Muss ich dem JC Nachweise zur (jährlichen) Nebenkostenabrechnung zusenden?

Begonnen von kkc1945, 27. September 2024, 20:52:33

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malsumis

Eben. Hier werden auch nicht die Belege gefordert, sondern eine korrekte Abrechnung. Wenn das "Schreiben Vermieter", welches der TE im anderen Faden hochgeladen hat, die vermeintliche Abrechnung sein soll, dann ist es auch nicht verwunderlich, dass vom JC nun solche Nachfragen kommen. Im dortigen Ablehnungsbescheid ist auch von "Ablehnung der Übernahme der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen" die Rede. Und dass eine Abrechnung solche angefallenen Posten wie Grundsteuer, Abfallgebühr, Versicherungen etc. enthalten muss, braucht hier wohl niemand zu leugnen.

Ottokar

Zitat von: malsumis am 29. September 2024, 14:58:46Hier werden auch nicht die Belege gefordert, sondern eine korrekte Abrechnung.
Das ist ja wohl grober Unfug!
Hast du die Schreiben des JC überhaupt gelesen? Offenbar nicht, sonst hätte zwangsläufig auffallen müssen, dass
1. das JC die Abrechnung überhaupt nicht anzweifelt und keineswegs eine "korrekte Abrechnung" fordert, sondern ohne Angabe von Gründen die Rechnungen fordert, welche der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen und
2. sich die Ablehnung (aao.) ausschließlich darauf bezieht, dass die Übernahme höherer als angemessener Vorauszahlungen verweigert wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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malsumis

Wenn du meinst. Deine unendliche Weisheit kann hier ja ohnehin niemand überbieten.

Ottokar

Dafür benötigt es keine Weisheit, sondern nur die Fähigkeit, lesen zu können.
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Bundspecht

Zitat von: kkc1945 am 27. September 2024, 20:52:33Anzahl der Bewohner der gesamten Immobilie


Zumal DAS dem JC einen feuchten Pups angeht !!!
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

malsumis

Zitat von: Ottokar am 29. September 2024, 16:36:05sondern nur die Fähigkeit, lesen zu können
Eben.
ZitatWir weisen darauf hin, dass der Sozialleistungsträger lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Berechnung Ihres Bedarfs berücksichtigt, zu deren Zahlung Sie mietrechtlich verpflichtet sind. Eine reine Anregung Ihres Vermieters begründet keine Zahlungspflicht, sodass eine Kostenübernahme nicht in Betracht kommt. Ihr Antrag war daher abzulehnen.

Zitat von: Ottokar am 29. September 2024, 16:20:52sich die Ablehnung (aao.) ausschließlich darauf bezieht, dass die Übernahme höherer als angemessener Vorauszahlungen verweigert wird

Aber netter Versuch.

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 29. September 2024, 16:41:33
Zitat von: kkc1945 am 27. September 2024, 20:52:33Anzahl der Bewohner der gesamten Immobilie


Zumal DAS dem JC einen feuchten Pups angeht !!!

Ich gehe davon aus, dass hier Wohneinheiten gemeint sind. Ist zwar schon lange her, dass ich Mieter war, aber ich kann mich noch erinnern, wie eine korrekte Betriebskostenabrechnung eines Mehrparteienhauses auszusehen hat. Es müssen u. a. die Gesamtkosten enthalten sein, die Verteilerschlüssel zu den einzelnen Positionen und natürlich die Beträge bzw. die Summe zur Mieteinheit des TE und seiner Mutter. Die Anzahl aller Bewohner kommt nur bei Positionen mit personenzahlabhängigen Verteilerschlüsseln zum Tragen - keine Ahnung ob es so etwas heutzutage überhaupt noch gibt.

Um weitere Nebendiskussionen zu vermeiden, könnte der TE ja mal die von ihm eingereichte Betriebskostenabrechnung anonymisiert hier einstellen. Ich vermute immer noch, dass diese alles andere als korrekt ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: malsumis am 29. September 2024, 17:40:22
Zitat von: Ottokar am 29. September 2024, 16:36:05sondern nur die Fähigkeit, lesen zu können
Eben.
ZitatWir weisen darauf hin, dass der Sozialleistungsträger lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Berechnung Ihres Bedarfs berücksichtigt, zu deren Zahlung Sie mietrechtlich verpflichtet sind. Eine reine Anregung Ihres Vermieters begründet keine Zahlungspflicht, sodass eine Kostenübernahme nicht in Betracht kommt. Ihr Antrag war daher abzulehnen.

Zitat von: Ottokar am 29. September 2024, 16:20:52sich die Ablehnung (aao.) ausschließlich darauf bezieht, dass die Übernahme höherer als angemessener Vorauszahlungen verweigert wird

Aber netter Versuch.
Natürlich muss man auch verstehen, was man da liest, was dir ganz offensichtlich unmöglich ist, denn sonst hättest du verstanden, das da genau das steht was ich schrieb.
Danke für diesen Beweis, das Einstein recht hatte.
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hko

ich glaube, bis auf Ottokar hat wohl niemand meinen Beitrag #6 gelesen. Deshalb noch einmal:
dazu gibt es einen ausführlichen Artikel:

https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/119-keine-ueberlassung-von-abrechnungskopien.html#google_vignette

der Vermieter ist nicht verpflichtet, Belege herauszugeben.
Also: was der Mieter nicht hat, kann er auch nicht ans Amt geben.


Gruß hko

jens123

Interessant wäre tatsächlich, ob diese Posten Bestandteil der Abrechnung waren oder nicht:
Zitat von: kkc1945 am 27. September 2024, 20:52:33Grundsteuer Abfallgebühren Heizkosten/Wartung Gebäudeversicherung Höhe der Gesamtmiete Anzahl der Bewohner der gesamten Immobilie
Falls diese Bestandteil der Nebenkostenabrechung sein müssen, jedoch fehlten, wäre die Nachfrage zumindest (teilweise) verständlich. Dass Auskunft zur "Anzahl der Bewohner der Gesamtimmobilie" verlangt werden darf, scheint zweifelhaft.

Auch hat niemand das Recht, "direkte" Abrechnungsunterlagen vom Vermieter zu fordern, diese können Betriebsgeheimnis sein und unterliegen dem Datenschutz. Selbst bei Nachweis eines berechtigten Interesses zur Prüfung einer Abrechnung durch den Mieter, werden i. d. R. ausschließlich Schlußrechnungen (z. B. für das Jahr) vorgelegt, aus denen ein grundlegendes Zustandekommen einzelner Werte nicht nochvollziehbar ist.

TripleH

Zitat von: malsumis am 29. September 2024, 14:58:46Hier werden auch nicht die Belege gefordert, sondern eine korrekte Abrechnung.

Nein. Das Jobcenter fordert in dem Schreiben konkrete Nachweise zu einzelnen Betriebskosten. Da steht nicht "Sie haben nur Seite 1 eingereicht, reichen Sie die Abrechnung komplett ein."

Und das geht einfach so nicht. Jedenfalls nicht ohne eine gute Begründung, die mir aber so nicht einfallen will.
 

kkc1945


malsumis

Kein Wunder, dass dann solche Nachfragen kommen, die werden sich nicht an der Nase herumführen lassen. Der Vermieter sollte sich mal mit Verteilerschlüsseln auseinandersetzen. Ist das alles, oder legst du dann später häppchenweise noch etwas nach?

Sheherazade

Die Abrechnung ist ein Witz. Wieviele Wohneinheiten gibt es nun? Mal wird je Wohnheit 50% der Gesamtkosten veranschlagt (das lässt auf 2 Wohneinheiten schließen), etwas weiter unten dann mal 100% je Wohneinheit. Jedes Jobcenter würde eine solche BK-Abrechnung hinterfragen. Waren da keine Anlagen dahinter, z. B. die Wasserabrechnung des Versorgers oder die Abrechnung der Gemeinde?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

kkc1945

Zitat von: malsumis am 01. Oktober 2024, 22:40:32Ist das alles, oder legst du dann später häppchenweise noch etwas nach?

Das ist alles. Den Teil mit noch was nachlegen verstehe ich nicht ganz. Ich habe nichts weggelassen oder hinzugefügt.

Zitat von: Sheherazade am 02. Oktober 2024, 09:15:09Die Abrechnung ist ein Witz. Wieviele Wohneinheiten gibt es nun? Mal wird je Wohnheit 50% der Gesamtkosten veranschlagt (das lässt auf 2 Wohneinheiten schließen), etwas weiter unten dann mal 100% je Wohneinheit. Jedes Jobcenter würde eine solche BK-Abrechnung hinterfragen. Waren da keine Anlagen dahinter, z. B. die Wasserabrechnung des Versorgers oder die Abrechnung der Gemeinde?

Um des Verständnis Willen: Auf dem Grundstück befinden sich zwei Einheiten, eine Wohneinheit und ein Gewerbebetrieb. Aus diesem Grund hat der Vermieter die Grundsteuer, die Gebäudeversicherung, die Haftpflichtversicherung und die Abfallgebühren gehälftet. Alles andere, wie Strom, Wasser etc. wird separat über die jeweilige Einheit abgerechnet.