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Wie lange hat man Zeit, den Antrag zu vervollständigen?

Begonnen von Benutzer50, 04. Juni 2024, 07:30:41

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Benutzer50

Überall steht, unter welchen Bedingungen der Bürgergeld-Antrag verfällt, oder bis wann man ihn stellen kann. Ich will aber wissen, wie lange man nach Antragstellung Zeit hat, alle erforderlichen Unterlagen usw. einzureichen oder wann man dann rausfliegt, wenn man sich zu lange Zeit lässt.

Ich hatte Ende April einen Antrag für April und zwar nur April gestellt. Bekam vor einem Monat einen Brief, wo weitere Unterlagen gefordert wurden. Das wars. Kann ich die jetzt immer noch einreichen?

dagrey

Das Nachreichen der Unterlagen wird immer mit einer Frist gefordert. Ich habe persönlich schon erlebt, wie an diese Frist mit einer neuen Frist erinnert wurde. Allerdings bin ich nie über die neue Frist hinausgegangen. Sofern Du die Nichteinhaltung der Frist gut begründen kannst, dann sollte das eigentlich möglich sein. Begründungen könnten z.B. sein: Krankheit, Warten auf andere Behörden oder Institute oder ähnliches.

Ich würde die Unterlagen nachreichen. Im Vorfeld schon mal mit einem Begleitschreiben die Verzögerung begründen, sofern diese plausibel und nachvollziehbar ist. Ich denke, dass ein "Ich habe es vergessen" hier nicht hilfreich ist, sollte es daran gelegen haben. Dann lieber erst einmal nicht begründen.
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Fettnäpfchen

Benutzer50

Zitat von: Benutzer50 am 04. Juni 2024, 07:30:41Kann ich die jetzt immer noch einreichen?
Aber natürlich kannst du das.
Es nennt sich Nachholung der Mitwirkungspflicht
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii_ba147565.pdf
und bedarf auch keiner Ausreden.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

dagrey

§67 SGB I Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Bei der Rechtsvorschrift des § 67 SGB I handelt es sich um eine Kann-Vorschrift.

Ich denke schon, dass die Gründe für die fehlende Einreichung innerhalb der gesetzten Friste eine Rolle spielt. Aber was weiß ich schon  :schaem: Bin ja kein Anwalt!  :clever:
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Rotti

Zitat von: Benutzer50 am 04. Juni 2024, 07:30:41Ich hatte Ende April einen Antrag für April und zwar nur April gestellt. Bekam vor einem Monat einen Brief, wo weitere Unterlagen gefordert wurden. Das wars. Kann ich die jetzt immer noch einreichen?
solange über deinen Antrag kein Bescheid ergangen ist, sollte er auch weiterhin gültig bleiben.