Rückforderung/ Inkasso Service

Begonnen von Derjeniche, 05. Oktober 2024, 18:29:15

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Derjeniche

Moin allerseits,


Ich habe ein Schreiben des Agentur für Arbeit Inkassso Service (Recklinghausen) erhalten und bitte um Ratschläge.

Laut Schreiben geht es um die ALG II Regelleistung für Juni 2020.

Der Aufhebungs und Erstattungsbescheid mit Fälligkeit zum 02.08.2020 soll am 16.7.2020 ergangen sein.
Außerdem noch eine Mahnung am 31.08.2020

Die Leistung für Juni 2020 wurde am 29.05.2020 ausgezahlt.
Am 03.06.2020 wurde ich dann aber in meiner Wohnung verhaftet und kam für längere Zeit in Untersuchungshaft.
In diesen 6 Tagen habe ich natürlich auch Geld ausgegeben für Lebensmittel, Strom und andere Rechnungen, da ich ja nicht voraussehen konnte dass ich verhaftet werde. Und zum Zeitpunkt als die Leistung gezahlt wurde hatte ich auch Anspruch darauf.
Ob und wieviel davon noch übrig war als ich verhaftet wurde weiß ich nicht mehr und lässt sich auch nicht mehr nachvollziehen, da meine Konten damals durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden und Vermögenswerte eingezogen wurden. Die Konten wurden seitens der Bank außerdem gekündigt.

Also würdet ihr sagen die Rückforderung (auch der vollen Leistung) ist gerechtfertigt?

Vor dem Inkasso Schreiben hatte ich außerdem weder Kenntnis von einer Rückforderung, noch von einem ergangenen Bescheid.

Ist dieser Bescheid auf den sich der Inkasso Service bezieht noch anfechtbar?


Was schreibe ich am besten meinem damaligen Jobcenter, dass diesen Bescheid vermeintlich erlassen hat?

Was schreibe ich dem Inkasso Service Recklinghausen?

Soll ich die Forderung, um weitere Schritte zu vermeiden, erst einmal bezahlen?
Oder erkenne ich damit die Rechtmäßigkeit des Bescheids/der Forderung an und habe keine Möglichkeit auf eine etwaige Rückzahlung?


Ottokar

Für die Zeit der U-Haft besteht kein Anspruch auf Leistungen des SGB II (§ 7 Abs. 4 SGB II).
Sofern der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einen längeren Zeitraum umfasst, ist er diesbezüglich rechtswidrig, kann aber wegen Fristablauf nicht mehr angefochten werden, wobei dieser Fristablauf eine nachweisliche Zustellung des Bescheides bei dir voraussetzt.
Ob die Rückforderung zulässig ist, ist eine andere Frage.
Die Mahnung des JC oder Inkasso ist dabei rechtlich unrelevant, maßgeblich ist allein der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.07.2020. Hast du diesen nicht erhalten und kann das JC nicht beweisen, dass du den erhalten hast, ist die Forderung verfristet, da der Bescheid nie in Kraft getreten ist. Da die Fristen für den Erlass eines solchen Bescheides (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) längst verstrichen sind, kann eine Rückforderung auch durch aktuelle Zusendung dieses Bescheides nicht mehr wirksam werden.
Kann das JC beweisen, dass du den Bescheid erhalten hast (PZU), verjährt die Rückforderung mit Ablauf des 31.12.2024 (§ 50 Abs. 4 SGB X), sofern bis dahin vom JC kein weiterer Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Anspruches nach § 52 SGB X erlassen wird.

Hast du den Bescheid nicht erhalten, solltest du dem Inkasso mitteilen, dass dir die Forderung unbekannt ist, du einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.07.2020 nie erhalten hast, womit dieser nie in Kraft getreten ist und jedes Tätigwerden des Inkasso dazu unzulässig ist.
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