EA wg HK an Ottokar

Begonnen von Fettnäpfchen, 23. September 2023, 15:57:35

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Fettnäpfchen

Hallo Ottokar

Ausnahmsweise wende ich mich beim Erstellungstitel direkt an Dich da ich nicht damit rechne das ein anderer User darauf antwortet.

Kannst du mir das unten stehende Schreiben beurteilen ob ich das so abschicken kann.
ZitatErinnerung an die Widersprüche vom 10.08.23 für den Bewilligungsbescheid vom 08.08.23
und die Aufhebungs.- und Erstattungsbescheide vom 08.08.23
bei mir eingegangen am 10.08.23


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erinnere ich Sie ein und letztmalig dass Sie bis heute den 23.09.23 meine Widersprüche nicht bearbeitet haben.

Ihnen sollte klar sein das sie verpflichtet sind die Kosten der KdUH monatlich im Voraus zu leisten. Hier können sie aufgrund der Bedarfsunterdeckung nicht auf die sechsmonatige Bearbeitungsdauer für Widersprüche beharren.  Heizkosten sind laut Gesetzestext im Folgemonat zu bescheiden.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

Ich erwarte daher, dass Sie meinen Widerspruch bis max. 10.10.23 bescheiden und die mir zustehenden Heizkosten innerhalb dieser Frist auf mein Ihnen bekanntes Konto überweisen. Andernfalls werde ich das Sozialgericht einschalten.

In diesem EA wird auch erwähnt das ich bereits im Jahre 2016 gegen die vorläufige Kürzung der HK einen EA angestrebt habe und dieser  nicht bewilligt wurde weil der Streitwert zu gering war. Dies wird jetzt kaum der Fall sein da sämtliche Unterlagen seit zwei Monaten vorliegen und nicht korrekt beschieden wurden wie den Widersprüchen vom 23.08.23 zu entnehmen ist. Es stehen sogar die kompletten Monate seit der Kürzung der HK, erst für den Monat 09 wurden die HK wieder angewiesen, zumindest wenn ich die Zahlungseingänge richtig interpretiert habe da die Bescheide ja nicht als korrekt zu betrachten sind.

Im Jan 2020 bei meiner letzten Klage wurde ja gegen den RA H. XYZ eine Rüge ausgesprochen. Da ich nicht weiß worum es da genau ging kann ich nur darauf verweisen das sich eine erneute Klage unter Umständen nachteilig auswirken kann.
Daher lasse ich ihrem RA auch eine Zweitschrift dieser Erinnerung zukommen für den Fall das er gar nicht weiß das eine erneute Klage/EA ansteht.


Mit freundlichem Gruß
Und als Zusatzfrage die für mich auch wichtig ist.:
Da es sich jährlich wiederholt das meine HK Übernahme eingefroren wird kann ich dass in das Schreiben, oder auch in der folgenden EA, mit einbauen dass das JC es in Zukunft unterlässt die HK einzufrieren.

Die Begründung damals für das SG vom RA lautet sinngemäß:
das mein Vertrag mit dem Anbieter befristet ist. (stimmt aber nichts desto trotz habe ich im Jahr 12 mal die Abschläge zu entrichten)
erst ab Vorlage der neuen (Jahres)Abrechnung kann wieder die Zahlung aufgenommen werden..... und deswegen wird vorläufig bewilligt (allerdings ohne HK, die Vorläufigkeit ist mir aber klar)
Das war die Antwort an mich übermittelt durch das SG
...
an das SG kam dann zusätzlich die Begründung:

Einmal der Anordnungsanspruch ist wegen § 86 b SGG in Verb. mit §920 SGG nicht gegeben...

....Im Zeitpunkt der Ausgangsbescheidung bestand nach § 22 Abs 1 SGB 2 kein tatsächlicher Bedarf an HK. Das Leistungssystem des SGB 2 ist streng bedarfsorientiert. Die Feststellung eines Bedarfs an Kosten der Heizung war der Antragsgegnerin aus diesem Grund nicht möglich.

Wurde doch wieder etwas mehr Text aber dafür dürfte ich alles relevante geschrieben habe.
Ich wäre wirklich froh wenn du mich da unterstützen könntest.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH

ZitatIhnen sollte klar sein das sie verpflichtet sind die Kosten der KdUH monatlich im Voraus zu leisten. Hier können sie aufgrund der Bedarfsunterdeckung nicht auf die sechsmonatige Bearbeitungsdauer für Widersprüche beharren.

Die Bearbeitungsdauer bis zur möglichen Untätigkeitsklage sind beim Widerspruch 3 Monate.

Zitaterst für den Monat 09 wurden die HK wieder angewiesen,

Wenn derzeit die Heizkosten bezahlt werden, wo wäre das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung? Für vergangene Zeiträume gibt es es keinen Eilrechtsschutz.

ZitatErinnerung an die Widersprüche vom 10.08.23

Zitatwie den Widersprüchen vom 23.08.23 zu entnehmen ist

Du kannst nach 3 Monaten U-Klage erheben. Das wäre dann im November. Ist dein Widerspruch jetzt vom 10.8. oder 23.8.?

Fettnäpfchen

TripleH

Schön das es schon eine Antwort gibt.
Mein Nick soll aussagen das es bei mir meistens kompliziert läuft, wenn ich nicht selber ins FN trete werde ich rein geschubst. Daher sind meine Antworten Situationsbedingt etwas ausführlicher um die Umstände besser darzustellen.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01Die Bearbeitungsdauer bis zur möglichen Untätigkeitsklage sind beim Widerspruch 3 Monate.
Upps ein Frustfehler weil.......
bei Anträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01Wenn derzeit die Heizkosten bezahlt werden, wo wäre das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung? Für vergangene Zeiträume gibt es es keinen Eilrechtsschutz.
seit 09 bekomme ich wieder die HK aber es fehlt 06/07 u 08
und im bemängelten Bescheid schreibt die neue LeistungsSB sogar das es ab 09 und nicht ab 06 die neuen Abschläge gibt. Wird aber im Widerspruch dermaßen bemängelt das sie nichts dafür kann sondern es der Anbieter falsch datiert hat. In der drei Wochen (oder so) zuvor übersendeten Jahresabrechnung war noch der Monat 06 angegeben.
Die SB war der Meinung der Erstattungsbetrag wäre zu gering und hat eine Nachberechnung gefordert. Die Nachberechnung war von der Summe her gleich das mit dem Datum hat sich geändert.
Seltsamerweise war das mit der Summe kein Thema mehr hat wohl doch gestimmt.
also kein EA sondern eine Untätigkeitsklage?
EA dachte ich weil es zu den HK gehört und diese gehören ja im Folgemonat berechnet.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01Ist dein Widerspruch jetzt vom 10.8. oder 23.8.?
vom 10.08
dürfte aber ein paar Tage später erst beim JC abgegeben sein.
Ich mache so etwas immer zeitnah und habe mich am Briefkopf orientiert.

MfG FN
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TripleH

Zitatalso kein EA sondern eine Untätigkeitsklage?

Wenn es um Leistungen für die Vergangenheit geht, wird ein Antrag auf einstweilige Anordnung nicht erfolgreich sein. Auch deine Fristsetzung in dem Schreiben wird niemanden interessieren, da du nunmal erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig erheben kannst.

ZitatAnträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.

Das ist kein Antrag im Sinne des § 88 SGG, da sowas nicht mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) beantwortet wird, denn es wird keine Regelung getroffen. Die Regelung wäre erst dann der Fall, wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid wegen Vermögen erlassen würde. Du begehrst eine Beratung vom Jobcenter. Die ist an keine Frist gebunden.

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12Auch deine Fristsetzung in dem Schreiben wird niemanden interessieren, da du nunmal erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig erhebenkannst

Vermute ich auch stark, evtl. liest es im JC aber doch ein SB und macht sich schneller ans Werk.

Warten wir mal ob @Ottokar was besseres dazu beitragen kann.

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35bestand nach § 22 Abs 1 SGB 2 kein tatsächlicher Bedarf an HK
Klar besteht der, wenn du jeden Monat an den Versorger zahlen musst.
Egal ob der Vertrag befristet ist, dann kann es ja danach einen neuen Anbieter geben.
(sollte ja so sein wie beim Strom auch)

Kann der Anwalt da nicht mal beim JC dafür sorgen, dass die solche Spielchen in Zukunft gefälligst lassen?

TripleH

ZitatKlar besteht der, wenn du jeden Monat an den Versorger zahlen musst.

