Weiterbewilligung wird nicht bearbeitet

Begonnen von Jimmy Neutron, 07. Dezember 2023, 11:55:39

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Jimmy Neutron

Hallo,
vielleicht habt ihr ja noch ein paar ergänzende Begründungen oder Ideen für folgende Situation.

Situation:
Alleinerziehende Mutter mit einjährigem Kind hat bisher aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten. Nun kam es zum Weiterbewilligungsantrag. Optionskommune

Antrag wurde recht spät gestellt.
Die eigentliche Sachbearbeiterin ist krank und es kam nicht zur Bearbeitung des Antrages. Am 30.11.2023 fragte die Mutter nach dem aktuellen Sachstand. Hier hieß, dass keine Bearbeitung bisher stattfand, aber die Dame sich darum kümmern würde, dass jemand den Antrag bearbeitet.

Rückfrage am Montag ergab, dass bisher kein Antrag bearbeitet wurde, sie selbst jetzt erst einmal klären muss, ob sie den Antrag bearbeiten darf und ob alle Unterlagen eingereicht wurden.

Heutige Nachfrage ergab, dass bisher kein Antrag bearbeitet wurde und sie selbst die Mutter eine Aufforderung zur Mitwirkung geschickt hat.

Folgende Unterlagen will die Dame angefordert haben
- Ausgefüllter Antrag
- Ausgefülltes Formular EKS
- Kontoauszüge aller Konten von August bis November (aber drei Monate)

Folgende Unterlagen wurden eingereicht
- Antrag auf Weiterbewilligung (ohne Vordruck) inkl. Erklärung, dass es keine Änderungen gab.
- Kontoauszüge aller Konten von August bis Oktober inkl. Paypal. (56 Seiten)
- Vom Buchhalter erstellte und an das Formular Anlage EKS angelehnte Tabelle.

Bisher wurden dies in der Form uneingeschränkt akzeptiert. Dazu muss man sagen, dass die Anlage EKS der Optionskommune der absolute Rotz ist und nicht vergleichbar mit der Anlage EKS der Agentur für Arbeit.

Jetzt wird die Antragsbearbeitung aber vom Ausfüllen der Vordrucke abhängig gemacht. Dabei ist zudem anzumerken, dass es nicht möglich ist, den Weiterbewilligungsantrag bei der Optionskommune herunterzuladen und das Formular auch nicht vor Ende des Bewilligungszeitraumes zugeschickt wird. Online kann man den Antrag nur digital ausfüllen und übermitteln. Sofern man sich Online verifizieren kann (Perso).

Ich habe den Eindruck, dass die Vertretung überlastet ist und keinen Bock hat über den Antrag zu entscheiden und hofft, dass die zuständige SB dann wieder gesund ist.
Die Optionskommune sitzt in Hessen. Das zuständige Landessozialgericht hat bereits sehr klargemacht, dass das Ausfüllen des Antragsformulars nicht zwingend erforderlich ist, sofern man auf andere Weise in übersichtlicher Form alle leistungserheblichen Daten erbringt.

Ich würde in dem Fall direkt vor das Sozialgericht gehen und das Eilverfahren eröffnen. Vermögens etc. ist natürlich keines vorhanden.

Fettnäpfchen

Jimmy Neutron

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 11:55:39Antrag wurde recht spät gestellt.
und wann genau?

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 11:55:39- Antrag auf Weiterbewilligung (ohne Vordruck) inkl. Erklärung, dass es keine Änderungen gab.
- Kontoauszüge aller Konten von August bis Oktober inkl. Paypal. (56 Seiten)
- Vom Buchhalter erstellte und an das Formular Anlage EKS angelehnte Tabelle.
vermutlich wurde also im Nov der Antrag gestellt.
Entweder reicht sie den Nov.(mit Verweis das die anderen schon vorliegen) noch nach
oder erklärt dem JC das die letzten drei Monate bereits vorliegen.
Zur EKS kann ich nichts sagen, damit kenne ich mich nicht aus.

