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Witwenrente

Begonnen von baghira15, 06. November 2023, 10:56:33

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baghira15

Hallo,

hätte mal eine allgemeine Frage.

Ich bekomme derzeit in meiner BG 1.545,50€ Grundsicherung inkl KdU.
Die Hälfte also 772,75 € werden mir als Bedarf zugeschrieben.
Ich habe einen Antrag auf Witwenrente gestellt , die voraussichtlich 998,01€ betragen wird. Meine Rente ist demnach höher als mein Bedarf und auch meine Kranken-/und Pflegeversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt. Nun zu meiner Frage: Wenn mein Bedarf niedriger ist als mein Einkommen. Bin ich dann weiterhin dazu verpflichtet dem Druck meines Jobcoaches nachzugeben und z. B. ärztliche Unterlagen weiterzugeben? Oder bin ich damit aus der Betreuung durch einen Jobcoach raus? Das das Einkommen für die BG angerechnet wird ist mir bewusst und ist für mich auch unstrittig.

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Ottokar

Bürgergeld ist eine Individualleistung.
Wenn du mit deinem Einkommen deinen Bedarf deckst und nur wegen der Anrechnung deines Einkommens nach der Bedarfsanteilsmethode Leistungen erhälst, unterliegst du nicht mehr den Bedarfsdeckungspflichten des SGB II, d.h. du musst weder einen Job annehmen, noch eine Maßnahme machen (BSG in B 7b AS 8/06 R vom 07.11.2006).
Du musst dich aber z.B. weiterhin melden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Zitat von: baghira15 am 06. November 2023, 10:56:33Meine Rente ist demnach höher als mein Bedarf und auch meine Kranken-/und Pflegeversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt.
Sozialabgaben Auch auf Witwenrente müssen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/witwenrente-krankenversicherung-weiterzahlung-100.html

baghira15

Hallo,
war gestern bei meinem Jobcoach. Dort habe ich natürlich angekündigt,
das ich in naher Zukunft Witwenrente bekomme.
Er hat gesagt so lange die BG -und das hat er ausdrücklich betont- noch Bezüge erhält, bin ich verpflichtet mich um Arbeit zu bemühen oder eine Maßnahme zu besuchen. Obwohl ich innerhalb der BG keine Bezüge mehr erhalten werde. Erst wenn die BG insgesamt kein Bürgergeld mehr erhält erlischt die Verpflichtung. Zur Erklärung: Mein Lebenspartner ist bereits 60 Jahre alt und damit raus aus der Verpflichtung. Zumal sich die Frage stellt was sie sanktionieren wollen wenn ich keine Bezüge erhalte. Wäre echt super wenn jemand eine Antwort hätte. Danke schonmal im Voraus.

@Rotti Ja ich weiß habe ja Antrag auf KVDR mit gestellt. Trotzdem danke!

Ottokar

Zitat von: baghira15 am 12. Dezember 2023, 09:29:18Er hat gesagt so lange die BG -und das hat er ausdrücklich betont- noch Bezüge erhält, bin ich verpflichtet mich um Arbeit zu bemühen oder eine Maßnahme zu besuchen. Obwohl ich innerhalb der BG keine Bezüge mehr erhalten werde. Erst wenn die BG insgesamt kein Bürgergeld mehr erhält erlischt die Verpflichtung.
Diese Aussage ist nachweislich falsch.
Wie das BSG bereits mit Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R, klargestellt hat:
Wenn man mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf decken kann und nur aufgrund der Berücksichtigung dieses Einkommens nach der Bedarfsanteilsmethode Leistungen erhält, unterliegt man nicht mehr der Pflicht zur Bedarfsverminderung und anderen Pflichten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


baghira15

#5
Da bin ich wieder. Haben heute endlich unseren neuen Bescheid erhalten.
1. Problem: meine Witwenrente wurde schon für März angerechnet, obwohl Renten rückwirkend zum Monatsende ausgezahlt werden.
2. Problem: Die Witwenrente in Höhe von 814 € wurde beiden Mitgliedern der BG (nach Abzug des Freibetrages von 30 € auf meiner Seite der Berechnung) zur Hälfte angerechnet.
Somit bleibt der Bedarf bei beiden BG-Mitgliedern bei 479,58 €., Dadurch bliebe im Bezug.
Ich weiß das ihr/du  bereits so nett wart dem zu widersprechen.
Aber meine Suche ergab unterschiedliche Ergebnisse. Mal ist die Berechnung so korrekt ein anderes Mal nicht. Ich blicke da nicht mehr durch. Wenn jemand den entsprechenden Paragraphen zur Hand hätte oder einen Tipp was ich nun tun kann, wäre das echt hilfreich.
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße


Ottokar

Auch wenn Einkommen erst am letzten Tag des Monats zufließt, wird es bereits am 1. Tag des Monats berücksichtigt. Zur Vermeidung von Bedarfsdeckungslücken kann man hier ein Darlehen i.H. dieses Einkommens beantragen.
Die Rechtsgrundslage für die Anwendung der Bedarfsanteilsmethode findet sich in § 9 Abs. 2 SGB II.
Die Rechtsgrundslage dafür, dass man nicht mehr der Pflicht zur Bedarfsverringerung unterliegt, wenn man mit seinem Einkommen seinem Bedarf decken kann, aber (allein) aufgrund der Anwendung der Bedarfsanteilsmethode wieder Leistungen bekommt, ist das bereits genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R. Unter Punkt 4 der "Gründe" (RdNr. 17) führt das BSG aus, dass die durch die Anwendung der Bedarfsanteilsmethode entstehende fiktive Hilfebedürftigkeit zu keinen Rechtsfolgen auf der Pflichtenseite führen darf, was das JC durch eine verfassungskonforme Auslegung der Pflichten sicherzustellen hat. Dies trägt lt. BSG dem Umstand Rechnung, dass der Leistungsanspruch im SGB II immer ein Individualanspruch ist, somit auch nur die Pflicht besteht, den eigenen Bedarf mit eigenem Einkommen zu decken.
Von JC wird dazu gern etwas Anderes behauptet, wie in deinem Fall auch, aber das ist nicht korrekt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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baghira15

Hallo Ottokar,

ich möchte mich mal herzlich für Deine Mühe bedanken. Du hast mir sehr weitergeholfen.

LG

Rotti

Zitat von: baghira15 am 12. Dezember 2023, 09:29:18@Rotti Ja ich weiß habe ja Antrag auf KVDR mit gestellt. Trotzdem danke!
ja genau hatte ich überlesen.
Zitat von: baghira15 am 06. November 2023, 10:56:33meine Kranken-/und Pflegeversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt.