Heizkostenüberzahlung meiner Mutter vorstrecken ?

Begonnen von Ducky, 01. November 2023, 14:41:31

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Ducky

Hallo,

Kurz ein par Infos zu uns. Ich wohne noch bei meiner Mutter und bin vollzeitbeschäfigt und bekomme keine Leistungen vom Jobcenter.
Meine Mutter bezieht allerdings Bürgergeld. Sie steht im Mietvertrag ich allerdings nicht.


Nun haben wir letzten Monat Die Heizkostenabrechnung bekommen. Leider gab es eine Überzahlung von 400€.
Ich bezahle natürlich meinen Teil. Sie kann Ihren Teil von 200€ grade nicht bezahlen, weshalb ich Ihr das Geld vorstrecken kann.


Ich habe dem  jobcenter alles mitgeteilt und jedes Blatt einzelnt mit Simple fax vor drei Wochen rüber gefaxt. Und auch geschrieben das Sie die Kosten übernehmen bzw. nach zahlen die nach zuzahlen sind.

Leider gab bis jetztkeine Rückmeldung. Meine Mutter hat auch bis heute keine Nachzahlung bekommen.

Kann ich ihr jetzt auf Ihr Konto die vollen 400€ überweisen oder muss ich auf irgendwas achten?
Also nicht dass das Jobcenter auf die Idee kommt ihr jetzt zukünftig weniger an bürgergeld zu zahlen, da ich jetzt für sie einstehe und ihr es jetzt so berechnen als wären wir eine BG.

Oder muss ich mit ihr jetzt ein Darlehnsvertrag abschließen?

Birgit63

Hast du mit deiner Mutter einen Mietvertrag oder eine Kostenbeteiligung abgeschlossen? Du könntest die kompletten 400,00 Euro doch auch direkt an den Vermieter deiner Mutter überweisen. Das wäre die sicherste Methode. Ich gehe davon aus, dass du regelmäßig Miete an deine Mutter überweist. Als Tochter musst du nicht im Mietvertrag stehen.

Ducky

Zitat von: Birgit63 am 01. November 2023, 14:48:58Hast du mit deiner Mutter einen Mietvertrag oder eine Kostenbeteiligung abgeschlossen? Du könntest die kompletten 400,00 Euro doch auch direkt an den Vermieter deiner Mutter überweisen. Das wäre die sicherste Methode. Ich gehe davon aus, dass du regelmäßig Miete an deine Mutter überweist. Als Tochter musst du nicht im Mietvertrag stehen.

Nein ich habe mit ihr weder einen Mietvertrag noch eine Kostenbeteiligung abgeschlossen.
An den Vermieter kann ich das nicht direkt überweisen, weil bereits auf der ersten Seite steht, dass die Forderung am nächsten Monatsanfang (also heute oder die nächsten 2 Tage) von dem Konto meiner Mutter abgebucht wird.

Überweise Ihr natürlich jeden Monatsanfang meinen Anteil der Miete.

Jimmy Neutron

Ich sehe kein Problem, dass das Geld vorgestreckt wird. Es fällt m.E. unter private Darlehen. Im Zweifel kann die mündliche Abmachung (Mama ich leihe dir das Geld und bekomme es dann und dann zurück) auch zu Papier gebracht, dem Jobcenter vorgelegt werden. Sehe aber keinen Grund, das Jobcenter davon zu unterrichten. Fällt auch nicht unter die Mitwirkungspflichten, da es dort um leistungserhebliche Tatsachen geht. Das Darlehen ist nicht leistungserheblich.

Wann wurde das JC von der Nachzahlung informiert?

Ducky

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. November 2023, 16:00:58Ich sehe kein Problem, dass das Geld vorgestreckt wird. Es fällt m.E. unter private Darlehen. Im Zweifel kann die mündliche Abmachung (Mama ich leihe dir das Geld und bekomme es dann und dann zurück) auch zu Papier gebracht, dem Jobcenter vorgelegt werden. Sehe aber keinen Grund, das Jobcenter davon zu unterrichten. Fällt auch nicht unter die Mitwirkungspflichten, da es dort um leistungserhebliche Tatsachen geht. Das Darlehen ist nicht leistungserheblich.

