Änderung des Kooperationsplan von Amtswegen

Begonnen von Sonnenschein, 01. Januar 2024, 14:01:19

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Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 13:37:10Ehrlich gesagt weis ich auch nicht so genau, wie oder was einzuleiten ist.Aber wie bisher kann es nicht weiter gehen.
Wahrscheinlich nichts.
Denn wenn du in Arbeit bist wird sich das JC nicht bemühen dir eine andere Ausbildung zu vermitteln.

Du kannst lediglich Anträge dahingehend stellen.
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 13:37:10Und zwar im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgrund der Gesundheitsprobleme.
Deswegen ja meine Nachfrage wobei diese Antwort:
Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 13:05:22Das JC ist bei dem ersten Einladungsgespräch über alle gesundheitlichen Einschränkungen informiert worden.
die Frage nicht ausreichend beantwortet.
Das JC informieren kann alles mögliche bedeuten und ohne entsprechende Bestätigung deines Gesundheit Zustandes der eine evtl Umschulung nötig machen könnte wird das JC erst recht nichts unternehmen. Am besten wäre natürlich etwas von der Rentenversicherung denn da könnte man am ehesten eine Umschulung bekommen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sonnenschein

Zum besseren Verständnis:
Bisher habe ich    keine  Ausbildung abgeschlossen.
Und m.W.n. ist eine Vermittlung nicht nur in ,,Arbeit" sondern auch in ,, Ausbildung" seitens des JC möglich.
Bezüglich meines Gesundheitszustandes habe ich ärztliche Befunde vorgelegt. Daraufhin sollte der äD eingeschaltet werden laut 1.KO-Plan.
Der von amtswegen geänderte KO-Plan/ zweite beinhaltet diesbezüglich keine Äußerungen mehr.
Vom Verfahrensablauf her gehe ich davon aus, dass der letzte Ko-Plan der maßgebliche ist und den ersten überschreibt. Oder  gelten  beide??

Sheherazade

Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 16:57:54Bisher habe ich    keine  Ausbildung abgeschlossen.
Und m.W.n. ist eine Vermittlung nicht nur in ,,Arbeit" sondern auch in ,, Ausbildung" seitens des JC möglich.

Ja, in bestimmten Fällen ist das möglich (aber keine Pflicht für das Jobcenter), wird aber ab einem gewissen Alter des Leistungsempfängers nicht gemacht, noch nicht mal von der Agentur für Arbeit. Außerdem hast du Arbeit, da liegt keine Notwendigkeit für eine Ausbildung vor. Deshalb wahrscheinlich auch der geänderte Koop-Plan, irgendwer hat beim 1. Plan zu schnell geschossen, das wurde korrigiert.

Mal davon abgesehen, müsstest du erst durch eine erhebliche Anzahl von Absagen auf deine Bewerbungen bei anderen Firmen nachweisen, dass ohne Ausbildung kein Vollzeitjob für dich zu bekommen ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sonnenschein

Kannst Du mir die Altersgrenze mitteilen?

Wie würde das JC reagieren, wenn nach der Verweigerung einer erstmaligen Ausbildung,
im Anschluss ein ,, Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit ,, gestellt würde.

Sorry, aber irgendwie muss die Kuh vom Eis und bislang beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.
Ich kann nicht jeden Job annehmen.

Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 17:45:52Kannst Du mir die Altersgrenze mitteilen?
:weisnich: Kommt mMn auf den SB an.
Meine Berufsgenossenschaft hat das abgelehnt, also nach Arbeitsunfall, da war ich  :scratch: glaube um die 45 Jahre.
Die Begründung zu teuer und rechnet sich nicht.

Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 17:45:52im Anschluss ein ,, Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit ,, gestellt würde.
Nun der müsste bearbeitet und normalerweise bewilligt werden.
In der Zeit hat das JC dann bis zur Eröffnung der sozialmedizinischen Stellungsnahme die Füße still zu halten.

