Grundsicherung nach SGB XII - Eine Frage zu den Grundrentenzeiten § 76g SGB 6

Begonnen von jordon, 28. Februar 2025, 19:56:16

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jordon

Hallo,
könnt Ihr mir vielleicht sagen, ob jemand, der die Grundrentenzeiten aufgrund Krankheit nicht erfüllen konnte, da die Person schon seit dem sie 25 ist, eine EM-Rente bezieht, trotzdem erfüllt hat?
Bei der EM-Rente werden ja die bis zur Antragsstellung der EM-Rente einbezahlten Beiträge hochgerechnet bis zum Eintritt in die Altersrente.

Es geht um die Grundrentenzeiten gemäß § 76g SGB 6.

Wenn dies durch das Sozialamt anerkennt würde, würde im konkreten Fall die Grundsicherung ca. 200 EUR höher sein, als das momentan bezogene Wohngeld.

Bimimaus5421

Zitat von: jordon am 28. Februar 2025, 19:56:16Hallo,
könnt Ihr mir vielleicht sagen, ob jemand, der die Grundrentenzeiten aufgrund Krankheit nicht erfüllen konnte, da die Person schon seit dem sie 25 ist, eine EM-Rente bezieht, trotzdem erfüllt hat?
Bei der EM-Rente werden ja die bis zur Antragsstellung der EM-Rente einbezahlten Beiträge hochgerechnet bis zum Eintritt in die Altersrente.

Es geht um die Grundrentenzeiten gemäß § 76g SGB 6.

Wenn dies durch das Sozialamt anerkennt würde, würde im konkreten Fall die Grundsicherung ca. 200 EUR höher sein, als das momentan bezogene Wohngeld.
Nein ,hast du das Gesetz gelesen ? Es muss mindestens gesamt 33 Jahre erfüllt sein .Hat man dies nicht erfüllt hat man keinen Anspruch .
Der Gesetzgeber weiß schon wo er seine Tricks einbaut

jordon

Doch ich habe das Gesetz gelesen und zumindest rechnerisch habe ich die betagten 33. Jahre erreicht, denn bei der EM-Rente werden ja die bis zur Antragsstellung der EM-Rente einbezahlten Beiträge hochgerechnet bis zum Eintritt in die Altersrente.
Liege ich denn mit meinem Argument so daneben?
Für die Erkrankung kann ich ja nun wirklich nichts, von daher so meine ich sollte dies einen nicht als Nachteil werden.

Ottokar

Durch den Bezug von Erwerbsminderungsrente kann kein Anspruch auf Grundrente erworben werden.
Versicherungsrechtlich gilt diese Zeit lediglich als Zurechnungszeit für die spätere Altersrente.
ZitatDazu zählen Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Minijobs ohne eigene Beitragszahlung, Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeit.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente.html
und
https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/grundrente-und-erwerbsminderungsrente-wie-passt-das-zusammen
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


jordon

@ Ottokar
Besten Dank.
Dann hat sich meine Hoffnung auf etwas mehr Geld zerschlagen.