Wechsel von BG zu Asylbewerberleitung

Begonnen von TG, 25. März 2024, 18:04:21

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TG

Hallo,
üblicherweise ist es ja umgekehrt, nämlich von Asylbewerberleistungen zu Bürgergeld. In diesem Falle ist es aber so, dass im Familiennachzug 2 Kinder mit Visa gekommen sind und erst später einen Asylantrag gestellt haben. Sie haben während BG Bezug KG und UhVorschuß erhalten.

Nun ist es so, dass die Mutter eine Neuberechnung vom JC erhalten hat und KG und Uh Vorschuß für die beiden dort mit eingerechnet sind. Im AsylbewerberLG steht aber, das beides erst ab Bewilligung von Asyl gezahlt wird. Es sei denn, sie sind bereits länger als 6 Mon. in DE. Das ist der Fall. Wenn ihnen denn tatsächlich KG zusteht, müßte das doch bei den Kindern in die Berechnung einfließen. (Bescheid ist noch nicht ergangen)Ist der Bescheid des JC nun falsch und sollte Widerspruch eingelegt werden?

TG

Hat denn niemand einen Rat? Ich weiß, das Ganze ist kompliziert. Meiner Meinung nach müßte sowohl KG als auch Unterhaltsvorschuß bei den Kindern, die im Asylverfahren sind, angerechnet werden und nicht beim Bürgergeld, da sie damit ja aktuell gar nichts mehr zu tun haben.
Wie seht ihr das? Mit welcher Grundlage rechnet das JC dieses Geld bei der Mutter an?

Ob überhaupt noch ein Anspruch besteht, ist ja auch noch nicht geklärt.Wie sinnvollerweise vorgehen?

Sheherazade

Zitat von: TG am 27. März 2024, 06:21:25Hat denn niemand einen Rat? Ich weiß, das Ganze ist kompliziert.

Meines Erachtens sind für irgendeinen Rat die Vorinformationen zu kryptisch. Ich kann z. B. nicht erkennen ob von 2 oder 4 Kindern die Rede ist, da 2 Kinder zu Anfang Bürgergeld und KG und UHV erhalten haben. Etwas später im Beitrag ist die KG-Berechtigung von 2 Kindern scheinbar fraglich. Und warum sind diese Kinder nicht mit im Bürgergeldbescheid der Mutter aufgeführt, mit Kindergeld und UHV klappt das doch auch? Minderjährige oder volljährige Kinder, mit Einkommen ohne Einkommen, hat die Mutter Einkommen ...... Fragen über Fragen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Lt. den Angaben erhalten die Kinder Leistungen des SGB II, die Frage "Wechsel von BG zu Asylbewerberleitung" ist damit dringend erklärungsbedürftig, da ja kein solcher Wechsel vorliegt.
Hinzu kommt, dass lt. Angaben die Kinder tatsächlich
Zitat von: TG am 25. März 2024, 18:04:21KG und UhVorschuß erhalten
Es stellt sich also die weitere Frage, was daran
Zitat von: TG am 25. März 2024, 18:04:21Nun ist es so, dass die Mutter eine Neuberechnung vom JC erhalten hat und KG und Uh Vorschuß für die beiden dort mit eingerechnet sind
falsch sein soll.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TG

Ok, ich versuche, das aufzudröseln. Eine ausländische alleinerziehende Mutter lebt seit 2014 in DE und hat damals Familiennachzug von 2 Töchtern beantragt. Aufenthaltsstatus = subsidiärer Schutz. Sie hat in DE 2 Kinder geboren.

2023, 9 Jahre nach Beantragung, kamen endlich die Töchter als Nachzug zu ihr, mit Visum zur Fam. Zusammenführung. Dieses war 6 Mon. gültig. Alle bekamen Bürgergeld. Nach Ablauf des Visums wurde die ältere Tochter (inzwischen 18J.) vom Ausländeramt aufgefordert, einen Nationalpaß zur Identitätsklärung zu beschaffen. Dieses ist nicht möglich. Somit erhielt sie eine Aufforderung, DE innerhalb 4 Wo. zu verlassen und stellte daraufhin einen Antrag auf Asyl und somit auch auf Asylbewerberleistung. Die jüngere Tochter ist minderjährig, stellte aber ebenfalls einen Asylantrag. Beide Töchter waren als Kinder in der Heimat inhaftiert, weil sie bei einem Fluchtversuch geschnappt wurden. Hier sind sie inzwischen gut integriert in Schule + Integrationskurs.

Die Aufenthaltsgestattung lief bis Anfang Februar. Danach kam die Duldung. Bürgergeld wurde für alle bis Ende der Aufenthaltsgestattung gezahlt, ebenso KG für beide und UH Vorschuß für die Jüngere. Antrag auf Asylbewerberleistung wurde im Jan. gestellt, aber abgelehnt, da ja noch Aufenthaltsgestattung gültig war. Widerspruch eingelegt und alle Unterlagen/Termin beim BAMF etc. dazu geschickt.

Ins Sozialamt kommt man nur mit Termin rein. Somit fand alles postalisch statt, und die Post hat sich überschnitten. Das alles fand im Feb. statt.
Asylbewerber haben keinen Anspruch auf KG und UH Vorschuß. Dennoch hat das Jobcenter beides bei der Mutter im Bescheid von letzter Woche angerechnet.

Widerspruch beim Sozialamt ist in Bearbeitung. Auf schriftliche Anfrage keine Antwort. Die Mutter steht ohne Geld für 2 Kinder da.
Ich hoffe, das ist jetzt etwas verständlicher. Die ganze Situation ist sehr komplex.
Was ist jetzt zu tun?

Ottokar

Für KG und UH Vorschuß muss es ja Ablehnungs-oder Einstellungsbescheide geben.
Mit diesen kann man Widerspruch gegen die Anrechnung dieser Leistungen beim JC einlegen.

Ist der Bescheid vom JC vorläufig?
Wurde den Kindern darin weiterhin vom JC Leistungen bewilligt?

Zitat von: TG am 28. März 2024, 06:00:53Nach Ablauf des Visums wurde die ältere Tochter (inzwischen 18J.) vom Ausländeramt aufgefordert, einen Nationalpaß zur Identitätsklärung zu beschaffen. Dieses ist nicht möglich. Somit erhielt sie eine Aufforderung, DE innerhalb 4 Wo. zu verlassen
Lt. § 34 AufenthG erhält das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht, die §§ 27, 28 und 32 AufenthG gelten dabei nicht mehr. Es hätte hier also lediglich einer Verlängerung des Aufenthaltsrechts bedurft, worauf dann ein Anspruch besteht. Es muss kein eigener Asylantrag gestellt werden. Die Identität wurde bereits im Zuge des Familiennnachzuges geklärt.

Erkundige dich mal, ob es dort einen Anwalt gibt, der sich mit Aufenthaltsrecht auskennt.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TG

Zitat von: Ottokar am 29. März 2024, 10:56:44Für KG und UH Vorschuß muss es ja Ablehnungs-oder Einstellungsbescheide geben. Mit diesen kann man Widerspruch gegen die Anrechnung dieser Leistungen beim JC einlegen.
Nein, den gibt es zur Zeit nicht. Bedeutet das, die Anrechnung von KG + UH Vorschuß beim JC für beide asylberechtigten Kinder ist rechtens? Beides ist ja Einkommen der Kinder und müßte doch bei Asylbewerberleistung angerechnet werden oder liege ich da falsch? Sollte hier zur Firstwahrung Widerspruch eingelegt werden oder ist es sinnvoller, einen Überprüfungsantrag beim JC zu stellen, wenn der Bescheid über AsylbewerberL vorliegt?

Zitat von: Ottokar am 29. März 2024, 10:56:44Ist der Bescheid vom JC vorläufig? Wurde den Kindern darin weiterhin vom JC Leistungen bewilligt?
Nein, der Bescheid des JC vom 20.03.2024 ist  nicht vorläufig.
Nein, die beiden Töchter bekommen keine Leistung mehr vom JC.

Zitat von: Ottokar am 29. März 2024, 10:56:44Es hätte hier also lediglich einer Verlängerung des Aufenthaltsrechts bedurft, worauf dann ein Anspruch besteht. Es muss kein eigener Asylantrag gestellt werden. Die Identität wurde bereits im Zuge des Familiennnachzuges geklärt.
Ausländeramt hat den Aufenthaltstitel nicht verlängert und Ausreise innerhalb 4 Wochen verfügt.Ja, ich dachte auch, dass die Identität im Zuge des Fam. Nachzuges geklärt sei. Ist aber nicht so. Deshalb der Asylantrag. Ein Anwalt ist involviert.






Ottokar

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37Nein, den gibt es zur Zeit nicht.
Was bedeutet das? Das UH und KG zwar bewilligt wurden, aber nicht gezahlt werden?

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37Ausländeramt hat den Aufenthaltstitel nicht verlängert
Das war dann rechtswidrig.

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37ich dachte auch, dass die Identität im Zuge des Fam. Nachzuges geklärt sei. Ist aber nicht so
Doch, das war so. Eine Voraussetzung für den Familiennachzug ist der Nachweis der Indentität.

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37Ein Anwalt ist involviert.
Dann soll der mal in die Gänge kommen.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TG

Zitat von: Ottokar am 30. März 2024, 08:58:00
Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37Nein, den gibt es zur Zeit nicht.
Was bedeutet das? Das UH und KG zwar bewilligt wurden, aber nicht gezahlt werden?

Als die gesamte BG Bürgergeld bekam, war in diesem Zusammenhang auch UH + KG bewilligt und erhalten. Doch Asylbewerber haben keinen Anspruch darauf. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn sie eine bestimmte Zeit in DE sind. Diese Zeit ist um. Somit müßte UH + KG dort angerechnet werdenund nicht beim JC. Oder sehe ich das falsch?

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37Ausländeramt hat den Aufenthaltstitel nicht verlängert
Das war dann rechtswidrig.

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37ich dachte auch, dass die Identität im Zuge des Fam. Nachzuges geklärt sei. Ist aber nicht so
Doch, das war so. Eine Voraussetzung für den Familiennachzug ist der Nachweis der Indentität.

Zitat von: TG am 30. März 2024, 08:29:37Ein Anwalt ist involviert.
Dann soll der mal in die Gänge kommen.
Wir müssen jetzt erstmal den Bescheid über Asylbewerberleistungen abwarten. Der läßt seit Wochen auf sich warten, und natürlich ist niemand im Amt erreichbar. :nea: