Erbschaft Haus und Zufluss Vermögen

Begonnen von Robert22, 10. April 2025, 22:11:02

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Robert22

Guten Tag :)

Ich habe ein Grundstück sehr überraschend geerbt, die Erbschaft auch unmittelbar der Arbeitsagentur angemeldet. Das Amt meldetet mir die Kenntnisnahme, gab mir eine Frist von gut sechs Monaten (mit dem Hinweis, das diese Frist nicht fix sei und verlängert werden könne), um dann die Vermögensverhältnisse (Höhe der Erbschaft etc.) dem Amt mitzuteilen.

Derzeit laufen die Anträge zum Erbschein, Grundbuchamt, Testamentseröffnung-Protokoll. Ich bin Alleinerbe und Erbstreitigkeiten sind nicht zu erwarten.

Meine Frage bezieht sich auf dem Zufluss zum/als Vermögen: Der Freibetrag von 15.000 €uro, in meinem Fall, wird überschritten (Erbschaft rund 50.000 €uro Wert), in einigen Wochen werde ich wohl also Eigentümer (Grundbuchamt) und "richtiger" Erbe (Erbschein) sein und ich plane das Grundstück dann via einem Makler zu verkaufen.

Wann wird vom Amt die Erbschaft zur Verrechnung herangezogen? Ich meine, das dieser Zeitpunkt doch erst dann zur Verrechnung kommt, wenn ich über den Verkaufserlös (Notar -> Hausverkauf -> Zufluss des Verkaufspreises auf mich) auch verfügen kann, oder? Meine Bedürftigkeit endet ja nicht mit dem Eintritt als Erbe und ich werde ja dann das Vermögen auch verwerten - doch .. das kann sich ja Monate hinziehen noch?

Wenn mit dem Erbschein und dem Eintrag ins Grundbuch alles geregelt ist, werde ich der Arbeitsagentur das auch sofort mitteilen; von meinen Verkaufsabsichten berichten, alles dokumentieren. Laufe ich dann Gefahr, dass die Agentur mir von da an - also im nächsten Monat nach Bekanntgabe - mir die Leistungen einstellen wird? Oder erst ab dem eigentlichem Verkauf des Grundstückes?

Ich weiß, ich habe hier auch ähnliche Fragestellungen bereits gelesen, aber so richtig schlau bin ich aus diesen Fällen leider auch nicht geworden :/

Wünsche noch einen schönen Abend ;) Und vielen Dank für etwaige Antworten :)




Medea

Die Leistungen werden erst dann eingestellt, wenn das Geld auf Deinem Konto ist. Am Besten teilst Du dem Amt zwischendurch auch schon mal mit, wie der Stand der Dinge ist, damit sie sehen, dass Du Dich zügig um die Abwicklung kümmerst. Ich hatte vor 8 Jahren auch geerbt, hatte aber noch 3 Miterben. Das Haus haben wir damals ohne Makler verkauft. Innerhalb von 3 Monaten hatten wir auch einen Käufer gefunden.

Bei uns kam es jedoch zu einer Verzögerung, weil das Bestattungsinstitut, welches wird beauftragt hatten, es versäumte, den Tod unserer Mutter dem Amtsgericht zu melden. Meine Schwester hatte dies erfahren, weil wir nach 6 Monaten immer noch keine Post vom Amtsgericht bekommen hatten und sie dort dann angerufen hatte.

Alles in allem hatte ich nach ca. 16 Monaten, dann den Teilerlös auf meinem Konto (das Erbe wurde zu gleichen Teilen auf 4 Personen verteilt). Ich hatte dafür gesorgt, dass der Erlös in der Mitte des Monats auf meinem Konto war. Dann habe ich den SB vom Jobcenter kontaktiert, und diesem mitgeteilt er könne mir die Leistung zum Folgemonat einstellen.

Alles was über den Freibetrag hinausgeht, musst Du erst verbrauchen, vorher kannst Du nicht erneut BG beantragen. Bei mir war es so, dass mir der SB mir mitteilte, ich solle das Geld nur für vernünftige Dinge ausgeben und keine teuren Reisen für 10.000,-- Euro machen. Das Geld müsse für 2 Jahre reichen (richtet sich natürlich nach der Höhe des Vermögens!)

Dann ist es noch wichtig, wenn das Geld auf Deinem Konto ist, dass Du dich mit der Krankenkasse, Rentenversicherung etc. in Verbindung setzt, denn Du musst ja Beiträge bezahlen, nicht dass Du ohne Absicherung da stehst ! Diese Komponenten darfst Du auf keinen Fall aufschieben, dafür sind diese zu wichtig !
Auch das Finanzamt muss informiert werden, je nachdem wieviel der Hausverkauf bringt, fallen noch Steuern an. Wir mussten damals keine Steuern zahlen, die fielen erst ab einem Betrag von 500.000,-- Euro an. Aber es hat wohl auch damit zu tun, ob einem das Erbe in gerade Linie zufällt (von Eltern auf Kinder), da würde ich mich an Deiner Stelle noch einmal genau erkundigen, - nicht dass Du hinterher noch unerfreuliche Post vom Finanzamt bekommst.

Mein SB vom Jobcenter war damals so freundlich, und hat mich darauf hingewiesen, dass mir Wohngeld zusteht. Am Besten fragst Du Deinen SB danach, ob Dir das in Deinem Fall zusteht. Ich bekam damals noch ca. 250 ,-- Wohngeld/Monat in der Zeit, in der ich von meinem Erbe gelebt habe.

Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Verkauf des Hauses und eine reibungslose Abwicklung mit dem Jobcenter. :smile:

Robert22

Hey Medna,

vielen Dank für Deine vielen und wertvollen Tipps! :) Ja .. das mit der Krankenkasse ist mir auch siedend heiß eingefallen, aber die Wohngeldsache zb. hatte ich noch gar nicht auf dem Schirm °notier °° ;)

An Zuflüssen habe ich eine Sterbeversicherung (3.000 €uro) bislang aktuell erhalten, auf dem Nachlaßkonto befinden sich etwa 3.500 €uro noch, aber da warte ich noch mit, gehe erst mit Erbschein zur Bank.

Da diese Summe, 6.500 €uro, ja noch weit unter diesen 15.000 €uro Freibetrag liegt, denke ich mal, dass ich da auch nichts zu befürchten habe, wenn ich das als "Zwischendurch-Meldung" dem Sachbearbeiter mitteile. Mir ist sehr daran gelegen, dass ich das mit der Arbeitsagentur reibungslos und sauber abwickeln kann - in meinem Fall bin ich von denen stets fair und korrekt behandelt worden.

Und danke auch noch für Deine freundlichen Wünsche!  :no:




Sheherazade

Zitat von: Robert22 am 11. April 2025, 09:56:42eine Sterbeversicherung (3.000 €uro)

Was ist das, eine Lebensversicherung und/oder für die Bestattungskosten gedacht?
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Für Erben gilt aufgrund der im BGB geregelten Rechtsnachfolge, dass der Zeitpunkt des Erbfalles den Monat darstellt, ab dem das Erbe als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Selbe gilt für Pflichtteilszuwendungen.
Aufgrund § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II wird dieser Schritt quasi "übersprungen" und das Erbe im Folgemonat nach dem Erbfall als Vermögen berücksichtigt.
D.h. wenn der Erbfall im April eingetreten ist, wird das Erbe ab Mai bei deinem Vermögen berücksichtigt.
Das JC kann somit die Leistung zum 01. Mai einstellen, wenn das Erbe den Vermögensfreibetrag übersteigt und das Vermögen sofort zur Deckung der Lebenshaltungskosten verfügbar ist.
Ist das Vermögen erst später verfügbar, weil die Verwertung Zeit in Anspruch nimmt - so wie hier der Verkauf des Grundstücks - muss das JC dir die Leistung stattdessen (hier ab Mai) vorläufig erbringen, bis das Grundstück verkauft wurde und du über den Erlös verfügen kannst.

Das JC hebt die bestehende Bewilligung auf und bewilligt ab dem auf den Monat des Erbfalles folgenden Monat neu, aber eben nur vorläufig.
Konntest du das Grundstück bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes nicht verkaufen, muss das JC die vorläufige Bewilligung in eine endgültige umwandeln.
Ein anschließender WBA würde dann ebenfalls vorläufig bewilligt.
Nach erfolgtem Verkauf hebt das JC die vorläufige Bewilligung auf und fordert die Leistung in dem Umfang zurück, in dem das Vermögen den Freibetrag übersteigt.
Das wäre die korrekte bürokratische Vorgehensweise.

Alternativ kann das JC eine bestehende Bewilligung auch weiter laufen lassen, bis das Vermögen verfügbar ist, und diese dann rückwirkend zum 1. Mai aufheben. Das wird (darf) in Fällen gemacht werden, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass das Vermögen vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes verwertet werden kann (d.h. hier das Grundstück verkauft werden kann), oder die Verwertung kurz bevor steht.
Es gab auch Fälle, in denen das JC die Bewilligung erst ab dem Zeitpunkt aufgehoben hat, an welchem das Vermögen aus einem Erbe verfügbar war. Das ist bei Erbschaften und Pflichtteilszuwendungen allerdings rechtlich falsch.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Medea

Hallo Robert22,

den Zufluss aus der Sterbeversicherung (3000,-- Euro) und den Rest von dem Nachlaßkonto 3.500,-- Euro würde ich eher für die Bestattungskosten (sofern diese nicht schon erledigt sind) oder für die Grabpflege nutzen (wenn Du einen Gärtner dafür beauftragen willst, und Grabpflege kostet!), es sei, denn Du erledigst die Grabpflege selber.

