Kein Beratungsschein und nur eventuell PKH?

Begonnen von PaulHilft, 29. November 2023, 15:04:21

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PaulHilft

Hallo

Angenommen, das JobCenter hat die doppelte Miete zu spät überwiesen. Inhaltlich wurde alles richtig gemacht. Angemessene Wohnung gesucht und gefunden. Vorher bestätigen lassen. UmzugsUnternehmen hat alles gemacht was auch mit 2,500 € direkt an das unternehmen überweisen wurde. Aber die doppelte Miete wurde etwas verspätet vom Amt überwiesen.

Die Vermieterin, will dafür die Zinsen haben. Diese ist der Mieter nicht bereit zu zahlen, das das Verschulden nicht bei ihm lag. Die Sache liegt nun vor Gericht. Es geht wirklich nur um die Zinsen wegen 2 Monaten. (Nun sind es schon mehrere Monate mit den Zinsen.) Als der Mieter das Geld vom Amt verspätet erhalten hat, hat er noch am selber Tag das an die Vermieterin weitergeleitet.

Mir geht es um die Frage, keine Beratungshilfe? Ist das richtig?
Und wie muss es Begründet werden, um den PKH zu erhalten?
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Hary

Die Beratungshilfe gibt es für eine rechtliche Beratung, du befindest dich jedoch schon in einem Klageverfahren, daher ist es korrekt dass es nur noch die Prozesskostenhilfe gibt.

Zitat von: PaulHilft am 29. November 2023, 15:04:21Die Vermieterin, will dafür die Zinsen haben. Diese ist der Mieter nicht bereit zu zahlen, das das Verschulden nicht bei ihm lag.
Du solltest dir keine großen Hoffnungen machen. Der Mieter hat einen Vertrag mit der Vermieterin und ist alleine für die pünktliche und vollständige Bezahlung verantwortlich. Dementsprechend kann die Vermieterin einen Vermögensschaden auch gegenüber dem Mieter geltend machen und wird auch sofern keine formale Fehler vorliegen Recht bekommen. Die Argumentation einer zu späten Zahlung durch die Behörde könnte zwar dazu führen, dass der Schaden ersetzt werden muss, jedoch müssen dann einige Voraussetzungen vorliegen, die sich kaum beweisen lassen.

Ich rate jedem von der Abtretung der Miete ab, da man so keinen Überblick hat.

Kopfbahnhof

Zitat von: PaulHilft am 29. November 2023, 15:04:21doppelte Miete wurde etwas verspätet vom Amt überwiesen.

Die Vermieterin, will dafür die Zinsen haben

Dürfte ja eher ein geringer Schaden sein.

Wenn Schuld klar beim Amt, sollten sie für den Schaden aufkommen.

Jimmy Neutron

Der Schadensersatzanspruch (Verzugsschaden) ist nach der Schilderung im Eingangspost offensichtlich gerechtfertigt. Vertragspartner ist hier nicht das JC, sondern der Mieter, daher dürfte - sofern die Höhe des Verzugsschadens korrekt - die Klage in gesamter Höhe erfolgreich sein.

Sofern das JC die Schuld trifft, ist das JC auch der Erstattung der Verzugskosten verpflichtet. Nur dürfte dies weder auf die Anwaltskosten der gegnerischen Seite, noch auf die Prozesskosten zutreffen. Eine Ausnahme könnte zutreffen, wenn das JC mehrfach zur Erstattung des Verzugsschadens aufgefordert wird und der VM direkt über das Klageverfahren einen Vollstreckungstitel erwirkt.
In aller Regel erfolgt aber ein gerichtliches Mahnverfahren. Die Kosten, die der Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid verursacht, sind, dann m.E. vom Mieter/Schuldner selbst zu tragen.

Ob in diesem Fall der Antrag auf PKH erfolgreich ist, dürfte zweifelhaft sein, da ein Antrag auf Abweisung der Klage - nach bisheriger Schilderung - offensichtlich aussichtslos ist. Letztendlich ist es eine Kostenfrage. Für mich bleibt der Mieter in diesem Fall auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen, das JC ist nur zur Erstattung der Verzugszinsen verpflichtet und man sollte überlegen, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten. Von weiteren Schilderungen abgesehen.

In meinem Mietverhältnis würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass die Verzugskosten geltend gemacht werden.

Hary

Zitat von: Kopfbahnhof am 29. November 2023, 17:22:18Dürfte ja eher ein geringer Schaden sein.
Da kann man sich auch schnell täuschen. Vermieterin fordert fiktiv 10 Euro, Vermieter sagt "Nicht meine Schuld" und die Vermieterin beauftragt einen Juristen. Schon sind es einige hundert Euro. Wenn nun bereits ein Verfahren läuft, dann wird es nicht weniger.

Gibt es mit der Vermieterin eine Vorgeschichte? Normal regelt man solche Dinge ja mit einem Gespräch. Wenn das nicht klappt, dann ist meistens bereits etwas zwischen beiden Parteien vorgefallen. Kein seriöser Vermieter verklagt seinen Mieter weil er in einem jahrelangen Mietverhältnis Mal ein paar Tage zu spät überweist. Da wird zumindest Mal nachgefragt woran es liegt.

Mir auch schon passiert, dass ich die Nebenkosten vergessen habe zu überweisen wegen Urlaub. Da hat der Vermieter einfach mal gefragt und ich habe eben gesagt wie es ist und es nachgeholt. Oder bei einem Wechsel des Arbeitgeber war es kein Problem wegen anderen Zahlungsterminen Mal eine Miete zwei Wochen später zu überweisen. Also, gibt es eine Vorgeschichte?

september23

Zitat von: PaulHilft am 29. November 2023, 15:04:21Die Vermieterin, will dafür die Zinsen haben. Diese ist der Mieter nicht bereit zu zahlen, das das Verschulden nicht bei ihm lag.
Die Sache liegt nun vor Gericht. Es geht wirklich nur um die Zinsen wegen 2 Monaten. (Nun sind es schon mehrere Monate mit den Zinsen.) Als der Mieter das Geld vom Amt verspätet erhalten hat, hat er noch am selber Tag das an die Vermieterin weitergeleitet.
Bei Prüfung der PKH würde es vermutlich erstmal um die Klage als solche gehen, nicht um die Frage, ob es ein schuldhaftes Verzögern der Zahlung gab. Rechtlich sind das verschiedene Sachverhalte.
Der Beklagte will sich ja gegen die Zinsen wehren und hier dürfte die Aussicht, wie schon genannt, eher sehr negativ sein.

Zudem könnte auch das Thema Schadenminderungspflicht eine Rolle spielen. Je nach Höhe, ob es dem Mieter, trotz seiner Hilfebedürftigkeit zuzumuten war, die berechtigt erhobenen Zinsen zu zahlen, da er auch Vertragspartner der Vermieterin gewesen ist.

Von welcher Summe sprechen wir bei Beginn der Forderung?

Hary

Zitat von: september23 am 30. November 2023, 08:56:18Von welcher Summe sprechen wir bei Beginn der Forderung?
Das ist wohl die wichtigste Frage. Bei kleinen Beträgen ist es oft besser die Rechtsfrage nicht klären zu lassen, sondern mit der Gegenseite einfach eine Lösung zu finden die in einer Ratenzahlung besteht. So lange es der Gegenseite nicht ums Prinzip oder etwas persönliches geht, wird niemand einen Prozess führen wollen, der am Ende nur zu einem Titel führt, der ohnehin niemals vollstreckt werden kann. Denn am Ende bleibt dann der Gewinner im Zweifel trotzdem auf den Kosten sitzen und bekommt keinen Cent. Diese Aussicht bietet also eine gewisse Grundlage für einen außergerichtlichen Deal, mit dem beide Seiten leben können.

In diesem Fall könnte dann nach einer Einigung geprüft werden, inwiefern einem der Schaden durch ein fehlerhaftes Verhalten des Jobcenters entstanden ist. Aber das hat ja nichts mit dem Streit zwischen Vermieter und Mieter zu tun.

Jimmy Neutron

Zitat von: september23 am 30. November 2023, 08:56:18Bei Prüfung der PKH würde es vermutlich erstmal um die Klage als solche gehen, nicht um die Frage, ob es ein schuldhaftes Verzögern der Zahlung gab. Rechtlich sind das verschiedene Sachverhalte.
Verschiedene Sachverhalte sind dies eher nicht. Der Verzugsschaden tritt ein, sobald die Miete nicht rechtzeitig, also in der Regel bis zum 3. Werktag überwiesen hat (Maßgeblich ist der Auftragszeitpunkt an die Bank und nicht der Eingang auf dem Konto des Vermieters). Erteilt der Mieter den Auftrag nicht rechtzeitig, ist er im Verzug. Die Anforderungen an eine fristlose oder ordentliche Kündigung sind anders. In diesem Zusammenhang kann auch die "schuldhafte" Situation eine Rolle spielen.

Beispiel:
Das Jobcenter zahlt die Leistungen nicht rechtzeitig aus. Die Rechnung vom Internetprovider, Stromanbieter etc. werden erfolglos abgebucht. Meinst du, irgendeiner erlässt dir in einem solchen Fall die z.B. die Bankgebühren für die Rückbuchung etc., weil du ja nicht "schuld" bist?

Hary

Zitat von: Jimmy Neutron am 30. November 2023, 11:54:32Das Jobcenter zahlt die Leistungen nicht rechtzeitig aus. Die Rechnung vom Internetprovider, Stromanbieter etc. werden erfolglos abgebucht. Meinst du, irgendeiner erlässt dir in einem solchen Fall die z.B. die Bankgebühren für die Rückbuchung etc., weil du ja nicht "schuld" bist?
Ich weiß, dass ein solcher Sachverhalt tatsächlich bereits verhandelt und entschieden wurde. Aktenzeichen habe ich jetzt keines, aber vielleicht kann da jemand helfen. Ein Jobcenter hatte die Leistung zu spät ausgezahlt und das Gericht hat entschieden, dass die daraus entstandenen Kosten für den Bezieher zu erstatten sind durch die Behörde. Also Kosten für Rücklastschrift und Verzug.

In einem solchen Fall, wo dem Jobcenter ein Fehler nachgewiesen werden kann, könnten sich auch noch weitere Forderungen begründen lassen. Vor allem Lastschriften lassen sich ja nicht so einfach verschieben oder stoppen.

PaulHilft

Danke für eure Sätze. Mir hat es in der Sache geholfen.

Es geht um wenige Euro. Zinsen bis damals waren wenige Euro. Eventuell zusammen aufgerundet und hochgerechnet. 8€. Zinsen bis heute insgesamt, eventuell 50€

Ich werd berichten.

Nochmals, danke für eure Impulse.

september23

Zitat von: PaulHilft am 30. November 2023, 19:16:43Es geht um wenige Euro. Zinsen bis damals waren wenige Euro.
Nicht zu fassen

Tomaten_Torsten

Zitat von: Hary am 29. November 2023, 15:13:38Die Beratungshilfe gibt es für eine rechtliche Beratung...
Nein, das ist so nicht richtig. Beratungshilfe gibt es allerdings nur für außergerichtliche Verfahren, aber umfasst dann sowohl die Beratung sowie auch die außergerichtliche Vertretung des Mandanten.
Beratungshilfe soll dabei nach Möglichkeit ein gerichtliches Verfahren verhindern und eine außergerichtliche Einigung herbeiführen.
Sobald aber eine Klage eingereicht wurde oder es ein sonstiges gerichtliches Verfahren gibt (bspw. in Kindschaftssachen), kann keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden und es ist Prozesskostenhilfe bzw Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.