Anderer Mietsatz (Kind mit Behinderung)

Begonnen von Luenburger80, 20. August 2023, 17:14:39

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Luenburger80

Hallo, vieleicht hat ja hier jemand eine Idee.

Vorgeschichte:
Nach Trennung einer Langjährigen Beziehung, war kein entsprechender Wohnraum zu finden.
Notgedrungen habe ich erstmal ein Zimmer in einer WG für Wohnungslose genommen.
Ein Besuch meines Sohne ist hier nicht möglich (und würde ich auch nicht machen) da ich hier der einzige "Nichtkonsument" bin.


Problem:
Da mein Sohn Authist (GdB 80% Kennbuchstaben B und H) ist benötigt er, wenn er bei mir ist, einen Raum in den er sich zurückziehen kann. Um dies zu gewährleisten bedarf es einer Wohnung mit mehr als einem Zimmer.
Mein Sohn verbringt, wenn möglich, ALLE seine Ferien bei mir, was auch von seinem zuständigen JA schriftlich vorliegt.
Nun Versuche ich seit einem Jahr heraus zu finden, wieviel Miete mir nun zusteht.
Im JC bekomme ich von jedem andere Auskünfte, die von 20% mehr bis zu "für 2 Personen" reichen.

Wie errechnet man in diesem fall den richtigen Mietsatz?

Danke schonmal für jede Hilfe!

DerGreif

Eine rechtlich Grundlage kenne ich dazu nicht. Bei unserem Jobcenter werden pro Kind bei temporären Aufenthalt 0,5 Personen gerechnet.

Leeres Portemonnaie

Überlegung:

Bei uns beträgt der Abstand 1 Person / 2 Personen mögliche Miete ca. 90€.
Bei einer Miete von 350€ / 1 Person sind 20% davon 70€.
Im "schlimmsten" Fall müsstest Du also lt. JC 20€ aus eigener Tasche bezahlen (bei Übernahme + 20%), wenn Du eine Wohnung im angemessenen Bereich findest, im "besten" Fall nicht (bei Übernahme 2 Personen).   

Wenn das für Dich möglich erscheint, + x€, beantrage einfach eine Wohnung, die Du findest.

So würde ich vorgehen.
 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

Eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen einen erhöhten Raumbedarf, d.h. dem Sohn steht - hier insbesondere wegen der Folgen seiner Schwerbehinderung - ein eigenes Zimmer zu.
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Sohn Anspruch auf Leistungen des SGB II hat, solange er bei dir wohnt.
Wenn ja, muss das JC für diesen Zeitraum die max. angemessenen KdUH für 2 Personen zugrunde legen.
Für die restliche Zeit sollte das JC die Kosten, welche die max. angemessenen KdUH für 1 Person übersteigen, als erhöhten Bedarf wegen Umgangsrecht anerkennen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.