Überprüfungsantrag Frist

Begonnen von rubbel, 28. April 2024, 19:48:14

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

rubbel

Hallo,
ich habe hier 3 Bescheide:

05.01.2023 (vorläufiger Bescheid)

08.06.2023 (abgelehnter Bescheid)

08.12.2023 (abgelehnter Bescheid)

Kann ich für diese 3 Bescheide noch Überprüfungsantrag stellen oder sind dort schon Fristen verstrichen, es wurde bei allen Bescheiden ein Freibetrag nicht berücksichtigt ?

turbulent

Von wem wurden denn die Bescheide abgelehnt? Wer hat sie denn erlassen? Du solltest für jeden einen eigenen Antrag stellen, also lieber drei Überprüfungsanträge.

rubbel

Zitat von: turbulent am 28. April 2024, 20:25:13Von wem wurden denn die Bescheide abgelehnt? Wer hat sie denn erlassen? Du solltest für jeden einen eigenen Antrag stellen, also lieber drei Überprüfungsanträge.

Die Bescheide hat das Jobcenter erlassen und abgelehnt.

Fettnäpfchen

rubbel

Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:14Kann ich für diese 3 Bescheide noch Überprüfungsantrag stellen oder sind dort schon Fristen verstrichen, es wurde bei allen Bescheiden ein Freibetrag nicht berücksichtigt ?
Ja das ist möglich
Es braucht nur einen Ü.- Antrag und da sollten alle zu prüfenden Bescheide aufgelistet sein.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

rubbel

@Fettnäpfchen

Danke für die Info, da werde ich mal los legen  :mail:

rubbel

Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:14Hallo,
ich habe hier 3 Bescheide:

05.01.2023 (vorläufiger Bescheid)

08.06.2023 (abgelehnter Bescheid)

08.12.2023 (abgelehnter Bescheid)


Bin doch noch auf ein Problem gestoßen, ab 01.07.2023 gab es doch eine Änderung betreff §11 SGB 2 und Freibeträge  :scratch:  oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Leeres Portemonnaie

Zitat von: rubbel am 01. Mai 2024, 13:34:11ab 01.07.2023 gab es doch eine Änderung betreff §11 SGB 2 und Freibeträge  :scratch:  oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Ja gab es. Mit den % ab 520€ - 1000€. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

rubbel

Dann müssten die Bescheide also bis 30.06.2023 nach der alten Reglung und ab 01.07.2023 nach der neuen berichtigt werden ?

Ottokar

Beim vorläufigen Bescheid würde ich eine abschließende Entscheidung beantragen.
Gegen die kann dann Widerspruch eingelegt werden. Das geht schneller als ein Ü-Antrag, wäre wegen der noch bestehenden Vorläufigkeit auch rechtssicher und es tritt keine Begrenzung von Nachzahlungsansprüchen ein.

Bei den beiden Ablehnungsbescheiden kannst du noch bis spätestens 31.12.2024 einen Ü-Antrag stellen.
Eine mögliche Leistungsnachzahlung ist hierbei aber wegen § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf den 01.01.2023 begrenzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rubbel

Danke @Ottokar
guter Vorschlag, so werde ich die Sache angehen  :sehrgut: