Bescheid aufgehoben,muss jc nun Leistungen automatisch nachzahlen?

Begonnen von Bimimaus5421, 18. April 2024, 11:58:23

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Ehrenamt

Natürlich kann eine neue AzM versandt werden, nämlich dann, wenn über den Antrag aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht entschieden werden kann.

Aus welchen Gründen ein Antrag versagt werden muss, ist ja gesetzlich geregelt. Wenn dies falsch umgesetzt wurde, muss der Versagungsbescheid zurück genommen werden und das Verfahren lebt wieder auf. Und da gibt es nur drei Möglichkeiten: Bewilligung, Ablehnung oder korrekte AzM.

Ottokar

#16
Wo steht hier, dass der Antrag wegen fehlender Unterlagen versagt worden war?

Der TE schrieb:
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 15:13:01im Aufhebungsbescheid steht aus formellen rechtlichen wird der Bescheid aufgehoben
Es ist also nicht klar, aus welchen Gründen der VA aufgehoben wurde, ob aus formellen und/oder rechtlichen Gründen. Geschweige denn um welche Gründe es sich konkret handelt.
Spekulationen wie deine helfen da nicht weiter.
Wurde der VA lediglich aus formellen Gründen aufgehoben, handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid um die Rücknahme des VA.
Auch hier gilt, dass ein VA mit dem selben Formfehler nicht erneut erlassen werden kann, denn es wurde durch den Rücknahmebescheid festgestellt, dass dieser den VA unzulässig machte.
Ein VA mit dem selben Formfehler wäre somit erneut zurückzunehmen.
Das jedoch hat mit dem was du hier vorträgst absolut gar nichts zu tun.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sensoriker

Wenn gegen die ursprüngliche Ablehnung vom BG Widerspruch eingelegt wurde und diesem Widerspruch dann vollständig stattgegeben wurde, muss dann nicht automatisch eine Neuberechnung seitens des JC gemacht werden mit Wirkung ab dem ursprünglichen Antragszeitpunkt 04.23?
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Ehrenamt

Irgendwo wurde hier erwähnt, dass es sich um eine Versagung handelt. Und die ist nur bei fehlender Mitwirkung zulässig.

Allerdings können dort halt Fehler gemacht werden, weshalb dann hier der Bescheid aus formalen / rechtlichen Gründen aufgehoben wurde. Wobei mich das wundert. Entweder aus formalen Gründen oder aus rechtlichen müsste es meiner Meinung nach heißen. Aber die TE drückt sich leider nicht klar genug aus.

Ottokar

Zitat von: Sensoriker am 21. April 2024, 12:07:15Wenn gegen die ursprüngliche Ablehnung vom BG Widerspruch eingelegt wurde und diesem Widerspruch dann vollständig stattgegeben wurde, muss dann nicht automatisch eine Neuberechnung seitens des JC gemacht werden mit Wirkung ab dem ursprünglichen Antragszeitpunkt 04.23?
Was hier genau passiert ist, lässt sich leider nicht erkennen, dazu fehlen konkrete Angaben.
Erkennen lässt sich nur, dass der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt oder versagt wurde und dieser ablehnende Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen wurde.
Das hat lediglich zur Folge, dass das zuvor durch diesen VA beendete Antragsverfahren nun wieder offen ist und das JC erneut über den Antrag entscheiden muss.
Wird dem Antrag nun stattgegeben, muss das JC die Leistung antragsgemäß bewilligen.
Stellt das JC fest, dass ihm für eine Entscheidung noch Daten fehlen, wird es diese zunächst erheben und erst dann über den Antrag entscheiden.
Stellt das JC - aus welchen Gründen auch immer - fest, dass kein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wird es den Antrag ablehnen.
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