Leistungsempfänger in der 1. Instanz wegen EC-Karten-Missbrauch (vor)verurteilt?

Begonnen von UW, 23. Januar 2025, 09:53:24

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UW

Amtsgericht Iserlohn, 14.01.2025. Als Prozessbeobachter bleibe ich kritisch.

Ein Leistungsberechtigter wird beschuldigt am 31.03.2024 mit einer gefundenen EC-Karte zwei Buchungen von einem fremden Konto abgehoben zu haben. 

In der Anklageschrift heißt es:

"Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1.
Am Tattag gegen 09:30 Uhr fand der Angeschuldigte in der Nähe der Sparkassenfiliale am Schillerplatz in Iserlohn einen Umschlag der Geschädigten ### auf, welcher die EC-Karte der Geschädigten, einen Zettel mit der dazugehörigen PIN und einen Bargeldbetrag in Höhe von 500,00 € beinhaltete. Der Angeschuldigte behielt die Gegenstände sowie das Geld für sich, um diese für sich zu behalten und zu verwenden, obwohl ihm bewusst war, hierzu nicht berechtigt zu sein.
2.
Sodann hob er gegen 10:07 Uhr des Tattages mittels der Karte und der in dem Umschlag aufgefundenen PIN der Geschädigten von einem Geldautomaten der vorgenannten Sparkasse einen Gesamtbetrag in Höhe von 1500,00 € in 2 Einzelhandlungen von je 500,00 € und 1000,00 € ab, um diesen für sich zu behalten und zu verwenden, obwohl er hierzu - wie er wusste - ebenfalls nicht berechtigt war.

Soweit der Angeschuldigte aus den Taten einen Geldbetrag von 2.000,00 € erlangt hat, ist die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.

Vergehen nach §§ 246 Abs. 1, 263a Abs. 1, 53, 73, 73a, 73c StGB

Am ersten Verhandlungstermin (am 09.07.2024) war ich leider nicht zugegen. Die "Beweis-DVD" funktionierte nicht. 2 "Beweisfotos" vom Geldautomaten waren ohne Zeitstempel und zeigten den Angeklagten beim Abheben von seinem eigenen Konto. Laut Kontoauszug um 10:09 Uhr.   

Einen Beweis einer Schuld wurde nach meiner Beobachtung nicht erbracht:

Trotz unzureichender Beweise hat der Richter (vielleicht) recht

Ein Berufungsverfahren ist beabsichtigt.
Darum wäre ich dankbar für konstruktive Gedanken, Korrekturen und Anregungen.


Rotti

Zitat von: UW am 23. Januar 2025, 09:53:24Geldautomaten waren ohne Zeitstempel und zeigten den Angeklagten beim Abheben von seinem eigenen Konto. Laut Kontoauszug um 10:09 Uhr.
wenn es denn der Täter war muss dieser recht blöd gewesen sein bei der selben Sparkasse vom eigenen Konto abzuheben der Richter sollte deshalb den Angeklagten auf seinen geistigen Zustand untersuchen lassen um Klarheit zu haben ansonsten muss er ihn freisprechen aus Mangel an Beweisen.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Ottokar

Für mich liest sich das so, als wäre der Angeklagte ohne Beweise verurteilt(?) worden.
Es gibt weder Zeugen, die bestätigen können, dass der Angeklagte die EC-Karte fand, noch das er damit Geld abhob, und Bilder vom Geldautomaten zur Tatzeit gibt es auch nicht.
Der Beweis der Schuld wurde nicht erbracht.
Nachweisbar ist lediglich, dass der Angeklagte 2 Minuten nach der Tatzeit vom eigenen Konto Geld abhob.
Das ist eine absolut schlampige Ermittlung, ohne Beweise, ohne Indizien, getragen von der Mutmaßung, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einem Umkreis von 2 Minuten um den Geldautomaten befand, was vermutlich auf etliche weitere Geldautomatenkunden zutrifft.
Staatsanwalt und Richter sollten wegen erwiesener Inkompetenz zurücktreten, bevor sie jemand wegen Rechtsbeugung im Amt belangt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


selbiger

Zitat von: Rotti am 23. Januar 2025, 11:39:39wenn es denn der Täter war muss dieser recht blöd gewesen sein bei der selben Sparkasse vom eigenen Konto abzuheben


wo ist der denn blöd wenn er von seinem eigenem konto geld abhebt..??er kann bei jeder anderen bank genauso gefilmt werden..erst wenn es von einem fremden konto ist,dann wirds interessant..
denn muss ich ja aufpassen wenn ich von meinem konto geld abhebe..sonst wird mir wer weis was angedichtet..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

UW

Zitat von: Ottokar am 23. Januar 2025, 11:59:47Für mich liest sich das so, als wäre der Angeklagte ohne Beweise verurteilt(?) worden.
Es gibt weder Zeugen, die bestätigen können, dass der Angeklagte die EC-Karte fand, noch das er damit Geld abhob, und Bilder vom Geldautomaten zur Tatzeit gibt es auch nicht.
Der Beweis der Schuld wurde nicht erbracht.
Nachweisbar ist lediglich, dass der Angeklagte 2 Minuten nach der Tatzeit vom eigenen Konto Geld abhob.
Das ist eine absolut schlampige Ermittlung, ohne Beweise, ohne Indizien, getragen von der Mutmaßung, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einem Umkreis von 2 Minuten um den Geldautomaten befand, was vermutlich auf etliche weitere Geldautomatenkunden zutrifft.
Staatsanwalt und Richter sollten wegen erwiesener Inkompetenz zurücktreten, bevor sie jemand wegen Rechtsbeugung im Amt belangt.

Im Urteilspruch formulierte der Richter vorsichtig: Das Gericht sieht es als erwiesen an . . .

Der Angeschuldigte plädierte immer auf unschuldig.
Er habe weder ein Couvert, noch 500,00 € darin gefunden, noch weitere 1.500,00 € von einem fremden Konto abgehoben.

Der Leistungsberechtigte hatte am Freitag,den 31.03.2023 die Sparkasse Iserlohn aufgesucht um 500,00 € von seinem Konto abzuheben.

Hätte er wirklich ein Couvert noch 500,00 € darin gefunden, hätte er nicht einmal die Sparkasse betreten müssen.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 29.12.2023 in einem ersten Schritt eben diese Bedenken der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis zur Prüfung vorgelegt. Der zuständige Kriminalhauptkommissar B. notierte am 15.01.2024 er hätte Rücksprache mit einer Frau T. von der Sparkasse Iserlohn gehalten. In seinem Bericht schreibt er:

"Am 12.01.2024 wurde mit der Sparkasse Iserlohn, Frau T., bezüglich des vorliegenden Videomaterials Rücksprache gehalten.

Sie gab an, dass der Beschuldigte am 31.03.2023, um 10:07 Uhr, am Geldautomaten 3 mit zwei Verfügungen insgesamt 1.500.- EUR mit der Karte der Geschädigten getätigt hatte.

Um 10:09 Uhr hat der dann mit seiner eigenen Karte am sei ben Geldautomaten nochmals eine Verfügung in Höhe von 500.- EUR getätigt.
Zwischenzeitlich wurde der Geldautomat von keiner weiteren Person genutzt.

Laut Mitteilung der Sparkasse Iserlohn ist der Kontoinhaber des Kontos x, BI. 44 d. A., der Beschuldigte ###


Also trifft fällt eine Sparkassenangestellte mit Berechtigung zu den Videoaufzeichnungen und den Transaktions-Protokollen ein Urteil. Allem Anschein nach war dies die gleiche Frau, die der Polizei unvollständige Beweismittel vorgelegt hatte.

Rotti

Zitat von: UW am 23. Januar 2025, 15:10:13Also trifft fällt eine Sparkassenangestellte mit Berechtigung zu den Videoaufzeichnungen und den Transaktions-Protokollen ein Urteil. Allem Anschein nach war dies die gleiche Frau, die der Polizei unvollständige Beweismittel vorgelegt hatte.
es ist und bleibt eine Vermutung wenn sie es genau beobachtet hat das in der Zeit kein anderer am Automaten war und es bezeugt würde die Sache anders aussehen.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Sensoriker

Zitat von: Rotti am 23. Januar 2025, 15:29:56es ist und bleibt eine Vermutung wenn sie es genau beobachtet hat

Zitat von: UW am 23. Januar 2025, 15:10:13Sie gab an, dass der Beschuldigte am 31.03.2023, um 10:07 Uhr, am Geldautomaten 3 mit zwei Verfügungen insgesamt 1.500.- EUR mit der Karte der Geschädigten getätigt hatte. Um 10:09 Uhr hat der dann mit seiner eigenen Karte am sei ben Geldautomaten nochmals eine Verfügung in Höhe von 500.- EUR getätigt. Zwischenzeitlich wurde der Geldautomat von keiner weiteren Person genutzt.

Das kann sie nicht "beobachtet" haben. Dafür hätte sie genau daneben stehen müssen.
Die Aussage kann nur mit Auswertung von Video/Fotomaterial und Protokolle des Geldautomaten gemacht werden.
Ich bezweifle mal ganz stark, dass sie eine solche Aussage tätigen würde wenn sie das nicht dadurch belegen könnte.


Zitat von: UW am 23. Januar 2025, 15:10:13Also trifft fällt eine Sparkassenangestellte mit Berechtigung zu den Videoaufzeichnungen und den Transaktions-Protokollen ein Urteil.
Wo hat sie denn ein Urteil gefällt.

Zitat von: UW am 23. Januar 2025, 15:10:13Am 12.01.2024 wurde mit der Sparkasse Iserlohn, Frau T., bezüglich des vorliegenden Videomaterials Rücksprache gehalten.
Wer hier wohl ein Urteil fällt.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

UW

Zitat von: Sensoriker am 23. Januar 2025, 15:51:02Wo hat sie denn ein Urteil gefällt.

Gut beobachtet. Das ist ist eine sprachliche Unschärfe in meiner Formulierung. Danke.

Zitat"Sie gab an, dass der Beschuldigte am 31.03.2023, um 10:07 Uhr, am Geldautomaten 3 mit zwei Verfügungen insgesamt 1.500.- EUR mit der Karte der Geschädigten getätigt hatte."

Auf dem Kontoauszug des Angeschuldigten ist seine eigene Abbuchung von 500,00 € um 10:09 Uhr nachgewiesen.

Ihre Aussage bleibt nach meiner Einschätzung eine unbewiesene "Vorverurteilung", die auch vor Gericht nicht bestätigt werden konnte. Zu den vorgenannten Buchungen fehlt jeder Videobeweis, während die eigene Abbuchung mit 2 Fotos ohne Zeitstempel belegt ist.