Bearbeitungszeit eines Beratungshilfescheinantrages durch Amtsgericht?

Begonnen von LieschenMülller, 07. Juni 2024, 08:54:05

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LieschenMülller

Hallo

Ich hoffe, dass ich im richtigen Unterforum bin, da die Frage nur am Rande was mit Bürgergeld zu tun hat. Ich hoffe auch, dass jemand aus Erfahrung oder mit fundiertem Wissen eine Antwort hat.

Mir wurde im April von einem ausländischen Notar mitgeteilt, dass ich etwas erbe (voraussichtlich wenige hundert Euro). Egal, ob ich das Erbe annehme oder ablehne, es wird für mich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein (Reisekosten, Notar- und/oder Gerichtsgebühren). Auch wird es Einfluss auf mein Bürgergeld haben (es wurde notariell angedeutet, dass selbst die Ablehnung negative Folgen für das Bürgergeld haben kann?!).

Ich bräuchte also anwaltliche Beratung, ob und wie ich das Erbe für mich am kostengünstigsten annehmen oder ablehnen kann, welche Risiken damit verbunden sind und welchen Einfluss die Annahme oder Ablehnung auf mein Bürgergeld hat.

Dazu hatte ich bereits im April beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf einen Beratungshilfeschein gestellt. Aus Sozialrechtsverfahren weiß ich, dass das zumindest bei meinem Amtsgericht i.d.R. recht schnell gehen kann. Ich habe nie länger als 2 Wochen warten müssen, eher weniger.

Als ich nun nach 2 Wochen nichts hörte, habe ich per Email formlos angefragt, wie lange die Bearbeitung eines solchen Antrags zur Zeit grundsätzlich dauert. Keine Antwort. Nach 3 Wochen habe ich eine offizielle Sachstandanfrage gestellt. Keine Antwort. Ich habe bislang weder eine Eingangsbestätigung (nur die von der Post), noch ein Aktenzeichen, geschweige denn einen Bescheid erhalten.

Ich habe irgendwo gelesen, dass es zur Annahme und Ablehnung eines Erbes bestimmte Fristen gibt. Die Zeit drängt also ein bißchen.

Wie lange darf sich das Amtsgericht für die Gewährung eines Beratungshilfeschein Zeit lassen?
Gibt es da auch Fristen wie im Sozialrecht (Antrag 6 Monate, Widerspruch 3 Monate) und wie kann ich die durchsetzen?

Vielen Dank für Infos.

LieschenMülller

Keiner hat eine Idee?

Wenn schon keine konkreten Kenntnisse vorhanden sind, wie ist denn Eure Erfahrung mit Beratungshilfescheinen?
Wie lange wartet ihr darauf?


Sensoriker

Bei mir wurde es direkt vor Ort bewilligt. Hat 5 Minuten gedauert.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

Zitat von: Sheherazade am 09. Juni 2024, 13:21:37Das Problem dürfte hier im internationalen Erbrecht liegen.
Dürfte, aber nichts mit dem ausstellen eines Beratungsscheins zu tun haben. Da wird doch nur überprüft ob man Anspruch drauf hat oder nicht.
Ich musste nur darlegen worum es geht (wurde im Schein vermerkt) und ob ich selber über Mittel verfüge oder eine RS-Versicherung habe.
Hatte alle nötigen Unterlagen dabei , da wurde der Schein dann direkt ausgedruckt.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

peter_m

Ich glaube auch nicht, dass Anspruch auf Beratungshilfe zu ausländischem Recht besteht, wenn es keinen Bezug des Sachverhalts zu Deutschland gibt.
Steht auch so hier: https://germania.diplo.de/ru-de/service/08-SonstigekonsularischeDienstleistungen/rechtsberatung/2121518#:~:text=Geht%20es%20um%20ausl%C3%A4ndisches%20Recht,kein%20gerichtliches%20Verfahren%20anh%C3%A4ngig%20sein.

Aber Anspruch auf eine Ablehnung hat sie trotzdem.

LieschenMülller

Zitat von: peter_m am 09. Juni 2024, 16:47:54Ich glaube auch nicht, dass Anspruch auf Beratungshilfe zu ausländischem Recht besteht, wenn es keinen Bezug des Sachverhalts zu Deutschland gibt.
Steht auch so hier: https://germania.diplo.de/ru-de/service/08-SonstigekonsularischeDienstleistungen/rechtsberatung/2121518#:~:text=Geht%20es%20um%20ausl%C3%A4ndisches%20Recht,kein%20gerichtliches%20Verfahren%20anh%C3%A4ngig%20sein.

Aber Anspruch auf eine Ablehnung hat sie trotzdem.

