Bewerben EGV und Rentenantrag

Begonnen von Flinte, Heute um 09:14:25

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rubbel und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Flinte

eine Freundin von mir hat einen Rentenantrag gestellt, da gesundheitliche Einschränkungen bestehen.
Das JC wurde darüber informiert. Nun bekam sie per Post eine neue EGV, weil die vorige EGV auslief.
Meines Wissens darf während der Rentenatragsstellung bis zur Entscheidung des Rententrägers nicht vermittelt werden.
Wie nun weiter vorgehen?

Ottokar

Eine EGV gibt es nicht mehr, das Teil nennt sich nun Kooperationsplan.
Die Feststellung  (sog. Potenzialanalyse) u.a. von Umständen, welche die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschweren, muss lt. § 15 Abs. 1 SGB II zwingend vor der Erstellung des Kooperationsplanes erfolgen.
Zu den Umständen, welche die berufliche Eingliederung erschweren, gehören ohne jeden Zweifel auch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.
Lt. § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II darf ein Kooperationsplan erst nach Abschluss dieser Feststellungen erfolgen ("... nach der Potenzialanalyse ...").
Die Feststellung des Umfanges der Erwerbsfähigkeit gemäß § 44a SGB II gehört also untrennbar zur Potenzialanalyse.
Damit liegt hier derzeit die in § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II genannte Voraussetzung für die Erstellung eines Kooperationsplanes ("... nach der Potenzialanalyse ...") nicht vor.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Flinte

dankeschön, das ist sehr hilfreich
noch eine Frage: muß man einen Account bei der Jobbörse haben oder ist das freiwillig?

Fettnäpfchen

Flinte

Zitat von: Flinte am Heute um 10:31:11noch eine Frage: muß man einen Account bei der Jobbörse haben oder ist das freiwillig?
Im Prinzip ist es freiwillig und sollte der SB trotzdem einen Account anlegen kannst du nichts machen außer
zu beantragen das dieser auf anonym und intern umgestellt wird.

Selbst das ist bei dem einen oder anderen JC nicht so leicht.

MfG FN
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