Verlangen Kontoauszüge in Kopie rechtens?`

Begonnen von Rettungsfuzzy, 26. Juli 2023, 01:12:00

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Felixxx

Ich habe wirklich noch nie Kontoauszüge eingereicht.
Auf die VM Vermögensauskunft hat das Jobcenter aber bestanden.
Müsste ich Kontoauszüge einreichen, würde ich es digital machen. Schwärzen nicht vergessen.

Rettungsfuzzy

Zitat von: Rettungsfuzzy am 26. Juli 2023, 23:18:25Oder besser ich sende denen frech eine "Aufforderung zur Mitwirkung"... Sollen die mich anrufen und einen Termin zur Einsichtnahme mit mir vereinbaren (selbstverständlich im Behördendeutsch!) ... dann müssten siee ja immerhin reagieren, oder ?!?


Sooo... ich darf vermelden:
Ich habe dem Herrn oder Frau "Jobcenter team.arbeit.hamburg" ja auf deren Schreiben am 29.07. eine Aufforderung zur Mitwirkung geschrieben mit dem Inhalt:
ZitatSie haben die Einsichtnahme sämtlicher Kontoauszüge aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom 21.04.2023 bis 20.07.2023 vollständig, lückenlos und sortiert in Kopie erbeten.

Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:

– Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Einsichtnahme.

Für die Erledigung haben wir den 12.08.2023 notiert.

Was glaubt ihr, ist darauf passiert? - Richtig: Nichts außer Stillschweigen!
(Ähm, doch (Funfakt:)... Ich habe am 31.07. kein Geld für Aug. bekommen, aber dafür am 21.08. einen Anruf meiner Augenarztpraxis, wie ich denn die 3.000,- € für meine Augen-OP zu zahlen gedenke, da das Amt mich bei der KK abgemeldet habe und ich dadurch ja nicht mehr versichert bin? - so der Satzlaut aus der Praxis...)

Also erging am 19.08. (ich weiß... etwas spät... aber Bürokraten berücksichtigen ja auch immer etwaige Postlaufzeiten ab dem der Frist gesetzten darauf folgenden Tag ) eine "Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 29.07.2023" an den Herrn oder Frau "Jobcenter team.arbeit.hamburg" mit dem Inhalt:
Zitatmit Schreiben vom 29.07.2023 haben wir Sie gebeten, bei der abschließenden Klärung des Anspru-ches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mitzuwirken. Bisher liegen folgende Unter-lagen oder Angaben noch nicht vor:
– Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Einsichtnahme.
Bitte reichen Sie diese Angaben bei uns bis zum 27.08.2023 ein.
Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Bitte beachten Sie:
Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht einge-reicht, kann Klage vor dem Sozialgericht Hamburg wegen Untätigkeit, ggf mit weiteren Anträgen auf einstweilige Anordnungen, gestellt werden (§§86,88 SGG, ff.)
Falls Sie die Unterlagen oder Angaben zwischenzeitlich eingereicht haben, müssen Sie auf dieses Schreiben nicht antworten.
Zwischenzeitlich hatte @FN irgendwo auch was mit dem §171 SGB I geschrieben - was ich mir für die Klage samt EAs aufheben wollte...

Gestern bekam ich dann 2 Schreiben vom JC... aber keine Einladung zu einem Termin... nneeeiiin...
  • das erste war ... eine Aufforderung zur Mitwirkung - diesmal: Einreichung sämtlicher Kontoauszüge aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Mai bis laufend vollständig, lückenlos und sortiert in Kopie....
  • das zweite war ... eine Bewilligung von Leistungen für BuT

Heute Vormittag wollte ich dann auf mein Konto schauen, ob wenigstens diese 116 € BuT-Schulbedarf drauf sind und ich für den Einkauf so nicht an mein geliehenes Geld rangehen muss...
Da sah ich den Eingang von (vermutlich) meiner Hauptleistung... (vermutlich weil mit 5/5 KdU = 120 € zu wenig, mit 4/5 KdU = 40 € zuviel!)... Der Leistungsbescheid trudelte dann heute Nachmittag im Briefkasten ein!!!
Der Lb ist, wie immer:
  • Endgültiger Lb für 12 Mon.
  • Korrekte Zahlenwerte
  • kein Kindersofortzuschlag
  • keine BuT-Leistung
  • nur 4/5 KdU - die Klage ist seit 08/22 immer noch anhängig, wird dem also angehängt

Fakt ist/Worauf ich hinaus wollte...:
  • Zwar (noch) keinen Termin zur Vorlage bekommen, aber meinem WBA aus Juli wurde (fast) ordnungsgemäß abgehandelt, wenn auch erst jetzt.
  • Der neuesten Aufforderung werde ich mit der Erinnerung auf meine reagieren und so §§60, 66, 67 SGB I entsprechen.
  • Diesen Lb werde ich meiner aktuellen Klage hinzufügen/dem SG melden
  • Um den Sofortzuschlag muss ich mich noch kümmern

LG RF
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Fettnäpfchen

Rettungsfuzzy

Zitat von: Rettungsfuzzy am 26. August 2023, 21:00:22Zwischenzeitlich hatte @FN irgendwo auch was mit dem §171 SGB I geschrieben - was ich mir für die Klage samt EAs aufheben wollte...
§ 17 SGB 1
Ich klau dir einfach eine 1  :zwinker:

MfG FN
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Rettungsfuzzy

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