Lohnfortzahlung bei Kur

Begonnen von DiStJoMeRu, 29. Mai 2024, 09:31:59

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DiStJoMeRu

Hallo, ich war 3 Wochen in Vater/Kind Kur und habe im Monat Mai daher nur 2 Stunden und das Geld dafür wurde heute überwiesen.
bei der Kur sagte man mir, dass der Arbeitgeber meinen Lohn trotzdem weiter bezahlt, eine Bescheinigung über die Kur liegt dem AG vor.
Habe ich doch keinen Anspruch?

Sheherazade

ZitatWährend einer Mütterkur bzw. Mutter-Kind-Kur / Vater-Kind-Kur hat die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnzahlung, wie auch bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit.

Die Einladung der Klinik zur Maßnahme und die Kostenbewilligung der Krankenkasse sind dem Arbeitgeber als Bestätigung vorzulegen.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

DiStJoMeRu

Ok, mein Arbeitgeber schrieb mir folgendes:
Sie bekommen die Lohnfortzahlung in ihrer Hauptbeschäftigung vom Arbeitgeber erstattet. Da Sie bei ... nur geringfügig beschäftigt sind bezahlt die Knappschaft die Lohnfortzahlung nicht.

Dan wird das wohl so stimmen, da ich keine andere Hauptbeschäftigung habe.

Lohnfortzahlung

Zitat von: DiStJoMeRu am 03. Juni 2024, 10:14:28Ok, mein Arbeitgeber schrieb mir folgendes:
Sie bekommen die Lohnfortzahlung in ihrer Hauptbeschäftigung vom Arbeitgeber erstattet. Da Sie bei ... nur geringfügig beschäftigt sind bezahlt die Knappschaft die Lohnfortzahlung nicht.

Dan wird das wohl so stimmen, da ich keine andere Hauptbeschäftigung habe.

Geringfügig Beschäftigte haben ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall oder bei einer medizinisch verordneten Rehabilitationsmaßnahme (,,Kur"). Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Dein Arbeitgeber erzählt Quatsch und will dir einfach die Stunden nicht bezahlen.


Sheherazade

Wobei der TE hier von einer Vater/Kind-Kur schreibt, nicht von einer medizinischen Reha für sich selbst. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube, da gibt es dann Unterschiede. Früher (keine Ahnung ob es heute noch so ist) war für eine Kur die Krankenkasse Kostenträger, für eine Reha die Rentenversicherungsanstalt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Lohnfortzahlung

Zitat von: Sheherazade am 03. Juni 2024, 13:51:41Wobei der TE hier von einer Vater/Kind-Kur schreibt, nicht von einer medizinischen Reha für sich selbst. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube, da gibt es dann Unterschiede. Früher (keine Ahnung ob es heute noch so ist) war für eine Kur die Krankenkasse Kostenträger, für eine Reha die Rentenversicherungsanstalt.

Auch hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnfortzahlung.

Wenn einem Arbeitnehmer eine Kur mit Kind verordnet wird, liegt bei dem Arbeitnehmer eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge vor. Für den Zeitraum der Arbeitsverhinderung besteht, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 EntgFG, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Sheherazade

Ja, du hast Recht. Nachzulesen hier

Insofern der TE vor Antritt der Kur die erforderlichen Unterlagen beim AG vorgelegt hat, sollte er auch die Lohnfortzahlung erhalten.
Zitat(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a)
    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b)
    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Im Zweifel mal bei der Minijobzentrale erkundigen, was man jetzt noch tun kann.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

DiStJoMeRu

Vielen Dank für eure Mühe, ich werde mich bei der Minijobcentrale erkundigen.
Ich habe dem Steuerbüro lediglich die Bestätigung der Kur in Kopie eingereicht, diese gilt für Krankenkasse und Arbeitgeber. Mein Chef wusste natürlich über Antritt und dauer der Kur bescheid.
es war zwar eine Vater/Kind Kur das Kind war aber kein Therapiekind.

DiStJoMeRu

Hallo, habe von der Minijobcentrale folgende Antwort erhalten und diese auch dem Steuerbüro so weiter geleitet:

vorab bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt.
Arbeitsrechtlich haben wir nur die Möglichkeit über allgemeine gesetzliche Regelungen zu informieren. Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise zur praktischen Umsetzung geben.

Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen sie nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Ihr Arbeitgeber mit Ihnen trifft.
Wenn Sie, infolge unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (Entgeltfortzahlung) weiterzahlen. Sie haben bis zu sechs Wochen, Anspruch auf den Lohn, den Sie bekommen hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Dabei entsteht der Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Die Entgeltfortzahlung wird dabei nur für den Zeitraum geleistet, an dem Ihr Arbeitseinsatz geplant war, Sie aber durch die Kur an der Arbeitsleistung verhindert waren.
Nimmt Ihr Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teil, kann er für Sie sogar eine Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 80 Prozent beantragen. Das Ausgleichsverfahren bei Krankheit ist jedoch nur für Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten vorgesehen