Tricks und Kniffe für mehr Freiheiten trotz Erreichbarkeitspflicht

Begonnen von selbiger, 21. Oktober 2023, 10:16:45

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Wenn das so ist, lässt sich das System doch zum eigenen Vorteil ausnutzen:
Tätigkeit bei unerlaubter OAW ausführen und vor Ort sofort bezahlen lassen (Bar, Paypal, etc.) - natürlich offiziell mit Rechnung.
Anschließend dem JC sofort die "illegale OAW" melden, so wie das Einkommen. Die Rückkehr erfolgt offiziell erst am Tag nach dem Geldeingang.
Das JC ist gezwungen die Bewilligung aufzuheben, da für x Tage durch die OAW keine Leistungsberechtigung vorliegt. Ohne Leistungsberechtigung ist keine Anrechnung möglich. Oder gibt es eine Neuerung, dass Einkommen außerhalb des Leistungsbezuges inzwischen angerechnet werden darf?

Ottokar

Die Erreichbarkeitsverordnung steht nicht über dem Gesetz.
Zitat von: Limoflasche am 26. Oktober 2023, 15:40:07Dein Zitat stammt aus 2008
Wie xxx darf man eigentlich sein?
Mein Zitat stammt aus dem Ratgeber, der erstmals 2008 erstellt und dann regelmäßig aktualisiert wurde.
Das wüsstest du, hättest du ihn gelesen.

Zitat von: Limoflasche am 26. Oktober 2023, 15:40:07... und dann gibt es die Erreichbarkeitsverordnung, die ich verlinkt habe und die seit August 2023 gültig ist und den Handlungsspielraum der Sachbearbeiter in den Jobcentern vorgeben.
Auf diese Erreichbarkeitsverordnung bezieht sich auch mein Zitat. Abgesehen davon steht dort nur, dass das JC über die berufsbedingte Abwesenheit informiert werden muss. Nachweise für die Erforderlichkeit der Abwesenheit werden dort nicht gefordert.

Die Erreichbarkeitsverordnung steht nicht über dem Gesetz, § 6 ErrV ist insoweit schlicht unzulässig, da nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt, diese lautet:
ZitatDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.
Die BA darf also nur Bestimmungen treffen für den Fall, dass Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht erreichbar sind. Dieses Kriterium trifft auf Personen, die nur tagsüber berufsbedingt von zu Hause abwesend sind, erkennbar nicht zu. Das stellt auch § 7b Abs. 2 S. 3 SGB II klar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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