Sozialamt und Sozialgericht lehnen Antrag auf Übernahme der KV-Kosten ab!

Begonnen von Peter68, 26. Juni 2024, 21:07:47

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Peter68

Hallo liebe Community,



seit 3 Monaten bin ich aus dem Bürgergeld raus und beziehe Grundsicherung im Alter, da meine Altersrente lediglich 150 € beträgt. Bei meinem Antrag auf Grundsicherung habe ich alle notwendigen Daten für die Übernahme meines Beitrages zur Krankenvesicherung angegeben und ging davon aus, dass das Sozialamt diese nun vollständig übernehmen würde, wie dies auch schon beim Jobcenter der Fall war. Im Bewilligungsbescheid des Sozialamtes für die Grundsicherung war nichts aufgeführt wegen der KV, habe mir aber zu dem Zeitpunkt trotzdem nichts dabei gedacht.

Nun habe ich vor knapp 2 Wochen völlig überraschend einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen, dass ich seit mehr als 2 Monaten mit meinem Mietgliedsbeitrag im Rückstand sein soll. Ich staunte nicht schlecht, da ich davon ausging, dass das Sozialamt hierfür aufkommen würde. Habe also kurz das Sozialamt kontaktiert und die meinten, dass eine Übernahme meiner KV - Kosten nicht notwendig wäre, da ich doch kostenlos in der KV der Deutsche Rentenversicherung versichert werden könnte. Also habe ich auch die DR kontaktiert, welche meinte, dass dies nur möglich wäre, wenn ich in den letzten 10 Jahren bei Ihnen ohne Unterbrechung eingezahlt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Die Krankenkasse selbst interessiert das wenig. Die meinten auch, dass ich dann halt den Mindestbeitrag aus meiner Grundsicherung selbst zahlen müsste, sonst würden sie eben vollstrecken.

Aufgrund der nicht überschaubaren Situation habe ich einen Eilantrag beim Sozialgericht gestellt, da ich fester Überzeugung bin, dass es mir nicht zugemutet werden kann, aus meinem Regelsatz in Höhe von 563 € für meinen KV - Beitrag aufkommen zu müssen. Zu meiner Verwunderung wurde dies jedoch im heutigen Urteil des SG wegen abgeblich fehlender Notwendigkeit abgelehnt. Das Sozialamt hat einfach behauptet, dass mir bewusst gewesen ist, dass ich über die KV für Rentner bei der DR versichert werden könnte, sodass keine Notwendigkeit bestünde, meine Mitgliedschaft bei der AOK weiterzuführen. Nun soll ich also die knapp 140€ monatlich von meinem Regelsatz bestreiten. Das kann doch nicht sein, denn selbst mit den 563€ komme ich nur schwer über die Runden.


Stimmt es wirklich, dass ich aus meinem Rgelsatz für die Mitgliedschaft bei der KV aufkommen muss oder liegt hier ein Irrtum seitens des Sozialamtes bzw. Sozialgerichtes vor?

Hätte ich den grundsätzlich Chancen bei einer Berufung vor dem LSG, und wenn ja, wie sollte ich da am besten vorgehen?


Bin für jede Hilfe dankbar!


Machts gut,

Peter

TripleH

Normalerweise ist man über die Rente pflichtversichert und die Rentenversicherung führt die Beiträge ab. Ansonsten muss man sich freiwillig versichern und das Sozialamt übernimmt die Beiträge. Wie im Bürgergeld pflichtversichert ist man im SGB XII nicht.

Kannst du mal bitte den Rentenbescheid und diesen Beschluss vom SG hochladen?

Peter68

Zitat von: TripleH am 26. Juni 2024, 21:29:33Normalerweise ist man über die Rente pflichtversichert und die Rentenversicherung führt die Beiträge ab. Ansonsten muss man sich freiwillig versichern und das Sozialamt übernimmt die Beiträge. Wie im Bürgergeld pflichtversichert ist man im SGB XII nicht.