Wann wurde das JC von der Nachzahlung informiert?

Ok werde es ihr es dann morgen überweisen.

Am 15.10 habe ich das Jobcenter darüber informiert.
Auf allen Seiten habe ich die BG Nummer von meiner Mutter als auch ihren Namen drauf geschrieben.
Damit nichts nachgereicht werden muss.
Wie lange Zeit hat denn das Jobcenter auf das Schreiben zu reagieren?


Fettnäpfchen

Ducky

Zitat von: Ducky am 01. November 2023, 16:22:08Wie lange Zeit hat denn das Jobcenter auf das Schreiben zu reagieren?
KdUH müssen bis zum nächsten Monat berechnet werden.

Das Schreiben müsste man mal sehen weil:
Zitat von: Ducky am 01. November 2023, 14:41:31Leider gab es eine Überzahlung von 400€.
Ich bezahle natürlich meinen Teil. Sie kann Ihren Teil von 200€ grade nicht bezahlen, weshalb ich Ihr das Geld vorstrecken kann.
das keine Überzahlung ist wenn 400.- als Forderung ausstehen.
Zitat von: Ducky am 01. November 2023, 14:41:31Ich habe dem  jobcenter alles mitgeteilt und jedes Blatt einzelnt mit Simple fax vor drei Wochen rüber gefaxt.
jetzt schon bearbeitet sein müssten.
Zitat von: Ducky am 01. November 2023, 14:41:31Kann ich ihr jetzt auf Ihr Konto die vollen 400€ überweisen oder muss ich auf irgendwas achten?
Den Überweisungsgrund, also die einmal dein Anteil einmal ein Darlehen

Zitat von: Ducky am 01. November 2023, 14:41:31Also nicht dass das Jobcenter auf die Idee kommt ihr jetzt zukünftig weniger an bürgergeld zu zahlen, da ich jetzt für sie einstehe und ihr es jetzt so berechnen als wären wir eine BG.
Damit muss man immer rechnen besonders wenn dem JC so etwas
Zitat von: Ducky am 01. November 2023, 15:03:14Nein ich habe mit ihr weder einen Mietvertrag noch eine Kostenbeteiligung abgeschlossen.
nicht vorliegt.

MfG FN
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Ducky

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2023, 15:57:23KdUH müssen bis zum nächsten Monat berechnet werden.


Also sollte oder müsste vom Jobcenter bis Ende November ein Schreiben kommen?
Und wenn bis dahin nichts kommt, was wäre der nächste Schritt?

Ich habe im Eloforum so eine Kostenbeteiligungsvertrag gefunden.

Sollte ich den noch mit meiner Mutter ausfüllen und das dem Jobcenter zusätzlich zufaxen?

Fettnäpfchen

Ducky

Zitat von: Ducky am 05. November 2023, 16:49:03Also sollte oder müsste vom Jobcenter bis Ende November ein Schreiben kommen?
Ja genau genommen sollte es schon bearbeitet sein
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 9/11 R:
Eine Betriebskostennachforderung stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X dar und ist vom Leistungsträger als einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Monat der Fälligkeit zu übernehmen.
Maßstab für die Angemessenheit bildet dabei die Wohnung, für welche die Betriebskostennachforderung gestellt wird.

Das für den Fall das du Miete bezahlst, natürlich nachweislich aber da hättest du schon sofort reagieren müssen.
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
Wie es jetzt ausschaut nach x Monaten/Jahren:
Zitat- Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 34/08 R:
Kein Anspruch auf fiktive Unterkunftskosten.
Für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist es erforderlich, dass eine Pflicht zur Zahlung derselben besteht.

Zitat von: Ducky am 05. November 2023, 16:49:03Ich habe im Eloforum so eine Kostenbeteiligungsvertrag gefunden.

Sollte ich den noch mit meiner Mutter ausfüllen und das dem Jobcenter zusätzlich zufaxen?
Kann man so nicht beantworten hier gibt es verschiedene zu unterschiedlichen Situationen
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt
Kostenbeteiligungsvereinbarung für Unterkunftskosten

MfG FN
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