BAB Abgelehnt

Begonnen von hansstramm, 12. Oktober 2023, 18:59:19

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hansstramm

Moin freunde,
nachdem ich erfolgreich mein Abitur nachgemacht habe, befinde ich mich aktuell in einer zweiten Ausbildung zum Fachinformatiker.
Die Ausbildungsvergütung ist nicht schlecht, allerdings habe ich aufgrund sehr hoher Benzinkosten und anderer gestiegener Preise weniger Geld zur Verfügung als im ALG2 Bezug. 

Ich habe bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) gestellt.
Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.
Sie begründeten die Ablehnung mit der Tatsache, dass ich noch bei meinen Eltern wohnen würde.
Ich bin 34 Jahre alt und wohne momentan gezwungenermaßen mit meiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft.
Als "Haushaltsgemeinschaft" bezeichnete zumindest das JC meine Wohnsituation, als ich vor dem Beginn der Ausbildung noch im Leistungsbezug war.

Zu Abizeiten hatte ich mietfrei bei meinen Großeltern im Haus gewohnt.
Das Haus wurde verkauft.
Die Wohnlage ist hier sehr angespannt.
Es ist kaum möglich, hier überhaupt eine Wohnung zu finden, bin fast auf der Straße gelandet.

Ich würde gerne Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Gibt es da evtl. irgendeinen §, der mir helfen könnte?

Anbei das Schreiben von der Agentur für Arbeit.



Würde mich freuen, wenn jemand helfen könnte  :help: .

Mfg



Tini911

Ich glaube kaum , dass ihn diesem Fall ein Widerspruch was bringen würde, da es eindeutig ist, dass man selbstständig, also nicht im Haushalt der Eltern leben muss.

Wäre nicht ein Umzug in die Nähe des AG möglich, dann würden auch die hohen benzinkosten wegfallen?

hansstramm

Danke für die schnelle Antwort.
Einen Umzug habe ich natürlich in Erwägung gezogen, sofern ich eine bezahlbare Wohnung finde.
Jetzt gilt es allerdings erst mal, die Probezeit gut zu überstehen, da kann man keinen Umzugsstress gebrauchen.

Ich wohne nicht im Haushalt meiner Eltern, sondern in einer Haushaltsgemeinschaft mit meiner Mutter.
Meine Mutter bekommt Witwenrente und bisschen was vom JC, das reicht in keinem Fall, mich finanziell zu unterstützen.

Tini911

Schon mal daran gedacht Wohngeld oder ergänzendes Bürgergeld zu beantragen?

Rotti

Zitat von: hansstramm am 12. Oktober 2023, 18:59:19Die Ausbildungsvergütung ist nicht schlecht, allerdings habe ich aufgrund sehr hoher Benzinkosten und anderer gestiegener Preise weniger Geld zur Verfügung als im ALG2 Bezug. 
Beihilfe zu Benzinkosten bekommt man oft nur, wenn einer vom JC ganz weg kommt.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Sheherazade

Zitat von: hansstramm am 12. Oktober 2023, 20:54:43Ich wohne nicht im Haushalt meiner Eltern, sondern in einer Haushaltsgemeinschaft mit meiner Mutter.

Für Bafög ist das das selbe.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: hansstramm am 12. Oktober 2023, 20:54:43Ich wohne nicht im Haushalt meiner Eltern, sondern in einer Haushaltsgemeinschaft mit meiner Mutter.
Meine Mutter bekommt Witwenrente und bisschen was vom JC, das reicht in keinem Fall, mich finanziell zu unterstützen.
Muss sie auch nicht.
Ob Miete oder Hausgeld, das muss sie zahlen, ob Du nun mit wohnst oder nicht.

Und Du hättest damit keine Kosten, was wohl das Thema für die BAB ist.

Fettnäpfchen

hansstramm

Zitat von: hansstramm am 12. Oktober 2023, 18:59:19Ich bin 34 Jahre alt und wohne momentan gezwungenermaßen mit meiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft.
Als "Haushaltsgemeinschaft" bezeichnete zumindest das JC meine Wohnsituation, als ich vor dem Beginn der Ausbildung noch im Leistungsbezug war.
Da ich von BAB keine Ahnung habe wenigstens was zum Thema HG.
Ob du damit etwas anfangen kannst  :weisnich:
ZitatVon Ottokar :
Zitat
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG in B 14 AS 6/08 R) ist hinreichend geklärt, dass § 9 Abs. 5 SGB II eben keinen Vermutungstatbestand beim bloßen Zusammenleben mit erwachsenen Verwandten/Verschwägerten manifestiert (anders in § 39 S. 1 SGB XII).
Lt. Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Dr. 15/1516, S. 53) besteht im SGB II erst dann eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, wenn Verwandte oder Verschwägerte mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen tatsächlich gemeinsam "aus einem Topf" wirtschaften.
Das gemeinsame Wirtschaften muss der Leistungsträger über § 20 SGB X beweisen. Dabei trifft jedoch weder den Antragsteller noch die mit ihm zusammenlebenden erwachsenen Verwandten/Verschwägerten eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04 zur Auskunftspflicht von Mitbewohnern), denn dies würde im Ergebnis auch zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers führen.
Auch begründet § 60 SGB II keine Zulässigkeit einer Datenerhebung bei Mitbewohnern, denn dort wird vorausgesetzt, dass entweder eine Leistung tatsächlich erbracht wird (Abs. 1), oder eine Rechtspflicht zur Leistungserbringung besteht (Abs. 2). Beides ist bei Mitbewohnern, auch wenn diese mit dem über 25jährigen Antragsteller verwandt oder verschwägert sind, zu verneinen.

Wenn, wie hier, der Leistungsträger keine Beweise für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft hat, kann er weder vom Antragsteller noch dessen Mitbewohnern fordern, eine solche zu widerlegen. Dies würde die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 SGB II vorgenommene Regelung ad absurdum führen, da der Leistungsträger mit dieser Forderung das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft unterstellen würde, ohne die lt. Gesetz dafür erforderlichen Beweise zu haben.
§ 9 Abs. 5 SGB II ist eben nunmal kein Vermutungstatbestand.

MfG FN
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september23

Siehe:
"Was sind die Voraussetzungen für BAB?
Wer hat Anspruch auf BAB? Anspruch auf BAB haben Azubis, deren Elternhaus weiter als eine Stunde von der Arbeit entfernt ist, die eine staatlich anerkannte Ausbildung machen und die selbst oder deren Eltern nicht zu viel Geld verdienen."

und
"Brauche ich unbedingt eine eigene Wohnung?

Ja, die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen tatsächlich nur Azubis, die in einer eigenen Wohnung leben. Wohnst du noch bei deinen Eltern, hast du keinen Anspruch auf BAB."

Eine schulische Ausbildung wird nicht mit BAB gefördert. Eine Altersgrenze gibt es nicht.


Oweh

Zitat von: hansstramm am 12. Oktober 2023, 18:59:19Moin freunde,
nachdem ich erfolgreich mein Abitur nachgemacht habe, befinde ich mich aktuell in einer zweiten Ausbildung zum Fachinformatiker.


ZitatKann ich BAB bei auch bei einer zweiten Ausbildung beantragen?

Hast du schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen, hast du in der Regel keinen Anspruch auf BAB.

Quelle

Kann dies ebenfalls ein Ablehnungsgrund sein?