Leistung Pflegeversicherung auf Bürgergeld anrechenbar?

Begonnen von skalettie, 12. September 2024, 19:34:33

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skalettie

Hallo Ihr Lieben Leute.

Ich habe hier im Forum jetzt schon eine Menge über das Thema gelesen, aber so ganz schlau bin ich immer noch nicht.

Also meine Frage lautet, bzw. mein Fall liegt so:

Ich beziehe Bürgergeld und meine Partnerin auch. Wir wohnen nicht zusammen und sind somit auch keine Bedarfsgemeinschaft. Meine Partnerin ist zu 100% schwerbehindert und jetzt auch noch an Krebs erkrankt.Ich kümmere mich schon seit Jahren um sie, aber jetzt hat Sie einen Antrag auf Pflegestufe 1 eingereicht und wird die wohl auch bewilligt kriegen.
Mich hat Sie als pflegende Person angegeben.
Wohnen tun wir in Schleswig-Holstein.

Meine Frage ist nun, muss ich das beim Jobcenter angeben, oder ist das Geld nicht auf das Bürgergeld anrechenbar?

Ich hoffe ich habe alle relevanten Infos geschrieben und wäre sehr froh, wenn mich jemand über den Sachverhalt aufklären könnte.

Viele Grüße

skalettie

Sheherazade

Schwierig. Ihr seid nicht verwandt oder verschwägert, auch keine Lebenspartnerschaft bzw. eheähnliche Gemeinschaft. Es besteht "offiziell" keine sittliche oder moralische Verpflichtung für dich zur Pflege, von daher kann es sein, dass das Jobcenter diese Pflegetätigkeit als Arbeitsverhältnis wertet - was es so gesehen ja auch ist. Vielleicht gibt es dazu neue Regelungen im Bürgergeld und ein anderer User schreibt dir was erfreulicheres.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

hko

bei Pflegegrad 1 gibt es keine Leistung von der Pflegeversicherung
ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld gezahlt. Dies wird weder beim Finanzamt noch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
Zitat von: skalettie am 12. September 2024, 19:34:33jetzt hat Sie einen Antrag auf Pflegestufe 1 eingereicht und wird die wohl auch bewilligt kriegen.
Mich hat Sie als pflegende Person angegeben.
Der Antrag löst einen Besuch des Medizinischen Dienstes aus, der dann den Pflegegrad bestimmt.

Für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, gilt die Faustregel: Das weitergereichte Pflegegeld ist als Einkommen zu berücksichtigen.

Also, wie Sheherazade schon schrieb, wenn bewilligt, den Betrag, der weitergeleitet wird, dem Jobcenter melden. Aber erst, wenn wirklich Geld fließt!

Gruß hko

Ottokar

Lt. § 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung sind "nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung" (aka "Pflegegeld") kein Einkommen.
Ein verwandschaftliches Verhältnis ist dabei keine Voraussetzung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


malsumis

Sofern deine "Partnerin" wenigstens eine sittliche Pflicht begründet, müsste alles ok sein. Obwohl bei dem erhofften Pflegegrad 1 gibts da ohnehin nichts zu befürchten.

Ottokar

Eine langjährige Freundschaft, bei der schon länger vor Eintritt/Feststellung der Pflegebedürftigkeit Unterstützungsleistungen erbracht wurden, spricht durchaus für die sittliche Pflicht, in dieser engen Beziehung die Unterstützungsleistungen nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit weiter zu erbringen, anstatt sie einzustellen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH zur sittlichen Pflicht (BFH-Urteil vom 29.8.1996, Az. III R 4/95).
Insbesondere kann hierbei auch eine Einkommens- oder Gewinnerzielungsabsicht verneint werden.
Maßgeblich ist dabei jedoch die Sicht der Steuerbehörde, nicht die des JC.
Sollte das JC versuchen das weitergegebene Pflegegeld als Einkommen anzurechnen, sollte man das Finanzamt kontaktieren und die Feststellung der Steuerfreiheit der Einnahme gemäß § 3 Nr. 36 EStG beantragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


skalettie

Hallo. Erst einmal vielen Dank für das Interesse an meinem Problem und die kompetenten Antworten.

So wie ich das jetzt sehe, kann ich das Geld wohl annehmen.

Sollte ich doch Probleme mit dem JC bekommen, werde ich das hier im Forum posten.

Vielen Dank nochmal und viele Grüße

skalettie :bye:

Ottokar

Die Regelung in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung gilt nur für weitergegebenes Pflegegeld.
Das eine pflegebedürftige Person erst ab Pflegegrad 2 Pflegegeld von der Pflegekasse erhält, hast du verstanden?
D.h. wenn dir die pflegebedürftige Person bei Pflegegrad 1 Geld für die von dir erbrachten Unterstützungsleistungen zahlt, fällt dieses nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung. Das wäre stattdessen Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


skalettie

Vielen Dank, dass Du das nochmal ausdrücklich festgestellt hast.

Viele Grüße

skalettie