Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft oder oder oder oder

Begonnen von Angelika1960, 04. Januar 2024, 04:13:16

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Angelika1960

Hallo ,ich frage heute für meinen Bruder. Er wohnt in seinem eigenen Häuschen und ist Altersrentner. Mit im Haus wohnen seine 2 Söhne. 43 und 32 Jahre. Beide immerzu berufstätig seit Lehrabschluss. Nun ist der ältere Sohn vor 2 Jahren durch eine Autoimmunerkrankung arbeitslos geworden. Er bekam Alg1 und dann beantragte er Alg2 nach dem Alg1 ausgelaufen war.
Dieses wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung sein Bruder und sein Vater müssten ihn unterstützen. Bruder Einkommen 2300 netto, Vater 1020 Euro Rente. Das Haus ist nicht abbezahlt. Rate 600 Euro plus Unmengen Stromkosten da Nachtspeicheröfen. Obwohl nur 3 Räume im Haus geheizt werden. Stromkosten(Heizung plus normaler Strom) liegen bei circa 550 Euro monatlich. Dazu kommen noch andere Kosten wie Wasser Grundsteuer Versicherung usw.
Der Sohn legte Widerspruch ein und nun bekommt er das normale bürgergeld ohne Kosten der Unterkunft.
Hat er wirklich kein Anspruch auf anteilige Wohnkosten? Muss sein krebskranker Vater und sein Bruder das alles allein stemmen?

Sheherazade

Wenn er im Antrag Kosten der Unterkunft geltend gemacht hat (z. B. mit einer Kostenbeteiligungsvereinbarung) muss er auch für das Wohnen Geld bekommen. Von alleine und automatisch gibt das Jobcenter dafür kein Geld her.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: Angelika1960 am 04. Januar 2024, 04:13:16Der Sohn legte Widerspruch ein und nun bekommt er das normale bürgergeld ohne Kosten der Unterkunft.
Hat er wirklich kein Anspruch auf anteilige Wohnkosten? Muss sein krebskranker Vater und sein Bruder das alles allein stemmen?
Der Vater kann auch gesund sein und muss dennoch nicht alles allein stemmen, es muss aber eine Verpflichtung zur Zahlung wie schon genannt "Kostenbeteiligung" oder Untermiete bestehen.

Sheherazade

Zitat von: september23 am 04. Januar 2024, 10:31:34oder Untermiete

Im hier vorliegenden Fall Miete, da der Vater seine Söhne in seinem Eigentum wohnen lässt.

Allerdings stellt sich mir die Frage ob es nicht schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine (wenigstens moralische) Verpflichtung zur Beteiligung der erwerbstätigen Söhne gab.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Angelika1960

Selbstverständlich haben beide Söhne sich beteiligt. Jetzt halt nur noch einer.
Das Wort Kostenbeteiligungsvereinbarung ist mir neu.
Sie hatten einen Untermietvertrag geschlossen soweit ich weiß .
War das vielleicht verkehrt?

september23

Zitat von: Angelika1960 am 04. Januar 2024, 11:01:51Selbstverständlich haben beide Söhne sich beteiligt. Jetzt halt nur noch einer.
Das Wort Kostenbeteiligungsvereinbarung ist mir neu.
Sie hatten einen Untermietvertrag geschlossen soweit ich weiß .
War das vielleicht verkehrt?
ich hab es vorhin selbst falsch geschrieben. Ja, Untervermieten kann man nur, wenn man selbst mietet. Im Eigentum vermietet man.
Da es ja nicht so üblich ist, im Haus wohnend einen Vertrag mit dem eigenen Vater zu haben: Wie alt ist dieser Vertrag ? Seitdem er dort wohnt? Und ist die vorherige Beteiligung an den Wohnkosten nachweisbar?

Am Rande noch, hat nichts mit der Frage zu tun:
Das aktuelle gemeinsame Einkommen liegt netto bei 3320 Euro, Vater und Sohn 1. Die laufenden Kosten wie genannt liegen bei 1150 euro und da sind die Betriebskosten für das Häuschen, in dem 3 Personen leben, noch nicht eingeschlossen. Um die 300 euro werden es mindestens sein, eher mehr, oder?
Demnach werden das Haus und auch die laufenden Kosten hauptsächlich vom arbeitenden Bruder 1 und dem bisherigen nun kranken Bruder 2 getragen.
Der Vater hätte das allein mit der Rente gar nicht stemmen können.

Ottokar

Wirklich immer wieder kaum zu glauben, mit welchen schon eindeutig kriminelle Methoden Jobcenter Deutsche um die Leistung prellen.

Da der Sohn die Altersgrenze lt. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II längst überschritten hat, dürfen Einkommen und Vermögen des Vaters nicht berücksichtigt werden.
Was den Bruder betrifft, gibt es gar keine Rechtsgrundlage, um dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigten.
Wenn nachweislich Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, muss das JC diese anerkennen, wenn und soweit diese angemessen sind. Dazu bedarf es keines schriftlichen Mietvertrages, wobei ein solcher die Durchsetzung des Anspruches erheblich erleichtert.
Das alles ist dem JC sehr wohl bekannt.

Zitat von: Angelika1960 am 04. Januar 2024, 04:13:16Der Sohn legte Widerspruch ein und nun bekommt er das normale bürgergeld ohne Kosten der Unterkunft.
Wurde dabei auch gegen die Nichtanerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung Widerspruch eingelegt?
Gab es einen Widerspruchsbescheid wegen der weiteren Nichtanerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung, oder gab es nur den Bewilligungsbescheid?
Von wann (Datum) sind Widerspruchs- und/oder Bewilligungsbescheid?
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Angelika1960

Danke danke Ottokar und allen anderen für diese ausführlichen Antworten. Ich werde es gleich meinen Bruder ausrichten das er die entsprechenden Unterlagen raussucht