WBA abgelehnt wegen angeblich zuviel Vermögen.Its tricky

Begonnen von Begleiter21, 29. März 2024, 00:10:41

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Begleiter21

Mal ein kurzes Update: Widerspruch wurde eingereicht und auch Eilantrag beim SG. Jetzt geht der Schriftwechsel hin und her, SG hatte noch mal aktuellen Kontoauszug angefordert und ob die Rückstellung für die Altersvorsorge angelegt ist oder so auf dem Konto. In der letzten Stellungnahme erwähnt das JC eben nur wieder den Vermögensfreibetrag von 15000. Alles andere bleibt außen vor und unerwähnt.

Interessant ist auch das ich noch nicht bei der Krankenkasse abgemeldet bin seitens des JC. Ich hatte da Freitag noch angerufen und die waren nach Schilderung des Vorfalles auch sehr verwundert, da dies normalerweise sehr fix geht.

Ich weiß nicht so recht ob es da irgendeinen Zusammenhang gibt das das JC doch nicht so sicher in der Sache ist.

Ottokar

In deinen Schriftsätzen an das SG immer schön darauf hinweisen, dass dir zusätzlich zu den 15.000€ Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II wegen deiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum seit/von ... bis ... lt. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II ein weiterer Freibetrag für die Altersvorsorge i.H.v. 8.000€ pro Jahr der selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig von der Anlageform zusteht, den das JC nach wie vor ignoriert.
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Begleiter21

Update: Heute war Termin beim SG, neben anderen Widersprüchen wurde auch der Eilantrag behandelt.

Eilbedürftigkeit war laut SG nicht gegeben und Freibetrag Altersvorsorge wird nur gewährt, wenn diese in Verträgen angelegt ist. Also Rürüp, Fondssparen etc. Also wenn man das Geld auf dem Konto hat und in der VM einen Betrag X für die Altersvorsorge angibt, wäre das laut SG nicht zulässig.Mein Verweis auf § 12 SGB II Abs 4. wurde so vom SG beantwortet, dass das wohl  mal angedacht war.

Da tut sich bei mir ein großes ?auf.....

Ottokar

Zitat von: Begleiter21 am 08. Mai 2024, 20:17:17Freibetrag Altersvorsorge wird nur gewährt, wenn diese in Verträgen angelegt ist.
Diese Rechtslage gibt es nicht. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II stellt auf keine Anlageform ab und auch die Gesetzesbegründung gibt nichts Derartiges her. Wenn das SG den ER damit begründet abgelehnt hat, würde ich über eine Beschwerde beim LSG nachdenken.
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