Kannst du mal bitte den Rentenbescheid und diesen Beschluss vom SG hochladen?


Danke für deine Antwort.


Der Rentenbescheid lässt noch auf sich warten, angeblich wegen Personalmangel. Eine Kopie von dem Urteil hochzuladen würde sich nicht lohnen, da mein Antrag ohne genauere Begründung abgelehnt worden ist. Hab ich so übrigens auch noch nicht erlebt! Auf die Berufung beim LSG hab ich aber bock, um eine ausführliche Begründung zu erhalten - kostet ja nichts.


Würdest du mir denn empfehlen, jetzt noch vor Monatsende meine Mitgliedschaft bei der AOK zu kündigen, damit ich mich bei der Renter - KV der DR pflichtversichern lassen kann?


Außerdem wurden hier zu dem Thema in einem anderen Forum folgende § genannt, wonach das Sozialamt verpflichtet sein soll, die KV - Beträge zu übernehmen. Zitat:

"Das Sozialamt hat die Krankenkassenbeiträge zu übernehmen.

SGB  XII, § 32, Abs. 5
(5) 1Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. 2Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. 3§ 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. 4Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen. 5Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.

SGB  XII, § 19, Abs. 1
(1) Hilfe  zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können."


Was denkt ihr dazu?


Ich danke euch und wünsche einen erholsamen Abend!

Peter

Ottokar

Die KV der Rentner ist keine eigenständige Kasse, sondern heißt nur so. Man bleibt weiterhin bei seiner GKV versichert, geändert wird nur der Status. War man bisher privat versichert und würde nun pflichtversichert, bekommt man die Aufforderung, eine GKV zu wählen.
Erfüllt man die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht, muss man sich weiter privat versichern.
Bei privat Versicherten zahlt die DRV einen Beitragszuschuss zur KV i.H. der Hälfte des Beitrages an den Versicherten, nicht an die Versicherung.
Bezieher von Grundsicherung müssen in den Basistarif wechseln, die zweite Hälfte des Beitrages muss dann hier das Sozialamt tragen.
=> https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner.html

Wenn du nicht in der KV der Rentner pflichtversichert werden kannst, dann ist das genau die Begründung, die bei deiner Klage fehlte. Also ab zum LSG.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Ohne den Rentenbescheid wird dir hier nur ungefähre Antworten geben können, denn da steht die Sache mit der Krankenversicherung drin - entweder ob du über die Rente versichert bist oder ob du dich freiwillig versichern musst und einen Zuschuss in Höhe von X€ erhältst. Normalerweise hätte dieser Rentenbescheid auch schon Grundlage für die Entscheidung durch das Gericht sein müssen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Bimimaus5421

Zitat von: Peter68 am 26. Juni 2024, 21:07:47Hallo liebe Community,



seit 3 Monaten bin ich aus dem Bürgergeld raus und beziehe Grundsicherung im Alter, da meine Altersrente lediglich 150 € beträgt. Bei meinem Antrag auf Grundsicherung habe ich alle notwendigen Daten für die Übernahme meines Beitrages zur Krankenvesicherung angegeben und ging davon aus, dass das Sozialamt diese nun vollständig übernehmen würde, wie dies auch schon beim Jobcenter der Fall war. Im Bewilligungsbescheid des Sozialamtes für die Grundsicherung war nichts aufgeführt wegen der KV, habe mir aber zu dem Zeitpunkt trotzdem nichts dabei gedacht.

Nun habe ich vor knapp 2 Wochen völlig überraschend einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen, dass ich seit mehr als 2 Monaten mit meinem Mietgliedsbeitrag im Rückstand sein soll. Ich staunte nicht schlecht, da ich davon ausging, dass das Sozialamt hierfür aufkommen würde. Habe also kurz das Sozialamt kontaktiert und die meinten, dass eine Übernahme meiner KV - Kosten nicht notwendig wäre, da ich doch kostenlos in der KV der Deutsche Rentenversicherung versichert werden könnte. Also habe ich auch die DR kontaktiert, welche meinte, dass dies nur möglich wäre, wenn ich in den letzten 10 Jahren bei Ihnen ohne Unterbrechung eingezahlt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Die Krankenkasse selbst interessiert das wenig. Die meinten auch, dass ich dann halt den Mindestbeitrag aus meiner Grundsicherung selbst zahlen müsste, sonst würden sie eben vollstrecken.

Aufgrund der nicht überschaubaren Situation habe ich einen Eilantrag beim Sozialgericht gestellt, da ich fester Überzeugung bin, dass es mir nicht zugemutet werden kann, aus meinem Regelsatz in Höhe von 563 € für meinen KV - Beitrag aufkommen zu müssen. Zu meiner Verwunderung wurde dies jedoch im heutigen Urteil des SG wegen abgeblich fehlender Notwendigkeit abgelehnt. Das Sozialamt hat einfach behauptet, dass mir bewusst gewesen ist, dass ich über die KV für Rentner bei der DR versichert werden könnte, sodass keine Notwendigkeit bestünde, meine Mitgliedschaft bei der AOK weiterzuführen. Nun soll ich also die knapp 140€ monatlich von meinem Regelsatz bestreiten. Das kann doch nicht sein, denn selbst mit den 563€ komme ich nur schwer über die Runden.


Stimmt es wirklich, dass ich aus meinem Rgelsatz für die Mitgliedschaft bei der KV aufkommen muss oder liegt hier ein Irrtum seitens des Sozialamtes bzw. Sozialgerichtes vor?

Hätte ich den grundsätzlich Chancen bei einer Berufung vor dem LSG, und wenn ja, wie sollte ich da am besten vorgehen?


Bin für jede Hilfe dankbar!


Machts gut,

Peter



Ohne die Ablehnung des Einstweilligen Rechtschutz gesehen zu haben , kann ich dir sagen hast du noch die Beschwerde beim LSG .
Man muss in Deutschland krankenversichert sein .
Hast du einen Vertrag für die Freiwilligen Beiträge der Kv unterschrieben ?
Die Krankenkassen zocken gerne arme ab mit den freiwilligen Beiträgen .
Wenn du vorher pflichtversichert über sgb 2 warst muss hier meiner Meinung nach die Beiträge das grundsicherungsamt bezahlen .
Oder wollen sie lieber über 264 sgb v das Sozialamt Arztbesuche und Krankenhaus aufhalt bezahlen ,was hier teuerer ist .

Besser wäre den Einstweiligen Rechtsschutz den ablehnenden Beschluss hier hochzuladen damit man sehen kann was das Sg geurteilt hat


Rotti

Zitat von: Sheherazade am 27. Juni 2024, 08:55:56Ohne den Rentenbescheid wird dir hier nur ungefähre Antworten geben können, denn da steht die Sache mit der Krankenversicherung drin - entweder ob du über die Rente versichert bist oder ob du dich freiwillig versichern musst und einen Zuschuss in Höhe von X€ erhältst.
die KK setzt sich mit der DRV in Verbindung und dann kommen auch die Bescheide zu dir bei der DRV musst du als freiwillig Versicherter einen Zuschuss beantragen und die Bescheide deinem Sozialamt vorlegen die dann die KK bezahlt, dein Zuschuss der DRV für die KK und deine Rente wird dann vom Sozialamt abgezogen. Die KK Beiträge überweist dann das Sozialamt direkt an deine KK.

Rotti

Zitat von: Peter68 am 26. Juni 2024, 21:07:47Die Krankenkasse selbst interessiert das wenig. Die meinten auch, dass ich dann halt den Mindestbeitrag aus meiner Grundsicherung selbst zahlen müsste, sonst würden sie eben vollstrecken.
Sie können aber deshalb auch die Versicherung nicht ruhen lassen und dich in die Notversorgung schicken.

Zitat1. Das Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von säumigen versicherten Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn diese Versicherten hilfebedürftig sind oder werden.

    2. Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von Amts wegen Feststellungen zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Versicherten treffen.
BSG