In dem Abschnitt geht es um den EA von vor Jahren. Offenbar waren die 12 Monate Abschlag abgelaufen und es gab noch keinen neuen Abschlagsbescheid des Versorgers. Deshalb hat der Richter die EA abgelehnt, da die TE noch gar keiner Forderung für Heizkosten ausgesetzt war. Solche Entscheidungen kenne ich auch von meinem SG.

ZitatKann der Anwalt da nicht mal beim JC dafür sorgen, dass die solche Spielchen in Zukunft gefälligst lassen?

Der Richter hat im Normalfall das letzte Wort und kein Anwalt.

Fettnäpfchen

TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35Wurde doch wieder etwas mehr Text aber dafür dürfte ich alles relevante geschrieben habe.
...............................................................

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12Auch deine Fristsetzung in dem Schreiben wird niemanden interessieren, da du nunmal erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig erheben kannst.
Das Schreiben ist ja als Erinnerung gedacht, welche eigentlich nicht nötig ist, und dann kann ich das ja so umformulieren das ich nach Fristablauf U.-Klage erhebe.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12Das ist kein Antrag im Sinne des § 88 SGG, da sowas nicht mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) beantwortet wird, denn es wird keine Regelung getroffen. Die Regelung wäre erst dann der Fall, wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid wegen Vermögen erlassen würde. Du begehrst eine Beratung vom Jobcenter. Die ist an keine Frist gebunden.
Ich denke das hast du falsch verstanden denn es geht um einen Antrag nach den §§ 13 bis 15 SGB 1 den ich am 09.05.23 gestellt habe und warum soll ein Antrag an keine Frist gebunden sein?
ZitatAuskunft nach den § 13 bis 15 SGB 1


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne der Beratungs.- Aufklärungs.- und Informationspflicht fordere ich die Auskunft auf folgende Frage.

Welche Anlageform wird vom Gesetzgeber akzeptiert um Vermögen rechtssicher vor einer Einkommensanrechnung zu schützen.
Sprich damit es im Sinne des SGB 2 als Altervorsorgeschonvermögen angesehen und nicht als Einkommen angerechnet werden kann.

Ein Verwertungsausschluss ist ja nicht mehr machbar und die Formulierung der Lesefassung von H. Thome ist dahingehend nicht ausführlich genug.
Auszug daraus:
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen
der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördert werden,


Mit freundlichem Gruß

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15Vermute ich auch stark, evtl. liest es im JC aber doch ein SB und macht sich schneller ans Werk.
Das ist der Grundgedanke dahinter. Erstens will ich meine mir zustehenden HK endlich. Zweitens habe ich keine Lust wieder mal mit dem SG zu tun zu haben.
Übrigens bekommen die vom JC auch noch anteiliges Geld zurück, was mit dem Dez. und der Regelung das da HK eingefroren waren + einer Anpassung welche die HK verringert haben für die Zeit 01-05.23 welches ich *aber erst bezahlen will wenn auch ich mein Geld habe. Mit fordern waren sie schnell dabei sogar zwei PZU Schreiben empfanden sie dafür für notwendig. Natürlich mit Frist zu bezahlen. Aber darum geht es ja im Thema nicht. Das bekommen die schon aber siehe *

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15Warten wir mal ob @Ottokar was besseres dazu beitragen kann.
Ich hoffe schon das wenn er online ist und es liest sich dazu äussert.
Das folgende hat Ottokar in einem Beitrag am 23.03. geschrieben und schon deswegen hoffe ich auf eine Antwort. Besonders der letzte Satz ist unter Umständen (also für mich; ich interpretiere manchmal anders als es geschrieben ist. Schon deswegen die Bitte an Ihn zu helfen) missverständlich zu verstehen.
ZitatEinstellung der HK Zahlung aufgrund Jahresabrechnung

Immer wieder Heizkosten aus laufender Bewilligung entfernt
Ottokar am 23.03.23
Die Zahlungspflicht für die HK, welche Grundlage für den Anspruch auf HK nach § 22 Abs. 1 SGB II ist, ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag und nicht aus dem Schreiben, in welchem der Versorger mitteilt, wann er welche Vorauszahlung haben möchte.
Das JC hat lediglich lt. § 40 Abs. 4 SGB II das Recht, die weitere Bewilligung der HK vorläufig in bereits bekannter Höhe vorzunehmen, solange nicht feststeht, ob und wie sich diese verändern werden.
Eine Aufhebung der Bewilligung von HK ist lt. § 48 SGB X nur zulässig, wenn keine HK mehr zu zahlen sind.
Eine vorläufige Einstellung der Zahlung der HK ist lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nur zulässig, wenn das JC Kenntnis von Tatsachen hat, die zum Wegfall des Anspruches auf HK führen.

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15Egal ob der Vertrag befristet ist, dann kann es ja danach einen neuen Anbieter geben.
(sollte ja so sein wie beim Strom auch)

Kann der Anwalt da nicht mal beim JC dafür sorgen, dass die solche Spielchen in Zukunft gefälligst lassen?
Das war damals meine Argumentation und der RA hat ja dagegen entschieden.
Deswegen ja der Verweis auf die Rüge vom Richter in einem Verfahren das ca. 3 Jahre später war.
>Denken sie an die Rüge die ich ihnen am Anfang (Gemauschel bevor ich da war, denn sonst hätte ich die Rüge ja mitbekommen) erteilt habe so etwas will ich in Zukunft nicht mehr erleben<

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:47:21In dem Abschnitt geht es um den EA von vor Jahren. Offenbar waren die 12 Monate Abschlag abgelaufen und es gab noch keinen neuen Abschlagsbescheid des Versorgers. Deshalb hat der Richter die EA abgelehnt, da die TE noch gar keiner Forderung für Heizkosten ausgesetzt war. Solche Entscheidungen kenne ich auch von meinem SG.
Nicht ganz der EA wurde abgelehnt weil der Streitwert unter 10% war. Stimmte auch nicht und auf mein Schreiben das es doch wesentlich mehr Prozent sind wurde erneut abgelehnt weil es unter 30 % war. Und damit war der EA erledigt.

Unteres (nicht im Wortlaut sondern sinngemäß) kam nur als Anhang zum Gericht und das JC gab seine Stellungsnahme ab und dann kam die Ablehnung. (Das gab es damals vllt. sogar als Thread bin mir spontan aber nicht sicher)
Denn obwohl ich vom JC keine HK bekomme bin ich trotzdem der Forderung ausgesetzt und zahle bis zur Abgabe Jahresendabrechnung und bis das JC berechnet hat weiterhin meine mtl. Abschläge.
Und wenn ich den Anbieter wechseln würde müsst ich einen Monat vorab kündigen und das wäre Mitteilungspflichtig und als nächstes bräuchte ich einen neuen Anbieter der übergangslos das Gas liefert und natürlich auch vorab sein Geld will. Zu deutsch 12 Monat im Jahr ohne Unterbrechung zahlen.

So ein "Gezeter" gab es übrigens die Jahre davor nich da handelte es sich um max zwei Monate bis ich meine HK erstattet bekam.
Jetzt ist es ja viel krasser insofern die obendrauf der Meinung sind das ich ja ein paar Monate gar keine HK hatte und sie diese nicht in der Bewilligung berücksichtigt haben.

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 12:30:46Denn obwohl ich vom JC keine HK bekomme bin ich trotzdem der Forderung ausgesetzt und zahle bis zur Abgabe Jahresendabrechnung und bis das JC berechnet hat weiterhin meine mtl. Abschläge.
Genau das ist die zu klärende Frage: bist du der Forderung tatsächlich weiter ausgesetzt, oder nicht?
Das kann nur der genaue Vertragsinhalt klären.
Wenn du danach generell zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen verpflichtet bist, ist die Abrechnung mit Nennung der Höhe der nächsten fälligen Raten nur eine Information und bei Änderung der Ratenhöhe eine Ratenanpassung, begründet aber nicht deren Forderung bzw. Fälligkeit.
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Fettnäpfchen

#8
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50bist du der Forderung tatsächlich weiter ausgesetzt, oder nicht?
Das kann nur der genaue Vertragsinhalt klären.
Da muss ich mal nachschauen, mache ich gleich im Anschluss.*
Danke das du dir die Zeit nimmst.

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50Wenn du danach generell zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen verpflichtet bist, ist die Abrechnung mit Nennung der Höhe der nächsten fälligen Raten nur eine Information und bei Änderung der Ratenhöhe eine Ratenanpassung, begründet aber nicht deren Forderung bzw. Fälligkeit.
Der Anbieter hat eine Einzugsermächtigung und zieht mtl. die Raten ein auch während der Übergangszeit zur Erstellung der Jahresendabrechnung. In der Abrechnung steht dann auch was die neuen Kosten sind, was ich zurück bekomme oder erstatten muss und die Laufzeit bis zur nächsten Jahresendabrechnung. Die Kündigungsfrist von einem Monat steht auch jedes mal dabei.

MfG FN

*Edit
Ich habe geschaut und gesucht, sämtliche Unterlagen vor 2012 sind nicht mehr da. Vermutlich von der drittletzten Nachbarin bzw. ihren Helfern beim Umzug aus dem DB aus Versehen mitgenommen sowie diverse Schrankteile die ich seit damals vermisse was mir erst später auffiel. Stromvertrag ist auch nicht mehr da, wer weiß was noch fehlt. Manchmal ist von zu vollen Ordnern platzt schaffen wohl doch nicht die Lösung.

Zu deutsch gehe ich morgen bei meinem Gasanbieter vorbei und hole mir eine Kopie.
Einen schönen Sonntag noch
FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03sämtliche Unterlagen vor 2012 sind nicht mehr da
Wozu brauchst du die denn noch?
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03Stromvertrag ist auch nicht mehr da
Braucht das JC doch auch nicht und kannst du den nicht bei deinem Anbieter online Einsehen?

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03Anbieter hat eine Einzugsermächtigung und zieht mtl. die Raten ein auch während der Übergangszeit zur Erstellung der Jahresendabrechnung
Dann besteht doch eine Forderung, der du ausgesetzt bist und der du Nachkommen musst?

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03Die Kündigungsfrist von einem Monat steht auch jedes mal dabei.
Das müssen sie rein schreiben und ist nach der Erstlaufzeit, jetzt fast überall ein Monat.

Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50bist du der Forderung tatsächlich weiter ausgesetzt, oder nicht?
Das kann nur der genaue Vertragsinhalt klären.
Eine Kopie habe ich besorgt und mach die in den Anhang.
Gültig seit 2008 da habe ich den Vertrag umgestellt.
Richtig gefunden habe ich nicht das explizit die mtl. Abbuchung gefodert wird.
Auf Nachfrage ob ich das extra bestätigt bekomme, hieß es das wäre ja in der Jahresendabrechnung ersichtlich.
Ich hänge daher einfach alles an was mir relevant erscheint.

Aufgrund der Vertragsdauer die an der Seite mit 30.09 jährl. kündbar angegeben ist sollte mMn klar sein das auch für die Monate die das JC die HK ab Ende 05 einbehält nicht korrekt ist.


Zitat von: Kopfbahnhof am 24. September 2023, 15:58:12Wozu brauchst du die denn noch?
Wenn es auf den Vertragsinhalt ankommt dann brauch ich den, steht dich im Beitrag von Ottokar.
und das mit dem Strom war nur nebenbei erwähnt, wer weiß was noch in dem Umzugskarton war, die Spiegelschranktüren und die Seitenteile habe ich erst gemerkt als ich aus dem Viertürer wieder auf den Sechstürer umbauen wollte. Shit Happens, allways and everywere

MfG FN
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Ottokar

Voraus- oder Abschlagszahlungen müssen vertraglich vereinbart werden. Im Vertrag steht dazu nichts, dieser verweist bei den Zahlungsverpflichtungen auf Preisblatt und AGB, beides ist online jedoch nicht zu finden. Ich vermute, dass das Gesuchte in den AGB geregelt wird, du solltest also versuchen, Preisblatt und AGB zu bekommen.
Werden die Abschläge abgebucht (Lastschrift)? Dann kannst du nachweisen, dass die Abbuchungen stattgefunden haben, auch ohne Abschlagsplan, womit auch Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht.
Die Abschläge gehen von 06/2023 bis 05/2024, ich gehe mal davon aus, dass das in den Vorjahren ebenfalls so war (also bspw. 06/2022 bis 05/2023)?
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 25. September 2023, 17:10:14Werden die Abschläge abgebucht (Lastschrift)? Dann kannst du nachweisen, dass die Abbuchungen stattgefunden haben, auch ohne Abschlagsplan, womit auch Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht.
Die Abschläge gehen von 06/2023 bis 05/2024, ich gehe mal davon aus, dass das in den Vorjahren ebenfalls so war (also bspw. 06/2022 bis 05/2023)?
Ja das geht über Sepa Mandat
und nocheinmal ein ja. Das geht so seit 2008.