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Sonnenschein am 07. Januar 2024, 17:45:52Wie würde das JC reagieren, wenn nach der Verweigerung einer erstmaligen Ausbildung,
im Anschluss ein ,, Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit ,, gestellt würde.

 :schock:  Während du eine 80%-Stelle ohne längere Krankheitsausfälle ausübst? Ich vermute, die würden das sehr lustig finden.
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Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Der Kooperationsplan wurde von Amtswegen, ohne mein Beisein geändert. Als Begründung: es wurde auf das persönliche Erscheinen aus Rücksicht auf meine Berufstätigkeit verzichtet. Ist das okay??
Ob das für dich OK ist, musst du beurteilen.
Rechtlich gesehen ist es ganz klar rechtswidrig.
§ 15 Abs. 3 S. 2 SGB II schreibt vor, dass das JC den Kooperationsplan nur gemeinsam mit dem Leistungsbezieher aktualisieren oder fortschreiben darf.

Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Unter " meine nächsten Schritte" steht, --zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld. Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Ist das auch neu, oder wurde das zusammen mit dir dort hineingeschrieben?

Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Muss das JC den KO – Plan hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ergänzen?
Wenn die Gesundheitsprobleme die Vermittelbarkeit einschränken, muss drin stehen, dass die Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch deine Gesundheitsprobleme gelten.

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Sonnenschein

#22
Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2024, 13:58:45
Zitat von: Sonnenschein am 01. Januar 2024, 14:01:19Unter " meine nächsten Schritte" steht, --zu prüfen, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht z.B : Wohngeld. Bedeutet die Formulierung, dass ich einen Antrag auf Wohngeld stellen muss?
Ist das auch neu, oder wurde das zusammen mit dir dort hineingeschrieben?
Ja, das ist neu. Und wurde nicht mit mir besprochen.
 
Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2024, 13:58:45
Zitat von: Sonnenschein am 02. Januar 2024, 12:05:37Muss das JC den KO – Plan hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ergänzen?
Wenn die Gesundheitsprobleme die Vermittelbarkeit einschränken, muss drin stehen, dass die Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch deine Gesundheitsprobleme gelten.
Gibt es dafür eine Rechsgrundlage ( § o.ä.)??

Sonnenschein

Sorry falsches Zitat.
# Ottokar.
Beim erstmaligen KO-Plan stand eigentlich nur .Qualifizierungswunsch,Bewerbungen schreiben, Stellengesuche erhalten.ÄD -PS einschalten.
Beim geänderten/ zweiten Ko-Plan kommen Aufforderungen . wie oben beschreiben: Wohngeld beantragen, Arbeitsstelle sichern etc.
Bezüglich der Gesundheitsprobleme. Wie lautet die Rechtsvorschrift, dass die Pflichten unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die Gesundheitsprobleme gelten??
Danke für die Hilfe

Ottokar

Wenn die Änderungen nicht mit dir besprochen wurden, ist der Kooperationsplan in diesen Punkten rechtswidrig.
Du kannst hiergegen zwar keinen Widerspruch einlegen, aber z.B. Beschwerde beim Behördenleiter.

Das Einschränkungen durch Gesundheitsprobleme zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
Im Kooperationsplan soll lt. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II geregelt werden, welche erforderlichen Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit mindestens unternehmen und nachweisen müssen. Dabei können jedoch keine Eigenbemühungen gefordert werden, die aufgrund § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aus bekannten gesundheitlichen Gründen unzumutbar sind.
Für den Kooperationsplan gilt das sog. Konkretheitsgebot, d.h. der  erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss genau erkennen können, in welchem Umfang diese Pflichten für ihn zumutbar sind.
Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen also irgendwie im Kooperationsplan bei den Pflichten zu Eigenbemühungen einschränkend berücksichtigt werden, ansonsten wäre das ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
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