Fristlose Kündigung bei ALG1

Begonnen von FromHerotoZero, 18. November 2024, 20:55:44

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

FromHerotoZero

Hallo!

Wenn man im ALG1 Bezug ist/war, einen neuen Job anfängt und nach kürzester Zeit eine fristlose Kündigung bekommt: Bekommt man dann eine Sperrzeit? (auch wenn während dieser Zeit eine Krankmeldung vorliegt?)

Sheherazade

Kündigung innerhalb der Probezeit oder tatsächlich fristlose verhaltensbedingte Kündigung?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Eine fristlose Kündigung kann zu einer Sperrzeit führen, wobei es auf den Kündigungsgrund ankommt.
Bei einer fristlosen Kündigung wird die AfA das in jedem Fall prüfen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FromHerotoZero

Hallo!

Es steht so da:

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung

Sehr geehrter Herr ,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, aus wichtigem Grund, fristlos.

Hilfsweise kündigen wir ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Dies ist nach unserer Berechnung der 23.10.2024.

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

Sheherazade

Und der wichtige Grund ist auch angegeben (Das Arbeitsamt wird den auf jeden Fall wissen wollen)? Gab es vorher schon eine Abmahnung (wobei das je nach Schwere des Grundes nicht unbedingt erforderlich ist)?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

FromHerotoZero

Hallo!

Also man könnte schon von einer verhaltensbedingten Kündigung reden - ja!
Aber bringt die Krankmeldung nichts? Weil ich habe mich ja während dieser Zeit entschuldigen lassen?

Die Arbeitsagentur hat übrigens auch einen Fehler gemacht.
Die dachten, so wie ich, es wäre eine Kündigung innerhalb der Probezeit. Die haben das fristlos überlesen.

Diesen Fehler werde ich jetzt erstmal nicht korrigieren lassen. Denn sonst habe ich für Dezember kein Geld - wenn wir wirklich von einer Sperrzeit ausgehen!

Rotti

Zitat von: FromHerotoZero am 21. November 2024, 19:18:24Die Arbeitsagentur hat übrigens auch einen Fehler gemacht. Die dachten, so wie ich, es wäre eine Kündigung innerhalb der Probezeit. Die haben das fristlos überlesen.
Der Grund der Kündigung steht dann in dem Formular, das der Ag noch für dich ausfüllen muss, (Dieser Nachweis heißt ,,Arbeitsbescheinigung".
Nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf alle Fälle prüfen, ob die fristlose Kündigung rechtens ist und mit Klage beim Arbeitsgericht drohen.
Wer nur Mauern und keine Brücken bauen will, ist kein Christ.
Papst Franziskus über Donald Trump

Sheherazade

Zitat von: FromHerotoZero am 21. November 2024, 19:18:24Also man könnte schon von einer verhaltensbedingten Kündigung reden - ja!

KÖNNTE man? Oder ist es so?
ZitatBeispiele für Pflichtverletzungen, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können, sind:

    wiederholtes Zuspätkommen oder Unpünktlichkeit
    Minusstunden
    fehlende oder verspätete Krankmeldung
    Minderleistung
    private Nutzung von Internet oder Telefon
    Arbeitsverweigerung
    Arbeitszeitbetrug
    Spesenbetrug
    Beleidigung von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Arbeitgeber
    Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    Verstöße gegen die Betriebsordnung
    Alkoholkonsum oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz
    Rauchen trotz Rauchverbots
    Mobbing
    Diebstahl
    sexuelle Belästigung
    Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers
    unerlaubte Tätigkeit für die Konkurrenz
Quelle und mehr Infos

Wenn einer der o. g. Gründe zutrifft, DANN ist es eine verhaltensbedingte Kündigung.

Zitat von: FromHerotoZero am 21. November 2024, 19:18:24Aber bringt die Krankmeldung nichts? Weil ich habe mich ja während dieser Zeit entschuldigen lassen?

Was hat das jetzt mit der Kündigung zu tun? Arbeitsunfähigkeiten rechtfertigen keine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung.

ZitatOhne eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht möglich. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter sich nicht an die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen gehalten und gegen seine Pflichten verstoßen hat. Kündigungsrelevant können sowohl Haupt- als auch Nebenpflichtverletzungen sein.

Bei der Pflichtverletzung muss es sich um ein steuerbares Verhalten handeln. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter also ein Verschulden im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorwerfen können. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person ihr Verhalten nicht rechtfertigen kann und entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Quelle wie oben

Zitat von: Rotti am 22. November 2024, 07:41:42und mit Klage beim Arbeitsgericht drohen.

Nur die Drohung ist absolut sinnfrei.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

#8
Solange der TE keine Angaben dazu macht, ob und welcher Kündigungsgrund vom AG (in der Kündigung oder Arbeitsbescheinigung) angegeben oder ihm zumindest mündlich genannt wurde, oder - wenn dies alles fehlt - was nach Meinung des TE die Kündigung verursacht hat, kann man hier beim besten Willen nichts Konkretes dazu sagen.

Wie bereits (aaO) geschrieben wurde, rechtfertigt eine Arbeitsunfähigkeit keine fristlose Kündigung. Trotzdem kommt es immer wieder zu (unzulässigen) fristlosen Kündigungen, wenn der AN in der Probezeit krankheitsbedingt ausfällt.
Sollte das hier so gewesen sein, kann der TE eine sog. Kündigungsschutzklage erheben, muss aber nicht. Es gibt weder im SGB III noch im SGB II eine Regelung, wonach jemand zu einer solchen Klage verpflichtet wäre. Insbesondere im SGB II müsste das JC hier zuvor die Übernahme der Kosten der Klage schriftlich zusichern, da der Kläger das volle Kostenrisiko trägt.
Diese Klage wird hier aber nicht zu einer Weiterbeschäftigung führen, sondern nur dazu, dass stattdessen die ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung greift. Ob man sich das hier antun will, oder gar muss, hängt allein vom Kündigungsgrund ab.
Wenn der vom AG genannte Kündigungsgrund geeignet ist, eine Sperrzeit oder Sanktion zu begründen, ist eine Kündigungsschutzklage (muss binnen 3 Wochen nach der Kündigung erhoben werden) zwingend erforderlich, um diese verhindern zu können, indem durch die Klage aus der fristlosen eine ordentliche Kündigung wird, möglichst unter Feststellung der Tatsache, dass der für die fristlose Kündigung genannte Grund unzutreffend ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FromHerotoZero

Zitat von: Sheherazade am 22. November 2024, 09:08:30KÖNNTE man? Oder ist es so?
Ich hatte die Firma gefragt, ob ich von heute auf morgen fehlen könnte, da ich einen Termin habe. Und den Termin konnte man nicht aufs Wochenende verschieben.
Die Firma meinte daraufhin: In den ersten drei Wochen (war in der Probezeit) ist eine Fehlzeit nicht vorgesehen und dafür hätte ich einen Urlaubstag benötigt.
Da ich den nicht bekam, habe ich einfach am nächsten Tag gefehlt.
Und als ich vom Termin wieder kam, hatte ich am gleichen Tag die fristlose Kündigung im Briefkasten.

Aber sowohl ich als auch die Agentur hat das fristlos überlesen. Das ist auch ganz gut so!
Denn wenn es wirklich eine Sperrzeit geben würde, hätte ich jetzt für Dezember kein Geld!

Sheherazade

Zitat von: FromHerotoZero am 23. November 2024, 04:10:08Aber sowohl ich als auch die Agentur hat das fristlos überlesen.

Wenn in der Kündigung keine Begründung für das "fristlos" steht (diese Frage hast du ja immer noch nicht beantwortet), hat sich die Agentur für Arbeit eben an das "hilfsweise zum..." gehalten. Normalerweise wird von der BA nichts überlesen.

Bis wann wurde denn der Lohn gezahlt?
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Vollloser

In einer Probezeit gibt es doch generell gar keine Kündigungsfristen. Da kann doch jeder der beiden Partner sich jeder Zeit einfach random vom anderen trennen - ohne Begründung !
Wenn man da also z. B. einfach an einem Tag unerlaubt nicht zu Arbeit (Firma) kommt (warum auch immer), kann die Firma (der Chef) einen ad hoc auch rausschmeißen !
Das is Probezeit !  Man "probiert" sich erstmal aus - sowohl der neue Mitarbeiter, als auch der Chef, die Firma !
Also eigentlich ist es doch in dem Fall auch keine richtige formelle Kündigung !?!
Daher dürfte es hier, aus meinem Verständnis heraus jedenfalls, auch (noch) keine Sperrzeit geben !!
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Rotti

Zitat von: Vollloser am 23. November 2024, 09:46:49In einer Probezeit gibt es doch generell gar keine Kündigungsfristen. Da kann doch jeder der beiden
Bei Probearbeit ist das richtig
jeder wo schon mal gearbeitet hat wird wissen das im Arbeitsvertrag fast immer Probezeit 6 Monate mit 14 Tagen Kündigungsfrist steht und einen Grund muss keiner der beiden Parteien angeben um zu kündigen das ist richtig.
Wer nur Mauern und keine Brücken bauen will, ist kein Christ.
Papst Franziskus über Donald Trump