Das JC hat es aber beim ersten Widerspruch von 2016 nicht interessiert und das SG war ja der Meinung der Streitwert ist zu gering.

Auszug meines EA von 2016 und im Anhang der Widerspruch an das JC
ZitatBegründung:

Mit Bescheid vom 04.05.16 wurde mein Weiterbewilligungsantrag vom 26.04.16 nur als vorläufiger Bescheid unter der kompletten Streichung der Heizkosten bewilligt. Siehe Anhang 1
Eine komplette Einstellung der Übernahme Gasversorgung von 38.- Euro sowie der anteilig anerkannten Stromkostenübernahme in Höhe von 3,84 Euro sorgt allerdings für eine extreme Bedarfsunterdeckung meines Regelsatzes zur Teilhabe am Leben.
In meinem Widerspruch vom 10.05.2016 versuchte ich dies abzuwenden. Siehe Anhang 2
Am 29.05.16 machte ich einen Nachtrag mit Fristsetzung. Siehe Anhang 3
Am 31.05.16 wurde bereits die 38.- vom Gasversorger abgebucht. Siehe Anhang 4
Am 06.06.16 wurde die Stromrechnung abgebucht welche ja anteilige Heizkosten enthält. Siehe Anhang 4
Aus meiner Sicht sind das tatsächliche Kosten und Aufwendungen die zu den KDU gehören und auch die Bewilligungszeiträume vorher hat sich dies überschnitten, allerdings gab es noch nie eine komplette Einstellung der Heizkosten von Seite des JC. Das Argument man weiß nicht wie hoch die Heizkosten nach der Abrechnung ausfallen ändert ja nichts daran das die bisherigen Kosten am Monatsanfang abgebucht werden. Die entsprechenden Paragrafen für solche Fälle wurden im ersten Widerspruch aufgeführt.
Da ich nicht weiß wann genau die Jahresabrechnung des Gasversorgers (gesetzliche sechs Wochenfrist) bei mir ankommt und wann es dann nach Einreichung beim Jobcenter bearbeitet und beschieden ist befürchte ich eine Bedarfsunterdeckung die sich über Monate hinweg ziehen kann.
Nach Abzug meiner Fixkosten Strom, Telefon, Versicherungen und KfZ-Kosten habe ich einen Tagessatz von ca. 3,50 Euro für die Teilhabe am sozialkulturellen Leben sowie der dringend benötigten täglichen Lebens.- und Hygienemittel.
Wie ich das bewältigen soll wenn auch noch monatlich 41,84 Euro fehlen weiß ich nicht, entspricht dies doch, für mich, dem Wegfall von 12 Tagessätzen. Ich war der Meinung dass die in den Widersprüchen aufgeführten Paragrafen und der BSG Beschluss dieses Dilemma abwenden würden  was leider nicht der Fall war. Daher hoffe ich das mir von gerichtlicher Seite aus geholfen wird damit nicht noch eine teure Sperrung des Gasversorgers vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Was schlägst du vor was jetzt zielführend ist um
a) das Geld von diesem Jahr endlich zu bekommen, wie geschrieben habe ich da am 10.08 Widerspruch eingelegt und bis dato keine Antwort.
Außerdem mache ich mir auch Sorgen das die Leistungen eingestellt werden weil ich die gerechtfertigte Überzahlung vom JC nicht geleistet habe und da auch ein Widerspruch wg der Behauptung das ich ein paar Monate gar keine Abschlagszahlungen hatte.
b) das die damit aufhören die HK einzustellen und ich nicht jedes Jahr aufs neue so einen Ärger habe.

MfG FN
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Ottokar

Ich verstehe das Ganze (noch) nicht wirklich.
Wenn die Abschlagsforderungen lückenlos sind und die Abschläge zudem auch noch vom Gasversorger nachweislich abgebucht werden, wie kommt das JC dann überhaupt auf die Idee, es gäbe keine Abschlagsforderungen? Die stehen dann doch schwarz auf weis im Schreiben des Gasversorgers.

Und was den mutmaßlichen Schreibfehler betrifft, wo aus 06 eine 09 wurde, den muss der Gasversorger natürlich korrigieren, weil die Abrechnung sonst fehlerhaft ist.

