Heiz -und Betriebskostenabrechnung 2023

Begonnen von jlue33, 15. Juni 2024, 10:54:01

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jlue33

Hallo, vielleicht kann mir hier ja jemand helfen.
Ich hatte die Jahre zuvor immer um die 80-90€ Rückzahlung der Nebenkosten. Letztes Jahr, also 2022, hatte ich 44€ Nachzahlung und damit zum ersten Mal eine Nachzahlung.
Dieses Jahr bekam ich dann einen Schock. Ich weiß ja, dass sich die Kosten alle erhöht haben, aber nun stehe ich mit einer Nachzahlung von 235€ dar.
Für Heizung eine Nachzahlung von ca. 28€ und der Rest nur für Betriebskosten.

Übernimmt das Amt die 235€ oder nur einen Teil? Das bereitet mir ein wenig Sorge.
Vielleicht weiß ja jemand besser darüber Bescheid. Danke schon mal!

Leo

#1
In der Regel sollte das Jobcenter die Nachzahlung komplett übernehmen, solange du immer noch im Leistungsbezug bist.

Nachzahlungsrechnug einreichen mit einem Zweizeiler indem du schreibst, das du die Kostenübernahme beantragst.

Das sollte eigentlich Problemlos sein.

jlue33

Zitat von: Leo am 15. Juni 2024, 12:27:20In der Regel sollte das Jobcenter die Nachzahlung komplett übernehmen, solange du immer noch im Leistungsbezug bist.

Nachzahlungsrechnug einreichen mit einem Zweizeiler, indem du schreibst, das du die Kostenübernahme beantragst.

Das sollte eigentlich Problemlos sein.


Ich danke dir für deine schnelle Antwort! Das werde ich so machen.  :yes:
Ein schönes Wochenende!

Sensoriker

Nicht ganz richtig.
Es hängt davon ab, in wieweit deine Miete an der Angemessenheitsgrenze dran ist oder evtl. schon drüber.
Im schlimmsten Fall (schon über der Grenze) wird nichts davon übernommen.
Ansonsten sollte es voll übernommen werden.

Erfolgte aufgrund der Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen? Wenn ja denke dran das die KDU vom JC angepasst werden muss.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

TripleH

Zitat von: Sensoriker am 15. Juni 2024, 14:26:43Es hängt davon ab, in wieweit deine Miete an der Angemessenheitsgrenze dran ist oder evtl. schon drüber. Im schlimmsten Fall (schon über der Grenze) wird nichts davon übernommen.

Solange es keine Kostensenkungsaufforderung gab, hat das JC die Kosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
 

Sensoriker

Stimmt. Die Kostensenkungsaufforderung hatte ich völlig vergessen.
:flag:
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

jlue33

Zitat von: Sensoriker am 15. Juni 2024, 14:26:43Nicht ganz richtig.
Es hängt davon ab, in wieweit deine Miete an der Angemessenheitsgrenze dran ist oder evtl. schon drüber.
Im schlimmsten Fall (schon über der Grenze) wird nichts davon übernommen.
Ansonsten sollte es voll übernommen werden.

Erfolgte aufgrund der Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen? Wenn ja denke dran das die KDU vom JC angepasst werden muss.

Ich habe nur eine ganz kleine 1 Zimmer Wohnung, also denke ich, dass ich sogar ziemlich weit darunter liege.
Die letzten Jahre wurden die Nebenkosten nicht angepasst, alles blieb beim alten.


jlue33

Kann mir vielleicht noch jemand sagen, wie lange die Bearbeitung dauern kann? Weil ich spätestens am 10.07. die 235€ bei meinen Vermieter bezahlt haben muss.  :schock:

Rotti

Zitat von: jlue33 am 15. Juni 2024, 10:54:01aber nun stehe ich mit einer Nachzahlung von 235€ dar.
Zitat von: jlue33 am 15. Juni 2024, 10:54:01Das bereitet mir ein wenig Sorge.

da wird das JC prüfen, aber weil auf einmal so viel Betriebskosten sind hast du noch jemand einquartiert?

Fettnäpfchen

jlue33

Zitat von: jlue33 am 18. Juni 2024, 09:28:11Kann mir vielleicht noch jemand sagen, wie lange die Bearbeitung dauern kann? Weil ich spätestens am 10.07. die 235€ bei meinen Vermieter bezahlt haben muss. :schock:
BK/NK Abrechnungen gehören in dem Monat in dem sie anfallen spätestens im Folgemonat bearbeitet/übernommen.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 62/09 R:
Heizkostennachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
(vgl. Urteile vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R und vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R)
Zitat- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 12/10 R:
Die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten (Betriebskostenabrechnung) stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar und erfordert keinen gesonderten Antrag (da der Leistungsträger in einem solchen Fall selbst tätig werden muss).
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Dieser Bedarf ist jedoch hinsichtlich seiner Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten (abgerechneter Zeitraum) zu beurteilen.
gibt sicher noch mehr Urteile aber die zwei sollten reichen damit du dir sicherer bist.

MfG FN
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jlue33

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Juni 2024, 16:51:13jlue33

Zitat von: jlue33 am 18. Juni 2024, 09:28:11Kann mir vielleicht noch jemand sagen, wie lange die Bearbeitung dauern kann? Weil ich spätestens am 10.07. die 235€ bei meinen Vermieter bezahlt haben muss. :schock:
BK/NK Abrechnungen gehören in dem Monat in dem sie anfallen spätestens im Folgemonat bearbeitet/übernommen.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 62/09 R:
Heizkostennachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
(vgl. Urteile vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R und vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R)
Zitat- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 12/10 R:
Die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten (Betriebskostenabrechnung) stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar und erfordert keinen gesonderten Antrag (da der Leistungsträger in einem solchen Fall selbst tätig werden muss).
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Dieser Bedarf ist jedoch hinsichtlich seiner Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten (abgerechneter Zeitraum) zu beurteilen.
gibt sicher noch mehr Urteile aber die zwei sollten reichen damit du dir sicherer bist.

MfG FN

Das ist wirklich super lieb!
Vielen Dank  :yes: