brillen:
Brillen fallen nach der BSG Rechtsprechung (Urteil vom 25.10.17 – B 14 AS 4/17 R und 18.07.19 – B 8
SO 13/18 R) unter den Begriff der therapeutischen Geräte.
Volljährige Versicherte können unter bestimmten Umständen (z.B. bei Kurzsichtigkeit > 6 Dioptrien
oder Weitsichtigkeit > 4 Dioptrien bei jeweiliger Hornhautverkrümmung) seit April 2017 Leistungen
für die Anschaffung von Brillengläsern (nicht Gestelle) durch die GKV erhalten. Für notwendige
Reparaturen an Brillen kann grundsätzlich eine einmalige Leistung gewährt werden. Eine Leistung
für beschädigte Gläser kann jedoch bei Versicherten u.U. über die Krankenkasse erfolgen (s.o.).
Eine einmalige Beihilfe zur Reparatur einer Brille kann gewährt werden, wenn die Brille durch die
Reparatur grundsätzlich in einen funktionsfähigen defektfreien Zustand zurückversetzt wird, in dem
sie vor Schadenseintritt war.
Wird bei der Reparatur der Brille ein Austausch der Brillengläser vorgenommen aufgrund einer
relevanten Sehstärkenveränderung, die medizinisch indiziert ist, handelt es sich nicht mehr um
eine bloße Reparatur der Brille, sondern um eine Neuanschaffung, die aus dem Regelsatz zu
bestreiten ist.
Von einer relevanten Sehstärkenveränderung kann ausgegangen werden, wenn eine Änderung
der Refraktionswerte um mindestens 0,5 dpt vorliegt. Dies ist schon gegeben, wenn z.B. der
Refraktionswert des einen Auges um 0,25 dtp zugenommen und des anderen um 0,25 dtp
abgenommen hat.
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
Damit ergibt sich für Brillen folgendes:
- Reparatur Gläser/Gestell ohne relevante Sehstärkenveränderung
→ Anspruch auf Beihilfe nach § 31 SGB XII
- Reparatur mit relevanter Sehstärkenveränderung
→ im Regelsatz, wenn erforderlich Darlehen nach § 37 SGB XII
- Komplette Neuanschaffung
→ im Regelsatz, wenn erforderlich Darlehen nach § 37 SGB XII
10. Beihilfen für Personen außerhalb eines laufenden Leistungsbezuges
Auch wenn keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, sind gemäß
§ 31 Abs. 2 SGB XII Beihilfen zu gewähren, wenn die nachfragende Person die persönlichen
Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllt (Altersgrenze, dauerhaft voll erwerbsgemindert, im
Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich der WfbM oder im Ausbildungsverhältnis mit
Ausbildungsbudget §61a SGB XI steht) und das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um
den in der Sondersituation anfallenden, einmaligen Bedarf zu decken.
Personen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, sind an das
Jobcenter zu verweisen, da es auch hier gleiche Hilfemöglichkeiten gibt, auch außerhalb eines
laufenden Bezuges von ALG 2.
Beispiel:
Eine alleinstehende Person kann den monatlichen Lebensunterhalt selber decken und verfügt über
verwertbares Vermögen in Höhe von 500,- €.
Bedarf Eigene Mittel
Regelbedarf 432,00 €
Kosten der Unterkunft 400,00 € Einkommensüberschuss 100,00 €
Gesamtbedarf: 832,00 € Einzusetzendes Vermögen 500,00 €
Anzurechnendes EK 932,00 €
Einkommensüberschuss 100,00 €
Nach einem Wohnungsbrand besteht ein Bedarf in Höhe von 2.000,- € für die Erstausstattung der
Wohnung und Bekleidung. Ansprüche gegen Dritte bestehen nicht.
Lösung Eigene Mittel
Einmaliger Bedarf Erstausstattung
Wohnung und Bekleidung
2.000 €
Einkommensüberschuss
100 €
Zahlungsanspruch
1.400 €
Einzusetzendes Vermögen über
Schonbetrag
500 €
Wenn das Einkommen den einfachen Bedarfssatz übersteigt, kann auch der übersteigende Betrag
in siebenfacher Höhe (Antragsmonat und 6 Folgemonate) als Eigenanteil berücksichtigt werden.
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Einzelfall kann daher auch von der
Anrechnung des Einkommens vollständig oder teilweise abgesehen werden. Sinn und Zweck der
Einmalige Bedarfe § 31 SGB XII
Stand 11 2021
Norm ist es, die leistungsnachsuchende Person für die einmaligen Leistungen auf die Möglichkeit
des Sparens verweisen zu können. Bezüglich der Verfahrensweise Anrechnung ist auch der
zeitliche Zusammenhang zu berücksichtigen und zwischen unausweichlichem und ausweichlichem
Bedarf zu unterscheiden. Soweit es sich um einen ausweislichen Bedarf handelt, kann die
Einkommensanrechnung in der Form erfolgen, dass das Einkommen, das voraussichtlich
zwischen Entscheidungsmonat und Bedarfsfall erzielt wird, von der zu bewilligenden Leistung
abgezogen wird.
Beispiel:
Eine alleinstehende schwangere Frau kann den individuellen Lebensunterhalt selbst decken. Im 4.
Schwangerschaftsmonat (Februar) beantragt sie eine Babyausstattung für das erste Kind in Höhe
von 580,- €. Der Entbindungstermin liegt im August.
Bedarf Eigene Mittel
Regelbedarf 432,00 €
Mehrbedarf § 30 Abs. 2 73,44 €
Kosten der Unterkunft 400,00 € Einkommensüberschuss 327,00 €
Gesamtbedarf: 905,44 €
Anzurechnendes EK 1.232,44 €
Einkommensüberschuss 327,00 €
Der Einkommensüberschuss (327,- €) im Entscheidungsmonat ist gemäß Absatz 2 Satz 1 auf den
Bedarf anzurechnen. Da es sich um einen ausweichlichen Bedarf handelt, kann der
Einkommensüberschuss vom Antragsmonat Februar bis zum Zeitpunkt, wo der Bedarf erforderlich
wird zu Beginn des achten Schwangerschaftsmonats berücksichtigt werden:
4 x 327,- € = 1.308,- € (Einkommensüberschuss März bis Juni)
Damit ist die nachfragende Person in der Lage den Bedarf in Höhe von 580,- € in vollem Umfang mit
dem Einkommensüberschuss zu decken und der Antrag dementsprechend abzulehnen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Frau

Ihr seid klasse!  :ok:
Das Wichtigste bei dem langen eingestellten Text ist die Passage "Umzug aus einer (teil-)möblierten Wohnung in nicht möblierten Wohnraum" - das trifft bei mir ja eindeutig zu. Und da wird keine Einschränkung gemacht, dass man die beantragten Gegenstände noch nie besessen haben darf.

Ich habe mir die Listen vorhin im Copy-Shop ausgedruckt, auch ein Dokument von H. Thomé "DA 30-50" für Bonn. Demnach haben Bonner Leistungsempfänger keinen Anspruch auf einen Elektroherd, sondern nur auf einen Zweiplattenkocher für 25- €, und eine Spüle findet sich in der Bonner DA überhaupt nicht!  :no:

Ich gucke mir das Alles dieser Tage noch mal in Ruhe an und stricke weiter an meinem Widerspruchs-Entwurf; ich habe noch bis zum 13.08. Zeit.

Allen erst mal einen schönen Abend - es gibt noch ein Leben außerhalb des SGB!  :clever:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Fettnäpfchen

Frau

Zitat von: Frau am 31. Juli 2023, 20:08:23Allen erst mal einen schönen Abend - es gibt noch ein Leben außerhalb des SGB!  :clever:
:sehrgut:

Falls du noch zusätzlichen Stoff brauchst und sei es nur um dazu zu lernen. Erstes weil gerne auf Sozialkaufhäuser etc. verwiesen wird und zweites ist ein Urteil mit mehreren Seiten das konnte ich nicht anders abspeichern.

MfG FN
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Frau

Kurze Zwischenmeldung: Nachdem ich die ganze Woche mit einer fiesen Erkältung flach gelegen habe, habe ich mich heute in die Stadt geschleppt und kurz vor knapp meinen Widerspruch abgegeben - möge er positiv beschieden werden! Ich werde berichten...  :smile:
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