Nochmal Widerspruch einreichen?

Begonnen von Susanne vom See, 13. Januar 2024, 11:05:27

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Susanne vom See

Hej liebes Forum,

heute bekam ich den Änderungsbescheid zur Erhöhung des Bürgergelds zum 01.01.2023.

Das Datum des Bescheids ist vom 16.12.2023 (die ARGE hier hat derzeit ein massives Problem, dass ihre Post rechtzeitig bei den Empfängern landet). Auch in diesem Bescheid sind wieder keine Heizkosten/Nebenkosten aufgeführt.

Da ich für den "Vorläufer" bereits Widerspruch und, da abelehnt, Klage beim SG eingereicht habe, muss ich jetzt für den "neuen" Bescheid nochmal Widerspruch einlegen, oder hat sich das mit der Klage erledigt?
Es geht ja um den gleichen Bewilligungszeitraum, nur die Höhe des BG hat sich ja für uns alle geändert.

Liebe Grüße,

Susanne vom See

Sheherazade

Wenn dieser Änderungsbescheid auch so benannt wurde (z. B. "Änderungsbescheid zum Bescheid vom ....") dann musst du nicht erneut Widerspruch einlegen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jimmy Neutron

#2
Ein erneutes Widerspruchsverfahren bedarf es m.E. nicht. Nach § 96 SGG dürfte der Änderungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens werden.

Ergänzung:
Die Tatsache, dass bereits das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid läuft, hindert den Leistungsträger ja nicht einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach Maßgabe des § 96 wird der neue VA automatisch Klagegegenstand, ohne dass einen besonderen Antrag oder eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) bedarf. Es handelt sich um eine Klageänderung kraft Gesetzes. Ziel dahinter ist eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in nur einem Verfahren. Damit sollen auch unterschiedliche Entscheidungen vermieden werden.

Voraussetzung ist nur, dass gegen ursprünglichen VA Klage erhoben worden ist (Rechtshängigkeit), dass die Änderung nach dem Widerspruchsbescheid erfolgte und es sich um die Regelung desselben Rechtsverhältnisses handeln muss. Also in dem Fall hier die Regelung der Übernahme der Heizkosten.

Susanne vom See

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 13:17:51Ein erneutes Widerspruchsverfahren bedarf es m.E. nicht. Nach § 96 SGG dürfte der Änderungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens werden.

Ergänzung:
Die Tatsache, dass bereits das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid läuft, hindert den Leistungsträger ja nicht einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach Maßgabe des § 96 wird der neue VA automatisch Klagegegenstand, ohne dass einen besonderen Antrag oder eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) bedarf. Es handelt sich um eine Klageänderung kraft Gesetzes. Ziel dahinter ist eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in nur einem Verfahren. Damit sollen auch unterschiedliche Entscheidungen vermieden werden.

Voraussetzung ist nur, dass gegen ursprünglichen VA Klage erhoben worden ist (Rechtshängigkeit), dass die Änderung nach dem Widerspruchsbescheid erfolgte und es sich um die Regelung desselben Rechtsverhältnisses handeln muss. Also in dem Fall hier die Regelung der Übernahme der Heizkosten.

Auch, weil sich der postalische neue Bescheid ja unverhältnismäßig lange irgendwo herumgetrieben hat. Die Änderung und der Widerspruchsbescheid des JC haben am selben Tag das JC verlassen. Der Widerspruchsbescheid kam nur gut zwei Wochen früher an, als der Änderungsbescheid.

hko

und wie sieht die Rechtsbehelfsbelehrung aus?
Ich frage deshalb, weil wir zur Zeit beim LSG Hessen ein  Verfahren haben, das alleine wegen sachlich falscher Rechtsbehelfsbelehrung zugelassen wurde.

Gruß hko

Schnuffel01

Zitat von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05neue Bescheid ja unverhältnismäßig lange irgendwo herumgetrieben hat.
Der kommt von der Zentrale aus Nürnberg und der dauert an jedem Jahresanfang so lange.

Zitat von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05der Widerspruchsbescheid des JC
Der kommt aus "deinem" JC.
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Jimmy Neutron

Maßgeblich dürfte der Zeitpunkt der Zustellung sein. Ist aber eine interessante Konstellation. Sicherheitshalber kannst du ja Widerspruch einlegen und in der Begründung auf das Klageverfahren verweisen.

Zusätzlich selbst das Gericht über den Änderungsbescheid in Kenntnis setzen.

TripleH

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 16:53:29Sicherheitshalber kannst du ja Widerspruch einlegen und in der Begründung auf das Klageverfahren verweisen.

Unnötig. Der Bescheid muss noch nicht mal Gegenstand sein, da er nur eine Änderung der Regelbedarfe verfügt, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung aber eine wiederholende Verfügung darstellt. Da Regelleistungen/Mehrbedarfe und KdUH nach Rechtsprechung des BSG abtrennbare Streitgegenstände sind, hat der Bescheid keine Relevanz für eine KdUH-Klage.

Nichtsdestotrotz steht unter den sogenannten "Batch-Bescheiden" immer auch der Hinweis, dass bei Vorliegen eines S-Verfahrens der Bescheid nach 86 SGG Gegenstand des WS-Verfahren wird und bei anhängiger Klage nach 96 Gegenstand des Klageverfahrens.
 

hko

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2024, 18:20:10Nichtsdestotrotz steht unter den sogenannten "Batch-Bescheiden" immer auch der Hinweis, dass bei Vorliegen eines S-Verfahrens der Bescheid nach 86 SGG Gegenstand des WS-Verfahren wird und bei anhängiger Klage nach 96 Gegenstand des Klageverfahrens.
habe ich noch nie gesehen. Ist im Lahn-Dill-Kreis nicht üblich.

Gruß hko

TripleH

Zitat von: hko am 13. Januar 2024, 18:53:06Ist im Lahn-Dill-Kreis nicht üblich.

Ist ja auch kommunal. Da kommen keine Batch+Bescheide aus Nürnberg.
 

Rotti

Zitat von: Susanne vom See am 13. Januar 2024, 14:49:05Auch, weil sich der postalische neue Bescheid ja unverhältnismäßig lange irgendwo herumgetrieben hat. Die Änderung und der Widerspruchsbescheid des JC haben am selben Tag das JC verlassen. Der Widerspruchsbescheid kam nur gut zwei Wochen früher an, als der Änderungsbescheid.
ja das Briefkuvert auf jeden Fall behalten ist deine Zustellung da steht bei mir immer der Poststempel ein Nachweis.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Susanne vom See

Zitat von: hko am 13. Januar 2024, 14:52:43und wie sieht die Rechtsbehelfsbelehrung aus?
Ich frage deshalb, weil wir zur Zeit beim LSG Hessen ein  Verfahren haben, das alleine wegen sachlich falscher Rechtsbehelfsbelehrung zugelassen wurde.

Gruß hko

hab nachgeschaut:

"Falls für deb betroffenen Bewilligungszeitraum bereits Widerspruch oder Klage erhoben wurde, ist dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrenam bzw. nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens."

Also ganz klat - ich brauche nix weiter machen, weil Klage ja eh schon läuft.

Danke an alle fürs Mitdenken.