Gilt Mietvertrag oder Meldebescheinigung

Begonnen von ira030, 21. Dezember 2023, 10:03:47

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Ottokar

Ohne auf den Inhalt des Themas insgesamt einzugehen:
Zitat von: ira030 am 21. Dezember 2023, 10:03:47Nun hat er sich aber nicht rechtzeitig umgemeldet. Es liegt nicht in meiner Macht das für ihn zu erledigen. Trotzdem ignoriert das Jobcenter jetzt den neuen Mietvertrag und will erst ab dem Datum der Ummeldung Leistungen zahlen, also erst ab Dezember.
Das ist rechtswidrig.
Maßgeblich ist der tatsächliche Sachverhalt, wann der Ex sich umgemeldet hat, beweist diesen nicht.
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Rotti

Zitat von: TripleH am 22. Dezember 2023, 21:38:02Der Mietvertrag ist doch kein Beweis für die Anzahl der Bewohner.
genau deshalb gibt es auch einen Außendienst dies zu prüfen, das JC hat dies zu erforschen nicht der TE der ist ja in dem Fall glaubwürdig.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

TripleH

Zitat von: Rotti am 22. Dezember 2023, 22:04:07das JC hat dies zu erforschen nicht der TE

Wie die TE bereits schrieb: rückwirkend wird da auch kein Außendienst etwas feststellen können. Vielleicht kann der Vermieter bestätigen, dass es so ist.

Ottokar

Es wäre auch Aufgabe und Pflicht des JC gewesen, den Sachverhalt zeitnah mit der Änderungsmitteilung aufzuklären.
Dazu auf eine Melderegisterauskunft der ausgezogenen Person abzustellen, die gerade wegen des Auszuges hierbei gar keine Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC hat, geht vollkommen an der Sache vorbei. Dieses Beweismittel ist erkennbar untauglich zur Sachverhaltsaufklärung, da ira030 dieses gar nicht erbringen kann und der Ex (mangels Mitwirkungspflicht) nicht erbringen muss.
Wenn das JC Beweise fordert, welche untauglich zur Sachverhaltsaufklärung sind, statt taugliche Mittel wie einen Hausbesuch zu wählen, geht der Erkenntnisausfall zu Lasten des JC.
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TripleH

Ich weiß nicht, ob man das anhand der mageren Sachverhaltsschilderung prognostizieren kann. Da müsste die TE schonmal mitteilen, wann sie was und wie mitgeteilt hat, welche Aufforderungen vom Amt kamen usw. In erster Linie liegt die Beweislast nunmal bei der TE. Es gilt immer erstmal der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Wenn der Vermieter z. B. als Zeuge den Auszug des Ex bestätigen kann, besteht kein Grund für eine Inaugenscheinnahme. Immerhin wäre das auch ein wesentlich schärferes Mittel, da in die Privatsphäre eingegriffen wird.

Fettnäpfchen

TripleH

Zitat von: TripleH am 22. Dezember 2023, 21:38:02Es gibt tausende Mieter, die allein im Mietvertrag stehen und trotzdem nicht allein wohnen. Der Mietvertrag ist doch kein Beweis für die Anzahl der Bewohner.
Nun ich gehe ja davon aus dass das gepostete stimmt.
In dem Fall lag eine BG vor welche vom JC festgestellt wurde.
Heisst Antragstellung mit allen benötigten Unterlagen und da gehört ein MV dazu.
Zitat von: ira030 am 21. Dezember 2023, 10:03:47Mein Mitbewohner ist Ende September ausgezogen. Wir gelten beim Jobcenter laut deren Checkliste als Bedarfsgemeinschaft, obwohl wir seit Monaten zerstritten sind und nicht gegenseitig über unseren finanziellen Mittel verfügen können. Der Streit gipfelte mit seinem Auszug.
Ergo VOR Auszug und da standen offensichtlich beide Mieter drin.
und dann
Zitat von: ira030 am 21. Dezember 2023, 10:03:47Der Mietvertrag wurde in Absprache mit dem Vermieter zum 01.10. geändert. Nun stehe ich alleine drin.

