Mitwirkungspflicht - aber umgekehrt?

Begonnen von Steffele66, 01. November 2023, 13:23:09

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Steffele66

Hallo Gemeinde
Wir alle kennen ja die Mitwirkungspflichten von Leistungsbeziehern, was wir alles tun müssen, um unser Anliegen auch bearbeitet zu bekommen.
Ich habe nun die umgekehrte Frage - gibt es eine Rechtsgrundlage oder Norm, die auf das Jobcenter selbst angewendet werden kann um das Jobcenter zur Mitwirkung zu bewegen??

Wir haben vor ein paar Wochen eine Anfrage an das Jobcenter gestellt, welche Forderungen seitens der Jobcenter noch oder offen sind, damit wir einen Überblick haben, was die genau alles zu bekommen haben. Da ja die Bescheide - insbesondere Erstattungsbescheide - immer an alle der Bedarfsgemeinschaft gehen, ist uns völlig der Überblick abhanden gekommen, was nun genau gefordert wird. Sind die zu addieren? Ist die Forderung eine Gesamtsumme? Wir blicken nicht mehr durch, da fast wöchentlich irgendwas ins Haus flattert.

Und nun geht es darum, das Jobcenter zu bewegen, alles in einem Zusammenzufassen... nur die Herrschaften reagieren nicht! Das nächste Schreiben soll daher etwas deutlicher werden und da machen Rechtsgrundlagen meist auch etwas Eindruck und man hält uns nicht weiter für faule zahlungsunwillige Bittsteller.

Wer kann uns da einen Knochen hinwerfen? Einen Schubs in die richtige Richtung. Das ganze soll u.a. der Vorbereitung einer Privatinsolvenz dienen.

Noch einen schönen Tag mit Hoffnung, auf hilfreiche Beiträge.

Hary

Zitat von: Steffele66 am 01. November 2023, 13:23:09Wer kann uns da einen Knochen hinwerfen? Einen Schubs in die richtige Richtung. Das ganze soll u.a. der Vorbereitung einer Privatinsolvenz dienen.

Dann gehe ich davon aus, dass eine Schuldnerberatung involviert ist? Dann wäre dies der richtige Ansprechpartner. Davon abgesehen wird der Gläubiger also das Jobcenter vom Insolvenzgericht bei Eröffnung ohnehin aufgefordert eine detaillierte Aufstellung der Verbindlichkeiten einzureichen und zu begründen. Es ist also für eine Insolvenz nicht notwendig, dass du die exakten zahlen kennst.

Ob die Schulden dort auch in die mögliche Restschuldbefreiung fallen kann ich dir aber nicht sagen. Kann durchaus sein, das diese auch nach einer Insolvenz bestehen bleiben. Aber da wissen andere bestimmt mehr.

Fettnäpfchen

Steffele66

Zitat von: Steffele66 am 01. November 2023, 13:23:09Ich habe nun die umgekehrte Frage - gibt es eine Rechtsgrundlage oder Norm, die auf das Jobcenter selbst angewendet werden kann um das Jobcenter zur Mitwirkung zu bewegen??

Wir haben vor ein paar Wochen eine Anfrage an das Jobcenter gestellt, welche Forderungen seitens der Jobcenter noch oder offen sind, damit wir einen Überblick haben, was die genau alles zu bekommen haben.
Es gibt den Antrag ob eure Anfrage ein Antrag war müsste man lesen können, wobei die SB eigentlich dazu angehalten sind Anträge als Anfragen auch als Antrag zu bewerten und entsprechend zu bearbeiten.

Wenn da nichts passiert kann man nur abwarten bis die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist
und dann kann man eine Untätigkeitsklage beim SG einreichen.

Natürlich kannst du auch täglich anrufen und nachfragen vllt. nervt das ja genug um deine Anfrage zu bearbeiten.

§ gäbe es bei Anträgen die 13 - 15 SGB 1

wenn es um KdUH geht soll der Träger zeitgleich spätestens zum nächsten Monat mit einer nachvollziehbaren Berechnung tätig werden. § 22 SGB 2

Zitat von: Steffele66 am 01. November 2023, 13:23:09Das ganze soll u.a. der Vorbereitung einer Privatinsolvenz dienen.
da habe ich keine Ahnung davon.

MfG FN
MfG FN
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