Ich bin gebürtige und ständig in Deutschland wohnhafte Deutsche und beziehe auch deutsches Bürgergeld.
Die Erblasserin (entfernte Großcousine) ist allerdings gebürtig, wohnhaft und erblassend im nahegelegenen europäischen Ausland.

Es wird also eher um deutsches Erb- und Sozialrecht gehen, da mein deutsches Bürgergeld davon betroffen sein wird und ich ggf. über ein deutsches Gericht bzw. deutschem Notar das Erbe antreten oder ablehnen kann/muss, wodurch ggf. nach deutschem Recht Gebühren entstehen, von denen ich nach aktuellem Stand keine Ahnung habe, ob ich sie mir leisten kann oder will.

Tomaten_Torsten

Zitat von: LieschenMülller am 09. Juni 2024, 20:14:43Es wird also eher um deutsches Erb- und Sozialrecht gehen
Aber vorrangig geht es hierbei um ausländisches Erbrecht und damit scheidet Beratungshilfe für diese Angelegenheit tatsächlich gemäß § 2 Abs 3 BerHG aus.

OLD-MAN

Bevor hier weiter NUR spekuliert wird ...

LieschenMüller,

geh persönlich zum zuständigen Rechtspfleger deines Amtsgerichtes und erkundigen dich persönlich.
1. ....geht´s schnell
2. ....hast du sofort eine Antwort!

LieschenMülller

Zitat von: Tomaten_Torsten am 10. Juni 2024, 07:39:18
Zitat von: LieschenMülller am 09. Juni 2024, 20:14:43Es wird also eher um deutsches Erb- und Sozialrecht gehen
Aber vorrangig geht es hierbei um ausländisches Erbrecht und damit scheidet Beratungshilfe für diese Angelegenheit tatsächlich gemäß § 2 Abs 3 BerHG aus.


§ 2 Abs 3 BerHG:
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

In welcher Beziehung steht der Sachverhalt des ausländischen Erbes zu meinem inländischen Bürgergeld, inländischen Gerichts- oder indländischen Notargebühren?

peter_m

Dass Du in Deutschland ansässig bist, führt nicht zur Anwendung deutschen Erbrechts.
Und wie Du das Erbe nach Erhalt verwendest, ist ein anderer Fall, die beiden Dinge werden nicht vermischt.
Für die Anrechnung eines Erbes bei Bürgergeld bekommst Du sicherlich einen Beratungshilfeschein.

Aber diese einfachen Sachverhalte kannst Du Dir auch hier erklären lassen.

Tomaten_Torsten

Zitat von: LieschenMülller am 10. Juni 2024, 12:44:05In welcher Beziehung steht der Sachverhalt des ausländischen Erbes zu meinem inländischen Bürgergeld, inländischen Gerichts- oder indländischen Notargebühren?
In keinem direkten Bezug und deswegen scheidet Beratungshilfe aus. Du erbst und damit ist dieser Fall rechtlich erstmal abgeschlossen.
Natürlich hat die Erbschaft unter Umständen Auswirkungen auf die Leistungen des JC, aber wenn, dann kann Beratungshilfe für diesen Bereich gewährt werden. Nicht jedoch für die Erbangelegenheit.

Mir erschließt sich auch nicht, welche Kosten da noch auf dich zukommen. Normalerweise werden zunächst alle Kosten, die mit dem Erbfall zusammenhängen, aus dem Nachlass bezahlt und was dann unterm Strich übrigbleibt, wird verteilt.

Unwissender

Nrmalerweise läuft es so, das dem Rechtspfleger kurz das problem geschildert wird, dann sagt er, was für Unterlagen (Kontoauszüge etc.) vorgelegt werden müssen, und dann wird der Schein ausgestellt!

Manche FachAnwälte mach das auch für einen! Einfach mal fragen!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Tomaten_Torsten

Zitat von: Unwissender am 12. Juni 2024, 10:43:51Nrmalerweise läuft es so, das dem Rechtspfleger kurz das problem geschildert wird, dann sagt er, was für Unterlagen (Kontoauszüge etc.) vorgelegt werden müssen, und dann wird der Schein ausgestellt!
Aber nicht, wenn kein Anspruch besteht. Darum geht es doch hier.

LieschenMülller

Kurze Rückmeldung:

Das Amtsgericht hat nun endlich, nach 2 Monaten, den Beratungsschein gewährt!

"Internationales Privatrecht (Nachlassangelegenheit) - Beratung hinsichtlich der im notariellem Schreiben vom X aufgeführten Möglichkeiten der Erbausschlagung oder Annahme und die damit entstehenden Kosten und Auswirkungen auf das Bürgergeld."


Ich glaube, die haben für den Bescheid solange gebraucht, weil sie diesen Satz entwickeln mussten...  :grins: