Widerspruch gegen Aufhebungs- und Aufrechnungsbescheid

Begonnen von Dinny Quinn, 27. September 2023, 12:01:37

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Dinny Quinn

Hallo, wer kann mir bei der Formulierung eines Widerspruchs helfen?
Mein Vermieter hatte im vergangenen Jahr die Heizkosten massiv angehoben. Mit der Jahresabrechnung für 2022 wurden diese wieder nach unten korrigiert. Die Verringerung sollte ab August diesen Jahres gelten. Nun behauptet das JC, ich hätte die Abrechnung zu spät eingereicht, darum hat es noch den alten Betrag im August überwiesen und fordert von mir die 123,00 Euro. So hoch ist die Differenz der Heizkosten. Die Differenz betrifft ausschliesslich die Heizkosten. Diese sind doch, wenn angemessen, vom JC zu zahlen.
Wer kennt die Rechtslage?

  Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Wichtig:
Wann hast du Sie vom Vermieter erhalten?
Wann hast du Sie nachweislich eingereicht?
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

september23

Der Vermieter hatte eine bestimmte Pauschale bis August. Die hat das JC gezahlt.
Ab August war sie geringer, Du hast aber noch die alte höhere Pauschale vom JC erhalten.

Diese Differenz fordert das JC zurück, richtig?

Dann geht's nicht um ,,angemessene" Heizkosten, sondern dass Du eine höhere Pauschale erhalten hast, als Du selbst an den Vermieter zahlen musstest.

Die wird jetzt zurück gefordert.


TripleH

ZitatDiese sind doch, wenn angemessen, vom JC zu zahlen.
Wer kennt die Rechtslage?

Die tatsächlichen Kosten sind, wenn sie angemessen sind, zu bezahlen.

Und wenn die tatsächlichen Kosten 123 Euro unter dem liegen, was du bekommen hast, dann waren es 123 Euro zuviel.

Dinny Quinn

Meine KdU überweist das JC direkt an den Vermieter. Das ist so vereinbart, ich habe also nichts bekommen. Sonst wäre die Sachlage auch klar.

Wann ich die Abrechnung vom Vermieter bekommen habe, weiß ich nicht mehr. Wann das JC sie erhalten hat geht aus dem Schreiben hervor. Ich habe sie per Mail gesendet.

Ottokar

Fakt ist, das ab 01.08.2023 die HK Vorauszahlung um 123€ gesunken ist, d.h. das JC hat lt. § 22 Abs. 1 SGB II ab dann nur noch die geringeren HK anzuerkennen.
Dass das JC die KdUH auf deinen Wunsch hin direkt an den Vermieter zahlt, ändert nichts daran, dass du der Leistungsempfänger bist. Du kannst hier nur den Vermieter auffordern, die im August zuviel erhaltenen 123€ an dich zurückzuzahlen, sodass du diese an das JC erstatten kannst.
Weigert sich der Vermieter, kannst du beim JC eine befristete Niederschlagung der Forderung beantragen, bis über die aktuellen HK abgerechnet wurde, womit auch spätestens dann die 123€ vom Vermieter zurückgezahlt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Dinny Quinn am 27. September 2023, 14:49:07Meine KdU überweist das JC direkt an den Vermieter. Das ist so vereinbart, ich habe also nichts bekommen. Sonst wäre die Sachlage auch klar.

Du bist trotzdem der Leistungsempfänger. Das JC agiert hinsichtlich der Mietüberweisung im Prinzip nur wie eine Bank mit Dauerauftrag.

Zitat von: Dinny Quinn am 27. September 2023, 14:49:07Wann ich die Abrechnung vom Vermieter bekommen habe, weiß ich nicht mehr. Wann das JC sie erhalten hat geht aus dem Schreiben hervor. Ich habe sie per Mail gesendet.

Das klingt jedenfalls nicht nach "zeitnah". Da sogar ein Schaden entstanden ist, kann jetzt eventuell noch ein Bußgeldverfahren folgen.

Dinny Quinn

Danke für die Beiträge. Dann werde ich zunächst die Vorschläge von Ottokar befolgen.

september23

Zitat von: Dinny Quinn am 27. September 2023, 14:49:07Meine KdU überweist das JC direkt an den Vermieter. Das ist so vereinbart, ich habe also nichts bekommen. Sonst wäre die Sachlage auch klar.
klar ist auch, dass das niemand wissen kann, dass Du das abgetreten hast, wenn Du es nicht im ersten Beitrag so schreibst.
Ansonsten ja, dann ist der Vermieter der erste Ansprechpartner.