Sprich ab 01.10.23 besteht der neue MV und der kam durch den Auszug zustande.
Also nichts anderes als das man auf die Unterstellung einer BG auf rechtlichem Wege Abhilfe geschaffen hat *
und damit weil kein oder ein zu geringer Verdienst eine Anspruchsberechtigung auf ALG 2 geschaffen wurde.
*(einen besseren Beweis das man keine VuE/BG ist gibt es ja nicht, interessiert hier aber nicht mehr. Könnte man aber zur Begründung dazu nehmen da ja schon vorher erfolglos gegen die VuE/BG Vermutung vorgegangen wurde)

Zitat von: TripleH am 23. Dezember 2023, 14:37:32Wenn der Vermieter z. B. als Zeuge den Auszug des Ex bestätigen kann, besteht kein Grund für eine Inaugenscheinnahme. Immerhin wäre das auch ein wesentlich schärferes Mittel, da in die Privatsphäre eingegriffen wird.
Das wurde meines Erachtens nach mit dem neuen MV gemacht.
Das geht ja nur mit Einverständnis des VM der sich dadurch ja auch eine gewisse Sicherheit genommen hat. Denn ohne Vertragsänderung wäre er finanziell gesehen auf der sichereren Seite gewesen da der EX weiterhin haftbar gewesen wäre.
Mit Glück könnte ein Aufhebungsvertrag über einen RA noch einen VM dazu bewegen eine Vertragsänderung wie hier vorzunehmen aber selbst damit muss ein VM nicht einverstanden sein.

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: TripleH am 23. Dezember 2023, 14:37:32Wenn der Vermieter z. B. als Zeuge den Auszug des Ex bestätigen kann, besteht kein Grund für eine Inaugenscheinnahme.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach der Vermieter gegenüber dem JC oder TE zu einer solchen Bestätigung verpflichtet ist.
Das ginge dann in die gleiche Richtung der zur Sachverhaltsaufklärung untauglichen Mittel sowie der Unmöglichkeit der Mitwirkung mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit.
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TripleH

Ob es unmöglich ist, zeigt sich erst, wenn der Vermieter nix schreibt.

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. Dezember 2023, 15:47:51Das wurde meines Erachtens nach mit dem neuen MV gemacht.

Nein. Denn es ändert sich nichts daran, dass ein Mietvertrag keinen Beweiswert hinsichtlich der Anzahl der Bewohner liefert. Genau diesen Fall gibt es ja auch aktuell im Forum: https://hartz.info/index.php/topic,133092.0.html

Rotti

#23
Zitat von: TripleH am 23. Dezember 2023, 17:56:44Ob es unmöglich ist, zeigt sich erst, wenn der Vermieter nix schreibt.

Der Vermieter ist als Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung der meldepflichtigen Person (Mieter) mitzuwirken.
Der Eigentümer/Vermieter hat nichts mit einem in die Wohnung aufgenommenen Lebenspartner des Mieters zu tun. Der Lebenspartner wird nicht Vertragspartner des Vermieters. Da der Vermieter auch die Aufnahme eines Lebenspartners in die Wohnung des Mieters nicht verhindern kann, ist Wohnungsgeber in diesem Fall der Mieter gegenüber dem Lebenspartner. Der Mieter hat dem Lebenspartner die An- und Abmeldung zu bestätigen.
https://www.buzer.de/19_BMG.htm
https://haus-und-grund-berlin.de/service/meldepflicht/
mehr aber auch nicht
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Ottokar

Dem JC reichte die Bestätigung der Mieterin=Wohnungsgeber=Leistungsbezieher aber nicht, es verlangte einen Auszug aus dem Melderegister über den ausgezogenen Ex-Partner. Diesen kann aber nur der Ex-Partner bei der Meldebehörde bekommen, der dazu jedoch weder gegenüber dem JC noch dem ehemaligen Wohnungsgeber verpflichtet ist.
Allerdings kann man das Problem hier auch anderweitig versuchen zu lösen, indem der Wohnungsgeber=Mieterin der Meldebehörde unter Bezug auf § 19 BMG mitteilt, dass der Ex-Partner am xxx ausgezogen ist und auffordern, die falschen Angaben dazu im Melderegister entsprechend zu korrigieren.
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