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Erbe, Anrechnung

Begonnen von Lygia, 10. November 2023, 17:41:42

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Lygia

Hallo,

@Ottokar

So meinte ich es, als Beispiel. Danke!

Eine andere Frage:

Muss das Sozialamt es im Rahmen eines Berliner Testaments akzeptieren, wenn ein Grundsicherungsempfänger einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten eines Elternteils unterschreibt oder leitet es diesen trotzdem auf sich über oder kürzt alternativ die Grundsicherung (bis zu 30%), wenn er durch den Pflichtteilsverzicht auf das Erbe verzichtet?

Genauer erklärt:

Die Eltern setzen ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel auf, d.h. verlangt ein Kind beim Erstversterbenden den Pfichtteil, bekommt es beim Tod des Letztversterbenden (Schlusserbe) auch nur den Pflichtteil.
Der Grundsicherungsempfänger unterzeichnet einen Pflichtteilsverzicht.

Es geht darum, dass es für den noch lebenden Elternteil evtl. eine große finanzielle Belastung sein könnte, den Pflichtteil auszubezahlen u. dafür evtl. ein Haus verkauft werden müsste.

Gibt es Erfahrungen, wie die Sozialämter mit so einem Fall umgehen?

Danke!

LG
Lygia

Ottokar

Zitat von: Lygia am 15. November 2023, 11:05:17Es geht darum, dass es für den noch lebenden Elternteil evtl. eine große finanzielle Belastung sein könnte, den Pflichtteil auszubezahlen u. dafür evtl. ein Haus verkauft werden müsste.
Hier kann der Elternteil die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB verlangen, ein Pflichtteilsverzicht ist dabei nicht erforderlich.

Zitat von: Lygia am 15. November 2023, 11:05:17Die Eltern setzen ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel auf, d.h. verlangt ein Kind beim Erstversterbenden den Pfichtteil, bekommt es beim Tod des Letztversterbenden (Schlusserbe) auch nur den Pflichtteil.
Der Grundsicherungsempfänger unterzeichnet einen Pflichtteilsverzicht.
...
Gibt es Erfahrungen, wie die Sozialämter mit so einem Fall umgehen?
Nein, dazu gibt es keine Erfahrungen, denn das hat sich zum 01.01.2023 grundlegend geändert, da seither Erbschaften dem Vermögen zugerechnet werden und damit der Vermögensschutz nach § 90 SGB XII greift.
Ob das Sozialamt hier Forderungen stellt oder Ansprüche geltend macht, hängt somit zunächst davon ab, ob durch die Erbschaft der Vermögensfreibetrag überschritten wird.
Hierbei sehe ich nur die Möglichkeit, dass das Sozialamt einen Ersatzanspruch in Höhe des ungeschützten Vermögens geltend macht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 20:24:00Nein, dazu gibt es keine Erfahrungen, denn das hat sich zum 01.01.2023 grundlegend geändert, da seither Erbschaften dem Vermögen zugerechnet werden und damit der Vermögensschutz nach § 90 SGB XII greift.
:scratch: ich dachte Erbe gilt ab/seit 01.07.23 zum Vermögen.
Nur das es da keine vermeidbaren Probleme gibt.

MfG FN
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Ottokar

Das Erbschaften kein Einkommen und somit dem Vermögen zuzurechnen sind, regelt § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SGB XII, diese Regelung trat lt. Artikel 5 und 13 Abs. 1 Bürgergeld-Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft.
Die analoge Regelung in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II trat erst am 01.07.2023 in Kraft (Artikel 1 und 13 Abs. 2 Bürgergeld-Gesetz).
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