WBA - Auf vorhandene Unterlagen verweisen?

Begonnen von talokatel823, 18. Februar 2025, 12:43:23

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talokatel823

Hallo zusammen,
bald muss ich wieder einen WBA einreichen und ich frage mich, ob es notwendig ist im Rahmen des Antrags erneut den Mietvertrag (in meinem Fall KbV) sowie das letzte Schreiben über die Mieterhöhung einzureichen, obwohl diese schon vorliegen und in der (digitalen) Akte gespeichert sein sollten? Kann ich im Antrag einfach auf diese Unterlagen verweisen, wenn sie gefordert werden?

Und eine Zusatzfrage habe ich noch:
Es heißt ja "Kontoauszüge der letzten 3 Monate". Diese reiche ich auch immer vollständig ein. Der SB verlangt bei mir bisher aber immer noch nachträglich Kontoauszüge für den Zeitraum in dem der Antrag gerade in Bearbeitung ist und zögert die Bewilligung dadurch hinaus. Ich reiche meinen WBA immer recht früh ein (ca. 4 Wochen vorher).
Die Frage ist: Muss ich diese zusätzlichen Kontoauszüge wirklich einreichen?
Es geht da wirklich nur um 2 Wochen. Ich habe das zwar bisher gemacht, aber inwieweit ist das überhaupt rechtens?  :weisnich:

MfG
talokatel

Sheherazade

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23Kann ich im Antrag einfach auf diese Unterlagen verweisen, wenn sie gefordert werden?

Werden diese Belege denn im WBA gefordert?

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23Die Frage ist: Muss ich diese zusätzlichen Kontoauszüge wirklich einreichen? Es geht da wirklich nur um 2 Wochen.

Ja, der Zeitraum bis zum Beginn des Bewilligungsbescheides muss abgedeckt werden. Es könnte ja sein, dass dir in diesen 2 Wochen noch von irgendwoher Geld zugeflossen ist.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23bald muss ich wieder einen WBA einreichen und ich frage mich, ob es notwendig ist im Rahmen des Antrags erneut den Mietvertrag (in meinem Fall KbV) sowie das letzte Schreiben über die Mieterhöhung einzureichen, obwohl diese schon vorliegen und in der (digitalen) Akte gespeichert sein sollten? Kann ich im Antrag einfach auf diese Unterlagen verweisen, wenn sie gefordert werden?
steht das so normaler Weise steht das nur wenn sich was ändert an den wirtschaftlichen Verhältnissen
Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23Die Frage ist: Muss ich diese zusätzlichen Kontoauszüge wirklich einreichen? Es geht da wirklich nur um 2 Wochen. Ich habe das zwar bisher gemacht, aber inwieweit ist das überhaupt rechtens? :weisnich:
Wenn beim JC über das Bundesamt der Finanzen nicht angegebenes Einkommen z.b.gemeldet wurde. bei Nachforschungen .
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

talokatel823

Zitat von: Sheherazade am 18. Februar 2025, 12:50:38Werden diese Belege denn im WBA gefordert?
Ja, unter "3. Kosten für Unterkunft" und Heizung werden Nachweise dazu verlangt.
Da man den WBA neuerdings nicht mehr als Datei herunterladen kann, weiß ich nicht, ob sich an dem Formular irgendwas geändert hat in diesem Jahr. Ich werde es sehen, wenn der WBA in meinem Briefkasten liegt, denke aber nicht, dass da was anders sein wird.  :weisnich:

Zitat von: Sheherazade am 18. Februar 2025, 12:50:38Ja, der Zeitraum bis zum Beginn des Bewilligungsbescheides muss abgedeckt werden. Es könnte ja sein, dass dir in diesen 2 Wochen noch von irgendwoher Geld zugeflossen ist.
Dann werde ich dem wohl weiterhin einfach nachkommen. Ist nur ärgerlich und wie ich finde unnötig. Nach dieser Logik müsste das JC immer die Kontoauszüge vom ganzen Jahr überprüfen.  :grins:

Zitat von: Rotti am 18. Februar 2025, 13:00:01Wenn beim JC über das Bundesamt der Finanzen nicht angegebenes Einkommen z.b.gemeldet wurde. bei Nachforschungen .
Gut, das ist bei mir eh alles nicht gegeben. Das grundsätzliche Misstrauen der JC gegenüber Leistungsbeziehern ist ja nichts Neues.

Rotti

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 15:01:27Gut, das ist bei mir eh alles nicht gegeben. Das grundsätzliche Misstrauen der JC gegenüber Leistungsbeziehern ist ja nichts Neues.
genau das meinte ich mit meinen Beitrag du hast es verstanden.  :sehrgut:
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23ob es notwendig ist im Rahmen des Antrags erneut den Mietvertrag (in meinem Fall KbV) sowie das letzte Schreiben über die Mieterhöhung einzureichen, obwohl diese schon vorliegen und in der (digitalen) Akte gespeichert sein sollten? Kann ich im Antrag einfach auf diese Unterlagen verweisen, wenn sie gefordert werden?
Ja selbstverständlich.
Doppelte Datenerhebung ist nicht zulässig!


Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 15:01:27Da man den WBA neuerdings nicht mehr als Datei herunterladen kann,
Das wäre dann doch neu und der Hammer, daher:
ALG 2 Anträge > https://www.arbeitsagentur.de/datei/weiterbewilligung-sgb2_ba042699.pdf

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof


Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23Die Frage ist: Muss ich diese zusätzlichen Kontoauszüge wirklich einreichen?

Eigentlich nicht, es gilt der aktuelle Auszug zum Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

Sonst müsste man ja praktisch jede Woche einen Nachreichen, wenn dein SB so seltsam tickt.
Da wäre der WBA ja immer in Bearbeitung.

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23ob es notwendig ist im Rahmen des Antrags erneut den Mietvertrag
Nicht wenn das JC den schon hat.

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 12:43:23(in meinem Fall KbV)
Wurde da was erhöht, wenn nicht einfach Kreuz machen bei keine Änderung.

Zitat von: Sheherazade am 18. Februar 2025, 12:50:38Ja, der Zeitraum bis zum Beginn des Bewilligungsbescheides muss abgedeckt werden.
Das ist mir aber neu, bei wem ist das so?



talokatel823

@Fettnäpfchen
Du bist super, danke für den direkten Link zu Datei!  :sehrgut:
Keine Ahnung, warum ich den auf der Website nicht gesehen und mich dann auch noch verlesen habe. Das PDF-Formular zur Veränderungsmitteilung ist es, die als Download nicht mehr verfügbar ist.
Da hatte ich anscheinend ordentlich Tomaten auf den Augen. :grins:


Zitat von: Kopfbahnhof am 18. Februar 2025, 18:18:15Sonst müsste man ja praktisch jede Woche einen Nachreichen, wenn dein SB so seltsam tickt. Da wäre der WBA ja immer in Bearbeitung.
So läuft es jedes Mal...  :weisnich:

Fettnäpfchen

Zitat von: talokatel823 am 18. Februar 2025, 21:32:45So läuft es jedes Mal... :weisnich:
Entsprechend beschweren, auch mit Rückblick auf vergangene WbA's,
mit dem KRM winken (drohen) und einer Beschwerde direkt beim Vorgesetzten falls das nicht eingestellt wird.
Ebenso gleich nach der Rechtsnorm dazu fragen, denn im Antrag steht die letzten drei Monate und das gilt ab Antragstellung und nicht für folgende Zeiträume.

Übrigens bei mir gab es so etwas auch noch nie.

 :scratch: Hab eh noch nie verstanden warum die immer rum jammern das sie soviel Arbeit und daher entsprechend lange Bearbeitungszeiten haben und dann alles tun um die Bearbeitung zusätzlich zu verzögern  :wand:

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Februar 2025, 17:21:40denn im Antrag steht die letzten drei Monate
Nicht überall, hier wollen sie immer die letzten 5 Wochen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Februar 2025, 17:21:40daher entsprechend lange Bearbeitungszeiten haben
Ganz aktuell Sonntag per Mail hin, Mittwoch war der Bescheid da (ab April), geht manchmal doch schnell.

Simone-

Schau mal hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii_ba038200.pdf
Zitat§ 65 SGB I - Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Mit anderen Worten: Der Leistungsträger ist zum Aktenstudium verpflichtet.

Insofern - ja, du kannst durchaus auf bereits vorhandene Unterlagen verweisen.


"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Rotti

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. Februar 2025, 18:18:15Eigentlich nicht, es gilt der aktuelle Auszug zum Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
wenn deine Kontoauszüge monatlich mit der Post kommen geht das schon mal nicht. Niemand ist verpflichtet ein Online Konto zu haben oder bei einer Bank die eine Filiale in deiner Stadt hat.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu