Leistung abgelehnt, Widerspruch/Klage - Folgebescheid, Widerspruch nötig?

Begonnen von gloegg, 11. Juni 2024, 17:11:38

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gloegg

Wenn Leistungen (zum Beispiel eine Versicherungspauschale) beantragt, aber abgelehnt wurden und sich im Widerspruch oder Klageverfahren befinden, muss man dann gegen neue Bewilligungsbescheide entsprechend in den Widerspruch gehen?

TripleH

Wenn es einen neuen Bewilligungszeitraum betrifft: ja. Wenn es nur Änderungsbescheide für denselben Zeitraum sind, für den bereits Widerspruch erhoben wurde: nein.

Eine Versicherungspauschale beantragt man doch nicht. Das ist ein Freibetrag, kein Bedarf. Worum geht es genau?

gloegg

@TripleH

Vielen Dank für Deine Antwort, die meine Frage schon abschließend beantwortet.

Es wurde beim JC ein Versicherungsvertrag eingereicht, mit dem Antrag auf Gewährung der Versicherungspauschale. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, die Versicherungspauschale sei nicht Bestandteil des SGBII.

So arbeitet das JC hier. Muss man nicht verstehen.

TripleH

Die Versicherungspauschale wird unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Versicherung von vorhandenem Einkommen abgesetzt. Man muss also keine solche nachweisen.

Was bedeutet: entweder hast du kein Einkommen oder es ist bereits abgesetzt (z. B. im 100 Euro Grundfreibetrag für Erwerbstätigkeit).

gloegg

@TripleH

Es geht um ein Mitglied der BG, das minderjährig ist. Da wird das tatsächliche Bestehen der Versicherung verlangt.

Das Mitglied ist nicht erwerbstätig und hat Kindergeld als Einkommen.

Allerdings erklärt nichts die Begründung, die Versicherungspauschale sei nicht Bestandteil des SGBII. Stimmt ja nicht.

TripleH

Bei Minderjährigen kommt es auf die Notwendigkeit (Grund) an. Eine Unfallversicherung z. B. wird nur anerkannt, wenn besondere Gründe vorliegen:

https://openjur.de/u/169326.html

ZitatSollte das SG zu der Erkenntnis gelangen, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, wird es gleichwohl die persönlichen Lebensumstände des Klägers zu 3 zu ermitteln haben. Denn auch besondere Umstände des Einzelfalls können - wie eingangs dargelegt - dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden. Zu derartigen Umständen mangelt es bisher an Feststellungen des SG.

gloegg

@TripleH

Durchaus nachvollziehbar. Danke fürs Raussuchen.

Dennoch bleibt die Begründung, die Versicherungspauschale sei kein ,,Bestandteil des SGBII", völlig falsch.


Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"


Sheherazade

Ganz ehrlich, ich finde den Begriff "Versicherungspauschale" auch nicht im SGB2. Auf welchen Paragraphen stützt du dich denn mit deiner Argumentation?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

gloegg

Paragraph 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGBII i.V.m. Paragraph 6 Abs. 1 Satz 2 Bürgergeld-V

Sheherazade

Zitat von: gloegg am 12. Juni 2024, 10:44:16i.V.m. Paragraph 6 Abs. 1 Satz 2

Sicher?
Zitat§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

gloegg


Sheherazade

OK. Die Rechtsgrundlage(n) hast du in deinem Antrag aufgeführt?

Zitatvon dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
Quelle

Auch hier steht nirgendwo der Begriff Versicherungspauschale. Hat das minderjährige Kind diese Versicherung überhaupt selbst abgeschlossen?

Egal, das alles war gar nicht deine Frage, die wurde ja schon hinlänglich beantwortet.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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TripleH

Zitat von: gloegg am 12. Juni 2024, 07:46:42Dennoch bleibt die Begründung, die Versicherungspauschale sei kein ,,Bestandteil des SGBII", völlig falsch.

Was ändert das? Ein Begründungsmangel macht den Bescheid nicht unwirksam oder hat zur Folge,, dass die nicht zustehenden Leistungen doch zu bewilligen sind.