Optionskommune, Weiterbewilligungsantrag gestellt, schickt eigenen Antrag

Begonnen von xdonald51, 18. März 2025, 13:01:04

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

xdonald51

Hallo,
ich bin mit meiner Familie länger im Bezug  von Bürgergeld/ALG II.

Es war mal wieder Zeit einen WBA zu stellen, hier ist eine Optionskommune, die bislang immer den "offiziellen" WBA akzeptiert hat.

Jetzt schickte sie mir ein Schreiben, fordert Kontoauszüge, ok, und ein offenbar selbst erstelltes Antragsformular. Grundsätzlich ja kein wirkliches Problem, aber da  bislang immer der WBA ausreichte, der im Übrigen gleich ist, die Fragestellung, muss ich den jetzt ausfüllen, oder kann ich auf den vorliegenden Antrag verweisen?

In dem Antrag wird die Unterschrift ALLER Haushaltsmitglieder über 15 "erbeten".
Mit der Unterschrift wird versichert das die Angaben im Bezug auf "mich" also in dem Fall Kind A  richtig sind und Vollmacht für den Antragsteller erteilt.

Das macht für mich irgendwie überhaupt keinen Sinn, ich finde dazu auch nirgendwo irgendetwas, müssen die Haushaltsmitglieder unterschreiben?

"Lustig" ist auch die Vollmacht nicht für Angelegenheiten der Eingliederung gilt, außer Empfangsberechtigung für Schriftstücke sowie Geldleistungen, da besteht weiter Empfangsbefugnis.

Irgendwie habe ich das Gefühl das hier wieder jemand was zusammengetackert hat...

Danke

Gruß

Ottokar

Zitat von: xdonald51 am 18. März 2025, 13:01:04und ein offenbar selbst erstelltes Antragsformular
Grundsätzlich dürfen Behörden fordern, dass Formulare verwendet werden (§ 60 Abs. 3 SGB I).

Zitat von: xdonald51 am 18. März 2025, 13:01:04müssen die Haushaltsmitglieder unterschreiben?
Nein.

Zitat von: xdonald51 am 18. März 2025, 13:01:04"Lustig" ist auch die Vollmacht nicht für Angelegenheiten der Eingliederung gilt, außer Empfangsberechtigung für Schriftstücke sowie Geldleistungen, da besteht weiter Empfangsbefugnis.
Was für eine Vollmacht?
Das JC ist nicht befugt, irgendwelche Vollmachten zu verlangen!
§ 38 SGB II regelt die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch den Antragsteller und eine Haushaltsgemeinschaft ist im SGB II nicht definiert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


xdonald51

diese Vollmacht:

und klar können die Formulare verlangen, aber,
ZitatDie Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt allen Jobcentern einheitliche Vordrucke zur Verfügung. Diese Antragsvordrucke und die hierzu mit den Datenschutzbeauftragten abgestimmten Ausfüllhinweise sind unter www.arbeitsagentur.de.

veröffentlicht. Wer sichergehen möchte, dass er nur diejenigen Fragen beantwortet, die er beantworten muss, sollte unbedingt die Ausfüllhinweise der BA beachten.

Und bislang wurde die entsprechende Vorlage immer akzeptiert, zumal es keine Vorlage vom Landkreis selbst online gibt, und ich mir sicher bin das in den Hauseigenem wieder mal, so wie wohl das hier gezeigte rechtlich...nunja fragwürdig ist.

Gruß

Ottokar

Eine Optionskommune handelt eigenständig, sie ist unterliegt auch nicht den Weisungen der BA und muss auch nicht deren Formulare nutzen oder anerkennen.
Die Vollmacht ist aufgrund § 38 SGB II unzulässig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.