Bürgerldbonus Maßnahme

Begonnen von Birgit R, 23. August 2023, 17:21:51

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Birgit R

Guten Tag,

gibt es irgendwo eine rechtliche Grundlage oder Gesetz, wer diesen Weiterbildung-MAßnahmenbonus
bekommt?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Ich fange jetzt eine Maßnahme an, das JC verweigert mir aber den 75€ bonus.

Danke

LG Birgit

Fettnäpfchen

Birgit R

Zitat von: Birgit R am 23. August 2023, 17:21:51Ich fange jetzt eine Maßnahme an, das JC verweigert mir aber den 75€ bonus.
Nicht meine Materie aber es sollte eigentlich in der Lesefassung zum Bürgergeld stehen.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Birgit R

Leider finde ich nicht wirklich etwas dazu, welche Voraussetzungen usw dafür gelten.


Fettnäpfchen

Birgit R

Zitat von: Birgit R am 28. August 2023, 10:59:57Leider finde ich nicht wirklich etwas dazu, welche Voraussetzungen usw dafür gelten.
Dein Vorteil dass im Forum so gut wie nichts mehr los ist und da habe ich mir die Zeit genommen zu suchen. Schadet ja nicht auch wenn ich es nicht zum ersten Mal durchgestöbert habe.
Hier steht hoffentlich das passende, also förderungswürdige, für Dich.:
ZitatSeite 32 Tacheles: Konsolidierte Fassung des SGB II zum 01.01.bzw. 01.07.2023
geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem
anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach
Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit
während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der
Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) 1Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen
Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin
oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig.
2Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den
Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten.
(6) 1Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend
abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln
kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. 2Die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der
Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses
teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. 3Der Arbeitgeber kann das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist,
dass der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten,
oder
2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen
Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
(8) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren
zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss
zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren
ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(9) 1Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die
Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der
Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen
sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. 2Die Stellungnahme muss einvernehmlich
erfolgen. 3Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die
Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. 3§ 18d Satz 2 gilt entsprechend.
(10) 1Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie
seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis
beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms ,,Soziale Teilhabe am
Arbeitsmarkt" gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt
hat. 2Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
nach dem Bundesprogramm ,,Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" geförderten
Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach
Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4
angerechnet.
§ 16j Bürgergeldbonus
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden
Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:
1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten
Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer
Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz
2 des Dritten Buches gezahlt wird,
2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie
nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase

der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h
Absatz 1.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<

MfG FN
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