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 11:55:39Jetzt wird die Antragsbearbeitung aber vom Ausfüllen der Vordrucke abhängig gemacht. Dabei ist zudem anzumerken, dass es nicht möglich ist,
Dann muss das JC trotzdem bescheiden; vorläufig halt. Aber das dürfte eh der Fall sein wenn EKS im Spiel ist.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Ich gehe davon aus dass das in der Mitte des Zitates zutrifft.
ZitatIst zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 11:55:39den Weiterbewilligungsantrag bei der Optionskommune herunterzuladen und das Formular auch nicht vor Ende des Bewilligungszeitraumes zugeschickt wird. Online kann man den Antrag nur digital ausfüllen und übermitteln. Sofern man sich Online verifizieren kann (Perso).
Optionskommunen müssen keine Formulare zuschicken.
Wäre eh jedesmal zu spät nach deiner Schilderung. Ich würde (mach ich schon seit aus der "ARGE" eine O.-Kommune wurde) die Formulare der BA verwenden.
Wobei sich das eine o. andere JC da querstellt. ALG 2 Anträge

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 11:55:39Das zuständige Landessozialgericht hat bereits sehr klargemacht, dass das Ausfüllen des Antragsformulars nicht zwingend erforderlich ist, sofern man auf andere Weise in übersichtlicher Form alle leistungserheblichen Daten erbringt.
Das sollte man im Zuge der Mitwirkung dem JC auch übermitteln, am besten mit Aktenzeichen!

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 11:55:39Ich würde in dem Fall direkt vor das Sozialgericht gehen und das Eilverfahren eröffnen. Vermögens etc. ist natürlich keines vorhanden.
Deswegen auch die Frage nach dem Abgabetermin.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Jimmy Neutron

Der Antrag müsste Mitte November gestellt worden sein. Es ist natürlich nicht optimal gelaufen. Die Bank hat den Kontoauszug auch erst am 8. zur Verfügung gestellt und dann war die Mutter gesundheitlich ein paar Tage nur eingeschränkt fähig, was zu erledigen (Depression). Die Versorgung des Kindes hatte ernergiehaushaltsteschnisch absoluten voran. Was dem Jobcenter aber ebenfalls mitgeteilt und deshalb zumindest um eine vorläufige Bewilligung bzw. Vorschuss gebeten wurde.
Davon abgesehen, wäre es ohnehin nicht zu einer rechtzeitigen Bearbeitung gekommen. Das Telefon wurde erst am 30. umgestellt. Laut SB ist die zuständige SB aber schon länger erkrankt. Es hat sich als ca. 2 Wochen bereits nichts getan.

Erst wollte sich die Dame darum kümmern, dass irgendwer den Antrag bearbeitet. Dann wollte sie selbst prüfen, ob sie den Antrag bearbeiten darf. Auf den Hinweis hin, dass sie doch bereits Donnerstag sofort klären wollte, dass jemand den Antrag bearbeitet, kam dann die Information, dass sie jetzt erst einmal prüfen muss, ob alle Unterlagen vollständig sind. Hat aber angemerkt, dass sie den Antrag auf dem Bildschirm sieht.

Irgendwie scheint die Bearbeitungsdauer hier auch nicht das Problem zu sein. Wenn erneut bereits vorliegende Unterlagen gefordert werden, scheint es für mich so, dass auch mit 8 Wochen (übertrieben) Zeit keine Bearbeitung erfolgt wäre. Nur hätte man vor Dezember nicht vor das Sozialgericht gehen können. Die Dame hat erklärt, dass sie ohne die Vordrucke keine Bearbeitung des Antrages vornehmen wird.

