Sozialamt möchte pflegegrad prüfen

Begonnen von Bimimaus5421, 07. Februar 2025, 17:51:52

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oldtom

Zitat von: Bimimaus5421 am 06. März 2025, 00:18:06
Zitat von: oldtom am 05. März 2025, 22:46:36Verstehe ich nicht unter keinem Gesichtspunkt... macht doch keinen Sinn, oder besitzt deine Mutter eine Immobilie, die mit einer Heimeinweisung liquidiert werden könnte?
Sonst schießt sih das Amt doch finanziell ins eigene Knie?!
Was verstehst du nicht ,das dass Sozialamt Kosten einsparen möchte ? Oder was meinst du ? Nein meine Mutter hat keine Immobilie .

Naja, ist doch eigentlich logisch: Zockt das Sozialamt bei der Verhinderungspflege (zuhause) herum, sparen sie ggf. ein paar Groschen... Muss die Mutter aber deshalb in ein Pflegeheim, wird der spaß richtig teuer. So eine hohe Rente hat niemand - kann man dann kein Vermögen (idR eine Immobilie) verwerten, muss am Ende das Sozialamt richtig bluten...

Bimimaus5421

@Ottokar, das Sozialamt Hamburg bzw Grundsicherungsämter arbeitet mit den Pflegestützpunkte aufgrund Fragen eng zusammen

Es wurde ja von dir den 7c Sgb 11 erwähnt das dies kein Träger ist (was man mir bestätigt hat )trotzdem bedient sich das Sozialamt an den Pflegestützpunkt z.b mit Bearbeitung der Verhinderungspflege

Ottokar

#47
Jetzt wird das Ganze so langsam verständlich.
Das Gutachten soll vom Sozialen Dienstleistungszentrum der Stadt Hamburg erstellt werden.
Das ist eine kommunale Einrichtung der Stadt Hamburg. Rechtlich gesehen wäre eine Zuständigkeit damit gegeben.
In den Einladungen wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Wiederholungsbegutachtung handelt, keine Erstbegutachtung. Das steht allerdings im Widerspruch zu dem von der Stadt Hamburg genannten Grund, dass die Pflegekasse unzuständig sei. Wäre das so, würde es sich um eine (rückwirkende) Erstbegutachtung handeln.
Es stellt sich damit die Frage, ob und welche Gründe für eine Wiederholungsbegutachtung vorliegen. Das wäre auch der Hauptkritikpunkt, den man gegenüber der Stadt Hamburg anführen kann. Eine Mitwirkungspflicht bei einer Amtshandlung liegt immer nur dann vor, wenn die Amtshandlung berechtigt ist. Dazu muss die Stadt Hamburg gemäß § 35 SGB X entsprechende Gründe benennen, warum eine Wiederholungsbegutachtung erforderlich ist. Eine nach 5 Jahren aufgefallene angebliche Unzuständigkeit der Pflegekasse beim Erstgutachten rechtfertig dies jedenfalls nicht.
Mit einer Wiederholungsbegutachtung bestätigt die Stadt Hamburg vielmehr seine Anerkennung des Erstgutachtens.
Eine Wiederholungsbegutachtung ist damit nur zulässig, wenn
a) die pflegebedürftige Person einen höheren Pflegegrad als bisher beantragt, oder
b) der Stadt Hamburg Tatsachen bekannt sind, welche einen geringeren als den bisher anerkannten Pflegegrad rechtfertigen.
In den Einladungen werden allerdings gar keine Gründe genannt.
Insbesondere wurde von der Stadt Hamburg hier auch bisher keine Mitwirkungsaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung erlassen, die zudem solche Gründe benennen müsste. Auch das Antwortschreiben auf dein Fax kann nicht als Mitwirkungsaufforderung qualifiziert werden, zumal der dort genannte Grund wegen § 62a SGB XII unzulässig ist und keine Wiederholungsbegutachtung begründet.
D.h. es gibt derzeit keine rechtliche Grundlage, um die Pflegegeldzahlung wegen fehlender Mitwirkung einzustellen. Sollte die Stadt Hamburg das trotzdem tun, wäre darauf mit Widerspruch und Klage (einstweilige Anordnung) zu reagieren.
Begründung jeweils:
- es gab keine Mitwirkungsaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung,
- die Feststellung des Pflegegrades durch die Pflegekasse (Gutachten vom ...) ist für das Sozialamt gemäß § 62a SGB XII bindend, auch wenn das Sozialamt dies bestreitet,
- eine erneute Begutachtung ist lt. Pflegegutachen vom ... nicht erforderlich und das Sozialamt hat keine Gründe genannt, warum diese Feststellung im Gutachten nicht mehr zutreffen sollte.

Für mich sieht es ganz so aus, als wäre der Stadt Hamburg durchaus bewusst, dass sie kein neues Erstgutachten erstellen dürfen, weil die behauptete Unzuständigkeit der Pflegekasse nicht zutrifft und denen durchaus bewusst ist, dass das Gutachten der Pflegekasse gemäß § 62a SGB XII für HH bindend ist. Deshalb versuchen die über eine fingierte Wiederholungsbegutachtung das Ganze zu kippen. Allerdings muss es für eine Wiederholungsbegutachtung entsprechende Gründe geben, sonst gibt es auch keine Mitwirkungspflicht dabei. Solche Gründe nennt HH aber nicht. HH hat dazu ja nicht einmal eine Mitwirkungsaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung erlassen, denn die müsste entstprechende Gründe nennen.
Das Ganze stinkt jedenfalls gewaltig nach faulem Fisch.
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Bimimaus5421

@ Ottokar, das habe ich mir gedacht und nun wurde der trick der Stadt HH bestätigt.
Vielen Dank
Macht es dann hier noch Sinn der Seniorenberatung zu antworten da ohne Rechtsfolgenbeluhrung ust aber das andere Schreiben haben Sie mit 60/66 versehen ohne den Zusatz mit Rechtsfolgenbelehrung nur 60/66 einkopiert ,als gefragt wurde nach dem Auftrag der Begutachtung und was sie damit bezwecken wollen ? Der Widerspruch dagegen ist schon lange raus und wurde bestätigt

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 06. März 2025, 12:16:32Macht es dann hier noch Sinn der Seniorenberatung zu antworten
imho nein
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Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 06. März 2025, 12:44:07
Zitat von: Bimimaus5421 am 06. März 2025, 12:16:32Macht es dann hier noch Sinn der Seniorenberatung zu antworten
imho nein
Warum meinst du würde das keinen Sinn machen darauf zu antworten ?
Gedroht wird ja
Sollte man nicht denen in der Antwort mitteilen das sie die vorherigen Fragen beantworten sollen und es unterlassen sollen solche Drohnung auszusprechen?

oldtom

...mal eine andere Frage: Wie wahrscheinlich ist bei einer altersbedingten Pflegebedürftigkeit dass sich der Zustand tatsächlich bessert? Bei der Pflege geht es ja nicht um Akuterkrankungen sondern i.d.R um Beeinträchtigungen des Allgemeinzustands die sich höchstens verschlechtern. Daher ist doch meist das 'Ziel' einer Neubegutachtung festzustellen ob ein höherer Pflegegrad/Pflegebedarf vorliegt...

Bimimaus5421

@Ottokar ,sollte man den Mdk oder die Pflegekasse  anschreiben macht das hier einen Sinn?

Anscheinend macht Hamburg dies regelmässig so lt einer Mitarbeiterin die ich angefragt habe die sich bei einer Seniorenberatung sich erkundigt hat und meinte das diese Vorgehen nicht ungewöhnlich wäre und so man macht ...

Ottokar

Die Seniorenberatung handelt nur weisungsgebunden im Auftrag, sie hat hier keine rechtliche Zuständigkeit, zuständig für die Leistung ist allein das Sozialamt HH. Deshalb macht es keinen Sinn, sich an die Seniorenberatung zu wenden.
Der MdK handelt ebenfalls nur weisungsgebunden im Auftrag, der wird da gar nicht reagieren.
Ich würde mich telefonisch an die Pflegekasse wenden, welche den Pflegegrad festgestellt hat und dort mal anfragen, was die zu der Aussage des Sozialamtes sagen, diese Feststellung wäre unzulässig gewesen. Schriftlich werden die sich dazu nicht konkret äußern, um sich nicht angreifbar zu machen.
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Bimimaus5421

@ Ottokar ,vielen dank.
Das bringt mich weiter

Bimimaus5421

@ Ottokar,die Pflegekasse kann die Aussagen des Sozialamtes nicht nachvollziehen.
Meint aber auch das auch die Pflegekasse nachgegutachten wenn auf Antrag sich eine Krankheit verschlechert hat oder z.b bei einer Reha verbessert hat
Und man wüsste nicht ob es da Anweisungen der Sozialämter gibt nachzubegutachten

Ottokar

Das deckt sich mit meinen Informationen.
Das Sozialamt HH hat also keine rechtliche Handhabe für eine Wiederholungsbegutachtung und Leistungseinstellung.
Da ich nicht beurteilen kann, wie mies die da drauf sind, kann ich allerdings auch nicht dazu raten, das Sozialamt HH direkt mit der Nase darauf zu stoßen.
Deshalb würde ich es hier anders angehen und dem Sozialamt HH wie folgt schriftlich antworten:

ZitatLiebes Sozialamt HH,

die von Ihnen behauptete Unzuständigkeit der Pflegekasse bei der Feststellung des Pflegegrades liegt laut Aussage derselben nicht vor, da es dabei keine gesetzlich geregelten Zuständigkeiten gibt.
Vielmehr regelt § 62a SGB XII ausdrücklich, das die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Träger der Sozialhilfe bindend ist. So liegt der Fall auch hier.
Es liegen somit keine Gründe für eine erneute Erstbegutachtung oder für eine Wiederholungsbegutachtung vor, womit auch keine Mitwirkungspflicht dabei besteht.
Sollten Sie die Pflegeleistungen einstellen, weil ich bei Ihrem klar rechtswidrigen Ansinnen einer Wiederholungsbegutachtung nicht mitwirke, werde ich auf dem Klageweg dagegen vorgehen.
Die Pflegekasse hat bereits entsprechende Unterstützung dabei signalisiert und würde im Verfahren als Zeuge geladen.

MfG
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Bimimaus5421

@ ottokar ,lieben dank.
Das habe ich noch gefunden:
 Landesrahmenvertrag nach § 80 Abs.1SGB XII Landesrahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII für die Freie und Hansestadt Hamburg Die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände Hamburg zusammen�geschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege: • Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg e.V., • Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e.V., • Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e. V., • Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Hamburg e. V., • Diakonisches Werk, Landesverband der Inneren Mission Hamburg, e. V., • Jüdische Gemeinde, Hamburg, die Zusammenschlüsse privatwirtschaftlicher Unternehmen: • Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Landesgeschäftsstelle Hamburg, • Zentralverband Hamburger Pflegedienste e. V., Hamburg handelnd als Vereinigungen der Leistungserbringer auf Landesebene in Vertretung ihrer jeweiligen Mitglieder und die • Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration als Trägerin der Sozialhilfe schließen nachfolgenden Rahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII zu den Vereinbarungen nach § 76 SGB XII. Inhaltsverzeichnis Präambel

Ottokar

Das ist für Deinen Fall rechtlich unrelevant.
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Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 07. März 2025, 14:54:31Das ist für Deinen Fall rechtlich unrelevant.
Ok danke .
Der Träger ist hier die Stadt Hamburg vertreten durch die Sozialbehörde