DSGVO Termin zur Akteneinsicht / Akten ausgehändigt bekommen

Begonnen von BobMahoo, 17. April 2024, 15:44:48

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BobMahoo

* IFK = Integrationsfachkraft (Sachbearbeiter)

Hallo,
ich war als Beistand mit zu einem Termin wo nach DSGVO zur Akteneinsicht eingeladen wurde.

Im Zimmer angekommen durfte man lediglich durch eine "Corona" Plastik Schutz Wand den Monitor anschauen.

Dem Kunden hat die IFK alles erklärt und und auf Anfrage Datensätze gezeigt.

Ich war davon ausgegangen das man sowas wie ein Terminal oder sowas zugewiesen bekommt und selber durchforsten darf....

Als es dann konkreter wurde ist folgendes geschehen:

Der Bürgi-Empfänger hat u.a. Eintragungen entdeckt was er so nicht gesagt habe.
Die IFK meinte dazu das es von ihr so aufgenommen wurde und gut ist.
Auf eine Anfrage auf Änderung wurde gesagt das sie das nicht macht und nur der Datenschutzbeauftragte das darf. Der hätte aber jetzt keine Zeit dafür.

Nach längerem hin und her wurde dann gesagt man müsse an den Datenschutzbeauftragten eine formlose Anfrage schicken was man ändern möchte.

Ist diese Aussage korrekt und wenn ja, wie sieht so eine Anfrage aus?

Nächster Punkt:
Wir haben uns nach grober Durchsicht entschieden eine Kopie aller Digitalen Daten ausgehändigt zu bekommen.

Daraufhin hat man kurz versucht das abzuwürgen und man wolle wissen was genau das Problem sei. Man hatte doch jetzt alle Daten eingesehen und alles wäre "bestens".
Der Bürgi meinte das "Problem" wäre seine Sache und man bestehe drauf die Daten ausgehändigt zu bekommen.

Die IFK meinte daraufhin sie gibt es an den Datenschutzbeauftragten weiter und er wird sich beim Bürgi melden.

Meine Frage:
Um wirklich sicher zu gehen das:
a) das auch wirklich erledigt wird und
b) da auch zügig was passiert.

Wäre es ratsam da selber noch mal eine Email zu schreiben das man die Daten gern ausgehändigt bekommen möchte um noch mal was schriftlich zu haben?
An wenn sollte die Email/das Schreiben dann gehen?
Was könnte der genaue Inhalt sein?

Etwa sowas wie:
Danke Fr. XyZ für den informativen Termin heute. Ich weise Sie hiermit nochmals schriftlich auf unsere Absprache hin über Ihren Datenschutzbeauftragten meine heute persönlich durchgesehen und daraufhin angeforderten Kopien meiner Daten von - bis in digitaler Form lt. DSGVO Art. 15 ausgehändigt zu bekommen. (evtl eine Frist setzten ???)
Mfg
Xyz

Danke für eure Hilfe im Vorraus.

VG :)

Ottokar

Auf die Löschung bzw. Korrektur unrichtiger Angaben besteht gemäß Art. 17 DSGVO ein Rechtsanspruch.
Ich würde mich diesbezüglich und wegen der Kopie der Daten direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


jens123

Akteneinsicht (nationales Recht) und Auskunftsanspruch nach DSGVO (europäisches Recht) sind zwei Paar Schuhe, weil gänzlich unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Hauptunterschiede: Bei Akteneinsicht kann die befragte Stelle nach Ermessen prüfen und stattgeben/abwiegeln und es soll ein berechtigter Grund dafür vorgetragen werden. Eine Datenauskunft nach DSGVO erfolgt ohne Begründung und es kann kein Ermessen ausgeübt werden. Die Datenauskunft muss - allumfassend - erteilt  werden. Einzige Einschränkungen wären z. B. ein laufender Rechtsstreit vor Gericht oder beteiligte Daten die dritte Privatpersonen betreffen. Irgendwelche bauernschlauen Konstruktionen, um das Anliegen abzubiegen, greifen und existieren hier ausdrücklich nicht.

Bei einer Datenauskunft nach DSGVO hat jede zur Auskunft verpflichtete Stelle, also auch jedes Jobcenter, dem Auskunftssuchenden umgehend, jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Auskunftsantrages die Auskunft zu erteilen - entweder elektronisch oder per Post. Den Übermittlungsweg bestimmt ausnahmlos der Auskunftssuchende. Verlange 1. eine vollständige Kopie ("Recht auf Kopie") und 2. die Übermittlung per Post. Dieses Verlangen ist ebenfalls nicht verhandelbar.

Beispieltext:
"Ich übe meinen Auskunftsanspruch auf Übermittlung einer (kostenfreien Erst-) Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO, sowie des Urteils des EuGH vom 04.05.2023 (Az. C-487/21) aus: Bitte stellen Sie mir eine vollständige Kopie/"originalgetreue und verständliche Reproduktion" aller bei Ihnen - analog sowie elektronisch - zu mir gespeicherten personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in folgender Form zur Verfügung: - analog, z. B.  als Ausdruck, Ablichtung bzw. 1:1 Scan/Kopie auf Papier."


Diese Frist von vier Wochen bezieht sich ausdrücklich nicht darauf, dem Anfragenden irgendeinen Brief zu schicken, sondern die komplette Auskunft muss in dieser Frist erteilt werden. Nach vier Wochen gerät die angefragte Stelle automatisch in Verzug, weil auch keine Nachfristen o. ä. in dem Verfahren vorgesehen sind. Die rechtlichen Folgen reichen von Schadenersatzansprüchen des Auskunftssuchenden (Er kann z. B. nach den 4 Wochen bei nicht oder nicht vollständig erbrachter Auskunft ohne weitere Ankündigung einen Rechtsbeistand beauftragen, dessen Kosten der Säumige zu tragen hat.) bis zu drohenden empfindlichen Bußgeldern (https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/).

In sehr engen Grenzen (nur bei echter höherer Gewalt - Personalmangel o. ä. genügt nicht) oder bei besonders komplexen oder umfangreichen Fällen (was bei JC nicht zutrifft) kann die Frist auf Datenauskunft bis zu drei Monaten verlängert werden. Allerdings muss auch dieser Umstand dem Antragsteller bereits innerhalb der ersten 4 Wochen angezeigt werden, um nicht in Verzug zu geraten.


lappa

Was genau hat der Kunde beim JC denn beantragt? Eine "Akteneinsicht" oder Die "Zusendung von Kopien mit Bezug auf die DSGVO"?

Bei letzterem per Fax oder Einschreiben auf den Antrag Bezug nehmen und ganz deutlich darauf verweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Kopien besteht und die Frist am xx.xx.xxxx abgelaufen ist oder ablaufen wird (1 Monat nach Eingang des Antrags). Und direkt ankündigen, dass du die notwendigen Schritte einleiten wirst, wenn man den gesetzlichen Pflichten nicht fristgerecht freiwillig nachkommt.

BobMahoo

Hallo,
vielen Dank erst mal allen hier Beteiligten für eure Hilfestellung und Ratschläge.

Mein Bürgi hat erst mal eine Email erhalten das die Sache über den Teamleiter weiter bearbeitet wird.

Ich bin erst mal so verblieben das wir nach einer Woche erneut nachfragen falls sich der DSGVO Beauftragte nicht melden sollte.

Ps. Mit dem Teamleiter hatten wir bereits zum Termin schon Kontakt weil wir das Gespräch aufzeichnen wollten und die IFK damit überfordert war. Der Teamleiter hat uns daraufhin eine Hausordnung ausgedruckt wo drin steht das man sowas vorher anmelden muss.

Pps.: Vom Bürgi wurde für diesen Termin beantragt: Eine Akteneinsicht. Diese geschah dann zum Termin innerhalb 4 Wochen.
Also ist die Frist der DSGVO mMn. eingehalten.
Ich weiß nicht wie lange sich jetzt dieser DSGVO Beauftragte Zeit lassen kann um die angeforderten Daten auszuhändigen bzw überhaupt zu reagieren. Es wurde zum Termin besprochen das er sich auch gern per Telefon melden kann und das die Daten auch gern digital bereit gestellt werden können.

Grüße

lappa

Wenn das um eine Aktieneinsicht ging, dann kann er sich jetzt nicht beschweren. Zwar hätte man ihm dort auch das Drucken/Kopieren/Fotografieren erlauben müssen, aber dann doch besser Kopien der gesamten Akte (aller personenbezogenen Daten) kostenlos zuschicken lassen.

Die Frist von einem Monat beginnt erst, wenn er den DSGVO Antrag stell.