Ferner habe ich mir jetzt mal das Antragsformular besorgt. Ging doch über den Internetauftritt, aber sicherlich nicht für jeden ersichtlich. Über das Menü der Seite kann man den entsprechenden Unterpunkt aufklappen. Hier kann man den Eintrag "Hauptantag, Weitergewährunganstrag" etc. anklicken und kommt direkt zum digitalen Antrag. Aber, man kann auf den Unterpunkt (fett und eigentlich eine Überschrift) selber klicken und kommt dann zur Auswahl, ob man digital ausfüllen oder das PDF herunterladen will.
Gefunden habe ich dies über die Suchmaschine. Hier ist übrigens der erste Treffer (Auftritt des JC), das veraltete Formular zu Zeiten vor dem Bürgergeld.

Das Antragsformular ist Schmutz. 
Abgesehen von der Tatsache, dass sollte man nicht ankreuzen, dass die Bildung und Teilhabe weiter bewilligt werden soll, diese dann offensichtlich nicht weiter bewilligt wird. Dabei wurde doch längst klargestellt, dass auf eine gesonderte Antragsstellung hier nicht ankommt. Egal...
Laut Formular sind die Kontoauszüge der letzten 6 Wochen vorzulegen. Sie hat bereits 3 Monate eingereicht.
Es werden Punkte wie E-Mail, Telefon und Handy (japp, das steht Handy) abgefragt. Dies ohne einen entsprechenden Hinweis der Freiwilligkeit. Wird die Antragsbearbeitung wie hier von einem vollständig ausgefülltem Antrag abhängig gemacht, muss der Antragssteller zwangsläufig auch seine Nummern und E-Mail-Adresse angeben. Was massenweise passiert, alleine schon aus Angst, dass der Antrag nicht bearbeitet wird.

Dann wird dem Antragssteller eine Erklärung abverlangt, bzgl. der Weitergabe von persönlichen Daten.
ZitatIch/Wir bin/sind mit der Weitergabe persönlicher Daten für die Vermittlung in Arbeit, Ausbildung und Qualifizierung einverstanden. Ich/Wir bin/sind mit der Weitergabe persönlicher Daten zur Prüfung ggf. alternativ bestehender Sozialleistungsansprüche (z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag) einverstanden.

Natürlich stimmt der Unterzeichner dann für alle in der BG die entsprechende Erklärung ab. Davon abgesehen, dass eine solche Zustimmung höchstwahrscheinlich unzulässig ist. Leistungserheblich dürfte die Zustimmung nicht sein.

Ansonsten muss man nur ankreuzen, Kdu-Änderung ja oder nein, Änderungen Einkommen ja oder nein, Änderungen Vermögen ja oder nein. Also was bereits schriftlich mitgeteilt wurde.

Zuletzt soll man ankreuzen ob man für den Schutz vor Kontopfändung den Vermerk "unpfändbar § 850k (6) ZPO" haben möchte. Da: Pfändungsschutz für die Dauer von 14 Tagen seit Gutschrift der Überweisung
Den Schutz gibt es seit 2012 nicht mehr. Das Formular trägt das Datum vom 01.01.2023 und Bürgergeld steht in der Überschrift.

Fettnäpfchen

Jimmy Neutron

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 16:45:58Der Antrag müsste Mitte November gestellt worden sein.
also grob drei Wochen.
Am besten heute eine Erinnerung mit dem Vermerk das unverzüglich bearbeitet und beschieden werden soll ansonsten kommt es aufgrund der Bedarfsunterdeckung und des Kindeswohles zu einem Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag)
unverzüglich oder zeitnah bedeutet in Schriftform zusätzlich ca. 7 Tage und das Datum mitangeben.
Also wenn es am Montag auf dem Tisch landet >>innerhalb von 7 Tagen mit Fristsetzung zum 18.12.23 auf dem Ihnen bekannten Konto<< ansonsten sehe ich mich gezwungen beim SG.......

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 16:45:58Laut SB ist die zuständige SB aber schon länger erkrankt. Es hat sich als ca. 2 Wochen bereits nichts getan.
Leistungspflicht des Leistungsträgers ganz lesen und
ZitatOft redet sich der Leistungsträger mit irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet einen Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten - das ist rechtswidrig!
Die oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern, verlegte Akten oder lange Bearbeitungszeiträume wegen starker Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger NICHT von seinen gesetzlichen Leistungspflichten!
Diese internen Probleme dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit bzw. der Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls als Darlehen oder auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.

ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 16:45:58Wird die Antragsbearbeitung wie hier von einem vollständig ausgefülltem Antrag abhängig gemacht, muss der Antragssteller zwangsläufig auch seine Nummern und E-Mail-Adresse angeben.
Das macht ihr natürlich nicht da es nicht leistungsrelevant ist.
Könnt ihr aber auch anstatt der Angaben dazu schreiben. Ob es hilft  :weisnich:

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 16:45:58Natürlich stimmt der Unterzeichner dann für alle in der BG die entsprechende Erklärung ab. Davon abgesehen, dass eine solche Zustimmung höchstwahrscheinlich unzulässig ist. Leistungserheblich dürfte die Zustimmung nicht sein.
genau deswegen wie oberhalb.

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 16:45:58Zuletzt soll man ankreuzen ob man für den Schutz vor Kontopfändung den Vermerk "unpfändbar § 850k (6) ZPO" haben möchte. Da: Pfändungsschutz für die Dauer von 14 Tagen seit Gutschrift der Überweisung
Den Schutz gibt es seit 2012 nicht mehr. Das Formular trägt das Datum vom 01.01.2023 und Bürgergeld steht in der Überschrift.
Das rote dazu schreiben wenn ihr wollt.

übrigens dass:
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Dezember 2023, 16:45:58Die Versorgung des Kindes hatte ernergiehaushaltsteschnisch absoluten voran. Was dem Jobcenter aber ebenfalls mitgeteilt und deshalb zumindest um eine vorläufige Bewilligung bzw. Vorschuss gebeten wurde.
solltet Ihr auch erwähnen und mit den § aus der Leistungspflicht versehen und erwähnen dass das JC verpflichtet ist auch ohne so einen Antrag zu bewilligen halt vorläufig oder auf Darlehensbasis.

Bei O.-Kommunen muss alles was machbar ist in so Schreiben einfließen damit die erkennen das ihr euch auskennt und man euch nicht folgenlos auf der Nase rum tanzen kann.
Gehört zu meiner Eigenerfahrung. Erst war es ein gemeinsame Einrichtung und hat dann Optioniert und seitdem läuft da einiges schief was vorher kein Problem war.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Jimmy Neutron

So in der Sache gibt es Neuigkeiten. Die Leistungen wurden wohl weiter bewilligt. Das Geld ist auf dem Konto und der Bescheid wohl in der Post.

Eilantrag wurde am 10.12. eingereicht. Ging aber erst am Donnerstag auf den Tisch des Richters.
Um parallel dann noch aktiv zu werden, wurde eine kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde an das Jobcenter geschickt und den Eilantrag in Kopie beigelegt. Am 20.12. wurden die Leistungen bewilligt und sind heute auf dem Konto.

Ich sage mal so, Weihnachten der kleinen Familie ist gerettet  :sehrgut:

Wenn jemand wissen möchte, wie bestimmte Dinge begründet wurden, kann ich Teile des Antrages gerne einstellen. Die Leistungspflicht war natürlich eines der Haupt-Thematiken.




Rotti

Zitat von: Jimmy Neutron am 22. Dezember 2023, 12:11:03Wenn jemand wissen möchte, wie bestimmte Dinge begründet wurden, kann ich Teile des Antrages gerne einstellen. Die Leistungspflicht war natürlich eines der Haupt-Thematiken.
ist hier auch gut nachzulesen.
ZitatIch möchte nochmal darauf hinweisen, dass ich sozusagen auf dem Zahnfleisch krieche. Ich habe kein Geld! Ich weiß nicht, wovon ich leben, mich ernähren soll! Zudem muss ich täglich damit rechnen, obdachlos zu werden!
Ich ersuche das Gericht darum, anhand der bekannten Sachlage und im Einklang mit der Gesetzgebung umgehend positiv über meine Anträge zu entscheiden.
https://hartz.info/index.php/topic,9802.0.html
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Ottokar

Noch zur Info.

Lt. Rechtsprechung des BSG (B 4 AS 29/10 R, B 4 AS 99/10 R) muss das Jobcenter Leistungsbezieher rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes darüber informieren, dass diese wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag stellen müssen.
Dazu gehört auch die Übersendung von Formularen, welche das Jobcenter dabei fordert, sofern diese durch den Leistungsbezieher nicht anderweitig beschafft werden können (z.B. Online).
Rechtzeitig meint dabei den Zeitraum, den das JC benötigt, um den Antrag zu bearbeiten, zzgl. einer angemessen Frist für das Ausfüllen (und gegebenenfalls vorherige Beschaffen) der Formulare durch den Leistungsbezieher.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 22. Dezember 2023, 13:11:28Noch zur Info.
gilt das auch für O.-Kommunen?
Meine hat das seit der Umstellung nie gemacht.

Reicht eine Erwähnung im Bewilligungsbescheid das man selber daran denken muss also bei einer einjährigen Bewilligung ein Jahr bevor es soweit ist.

Wobei ich gestehe nicht sicher zu sein es gelesen zu haben oder es mir gerade nur einbilde dass so etwas mal drin gestanden haben könnte.

MfG FN
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Rotti

es ging ja auch bei der Rechtssprechung des BSG um die Beratungspflicht des JC und dagegen haben sie auch verstoßen.(§§ 14, 15 SGB I

Zitat(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Dezember 2023, 16:14:18gilt das auch für O.-Kommunen?
Hier machen sie das, immer ca. 8 Wochen vor Ende kommt Post. (auch O Kommune)
(macht ja sogar die GEZ)

Gleich mit den dazu gehörenden Formularen.
Längst nicht jeder hat einen Drucker zu Hause rum stehen.


Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Dezember 2023, 16:14:18gilt das auch für O.-Kommunen?
das gilt für jeden Leistungsträger des SGB II

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Dezember 2023, 16:14:18Reicht eine Erwähnung im Bewilligungsbescheid das man selber daran denken muss also bei einer einjährigen Bewilligung ein Jahr bevor es soweit ist.
nein, lt. BSG muss das JC den Leistungsbezieher aktiv informieren
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Dezember 2023, 16:14:18Reicht eine Erwähnung im Bewilligungsbescheid das man selber daran denken muss also bei einer einjährigen Bewilligung ein Jahr bevor es soweit ist. Wobei ich gestehe nicht sicher zu sein es gelesen zu haben oder es mir gerade nur einbilde dass so etwas mal drin gestanden haben könnte
ZitatIhre Leistungsfähigkeit insbesondere in den amtlichen
Leistungsvergleichen belegt eindrucksvoll, dass die kommunalen Integration- und Arbeitsmarktstrategien äußerst
erfolgreich sind und sich sowohl strategisch wie inhaltlich von denen der zentralgeführten Bundesagentur für Arbeit
unterscheiden.
https://www.nlt.de/wp-content/uploads/2021/07/3-Hintergund-Info_Optionskommunen.pdf
könnte ich mir schon vorstellen deshalb ja so erfolgreich-
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 22. Dezember 2023, 20:56:03das gilt für jeden Leistungsträger des SGB II
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nein, lt. BSG muss das JC den Leistungsbezieher aktiv informieren
:danke: Dir

und schöne Feiertage!
FN
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