Das ein SG eine EA wegen "nur" ca. 100€ ablehnt, war zu erwarten.
Um zukünftig die Nichtbewilligung zu verhindern, müsste das JC den Widerspruch ablehnen und das Ganze vors SG gehen. Dann könnte man neben der Leistung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung beantragen.
Oder man schafft es, im Widerspruchsverfahren so zu obsiegen, dass auch die Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung anerkannt wird.
Zum Widerspruchsverfahren selbst kann ich aber ohne die zugrunde liegenden Verwaltungsakte nichts sagen.
Und fürs Ganze fehlen weiterhin die AGB des Gasanbieters.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Mal versuchen ob ich es verständlich machen kann.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Wenn die Abschlagsforderungen lückenlos sind und die Abschläge zudem auch noch vom Gasversorger nachweislich abgebucht werden, wie kommt das JC dann überhaupt auf die Idee, es gäbe keine Abschlagsforderungen? Die stehen dann doch schwarz auf weis im Schreiben des Gasversorgers.
"17 km es nicht soweit wegen der Geringfügikeit.
Erst bei dem Widerspruch vom 10.08. habe ich eine Auflistung mit den Kontoauszügen erstellt.
Dieser Widerspruch ist unbearbeitet.
Warum keine Ahnung?! bis jetzt wurde alles was mit KdUH zu tun hat im Folgemonat bearbeitet.
Die Kontoauszüge von heute zeigen auch keine Nachzahlung an sondern nur den RL und die korrekten KdUH.

Auf die Idee kommen sie laut Bescheid:
weil mein mtl. Abschlag bis 31.05 vorerst befristet ist. Ab 01.06. kann daher bis zur Vorlage der neuen Abschlussrechnung für Gas keine Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Tatsache kann über ihren Leistungsanspruch keine endgültige Entscheidung getroffen werden. werden.

Dem SG gegenüber haben sie was geschrieben also sinngemäß:
das mein Bedarf sich um einen bedarfsabhängigen Anspruch handelt und da keine neuen Zahlen vorliegen gibt es erst mal keine HK bis die aktuelle Jahresendabrechnung vorliegt und die Bearbeitung abgeschlossen ist.

Meine Argumentation die mdl. und im Widerspruch schriftlich war hat sie nicht interessiert und da stand schon drin das ich mtl. Zahlungen leisten muss. Die haben auch keine Nachweise gefordert sondern einfach abgelehnt.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Die stehen dann doch schwarz auf weis im Schreiben des Gasversorgers.
Leider nicht in der normalen Jahresendabrechnung.
Erst jetzt bei der Auflistung
wegen den staatlichen Deckelungen und der Dez. Übernahme und dem das ich eine Vertragskopie besorgt habe war die komplette Auflistung dabei.

(Übrigens dürfte es, aus meiner Sicht, eh seltsam sein wenn ich einen jährlichen Vertrag habe der im Monat 09 festgeschrieben ist und dann im Monat 05 die letzte Übernahme der HK habe. Kündbar mit einer Monatsfrist. Sprich ich könnte erst zu 09 kündigen.)

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Das ein SG eine EA wegen "nur" ca. 100€ ablehnt, war zu erwarten.
Wieso ich habe auch schon Fahrtkosten gerichtl. erstritten und das war wenn überhaupt gerade mal zweistellig.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Um zukünftig die Nichtbewilligung zu verhindern, müsste das JC den Widerspruch ablehnen und das Ganze vors SG gehen. Dann könnte man neben der Leistung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung beantragen.
Deswegen soll das ja auch erst eine entsprechende Erinnerung mit Fristsetzung werden und und da das JC eher nicht reagiert im Anschluss die Klage und wenn es nicht als EA geht dann halt als U.-Klage.  Der Widerspruch ist ja in der Antwort vom  25. September 2023, 18:25:13
teilabgebildet.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Zum Widerspruchsverfahren selbst kann ich aber ohne die zugrunde liegenden Verwaltungsakte nichts sagen.
Und fürs Ganze fehlen weiterhin die AGB des Gasanbieters.
Es gibt noch keinen VA zum Widerspruch
und die AGB kann ich sicher besorgen
aber normal sollte doch die Vorlage von Kontoauszügen und dem Kontenverlauf des Gasanbieters in denen ein lückenloser Zahlungsein.- und Ausgang ersichtlich ist ausreichen.

MfG FN
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