Nicht vergessen: Gebühren für den Notar fallen auch noch an! Ich würde dem Jobcenter mitteilen, dass du den Zufluss aus Sterbeversicherung und Nachlasskonto dafür nutzen möchtest, um die anfallenden Kosten zu bezahlen. Sonst kann es Dir passieren, dass Sie Dir die derzeit insgesamt 6.500,-- Euro auf den Leistungsbezug anrechnen!

Am Besten machst Du Dir einen Plan: erst mal alles aufschreiben, was alles getan werden muss und wo zusätzlich Kosten für die Abwicklung des Erbes anfallen, und dann in die richtige Reihenfolge aufschreiben, wann was erledigt werden muss. Dann kann man alles anhand der Liste abarbeiten und vergisst nichts.

Für das Wohngeld musst Du natürlich wieder einen Antrag stellen. Das geht aber erst, wenn Du das Vermögen auf Deinem Konto hast, weil Du das bei dem Antrag auch wieder angeben musst.

Wir mussten ja damals auch noch das Haus leeräumen (wir haben es selber gemacht, weil Firma kostet sehr viel Geld, wenn man durch diese das Haus räumen läßt), manche Sachen haben wir auch verkauft, um davon dann die Kosten, die mit dem Erbe zusammenhingen, zu bezahlen.

Du bist jetzt wirklich erst einmal gut beschäftigt.... bis Alles erledigt ist. Man ist froh, wenn man das alles hinter sich gebracht hat.  :smile:




Robert22

Es handelt sich um ein "Sterbegeld" einer Pensionskasse. Davon wurde die Beerdigung bezahlt.

Danke @Ottokar, das war sehr hilfreich :)

@Medea, habe eben dem Amt mitgeteilt, das ich diese Sterbegeldversicherung genutzt habe für die Beerdigung etc. . Rechnungen beigefügt. Einen Makler will ich nur dafür nutzen, weil ich schlicht keinerlei Plan habe .. bin bin "wie die Jungfrau zum Kinde" zu der Erbschaft gelangt - mit dem Makler habe ich dann, sozusagen, meine Ruhe und ja dann diese Expertise und auch eine gewisse Rechtssicherheit. Apropos; in dem Fall zahlt der Käufer die Notargebühren.

Und ein Extradankeschön für Deine weiteren, SEHR hilfreichen Tipps!

Medea

Mit den Gebühren für den Notar hatte ich jetzt aber nicht nur die, die beim Hausverkauf anfallen gemeint, sondern  auch Gebühren, die für den ganzen Bürokratismus der für das Abwickeln des Erbes überhaupt anfällt. Zum Beispiel das Ausstellen des Erbscheines beim Amtsgericht etc..

Klar, ein Makler kann natürlich auch eine Erleichterung für den Verkäufer sein, wenn ich damals Alleinerbe gewesen wäre, hätte ich wohl auch einen beauftragt. Ich selber habe auch keine Erfahrungen mit Hauskauf/Verkauf, meine Geschwister waren in dieser Beziehung da schon versierter, so dass wir es ohne Makler gemacht haben.

Als Hauseigentümer oder Eigentümer einer Eigentumswohnung kann man unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohngeld beantragen. Da muss man sich dann einfach mal auf dem Amt informieren.

Robert22

Erbschein, in einem Abwasch ( <- was mich wunderte!) auch gleich die Berichtigung im Grundbuchamt beim Nachlassgericht machen können, da fallen nun erstmal nur die Testament Eröffnungsgebühren an, der Erbschein aber auch noch ..  sind ja doppelte Gebühren - von wegen dieser eidesstattlichen Erklärung .. schon raffiniert ;)

Wünsche ein angenehmes Wochenende!  :bye:




TripleH


Robert22

Oha!

Danke für den Link, @ TripleH

Hmm .. da werde ich wohl eine Ratenzahlung (oder Stundung, bis Zufluss kommt?) beantragen müssen.

Wenn, wie bei mir scheinbar, also eine Überzahlung vorliegt, dann greift doch das Amt auf den Regelsatz zu und lässt die Mietzahlungen zunächst unangetastet, oder? Also stellen die Leistungen nicht zu 100% ein?

Ich warte jetzt mal am Besten ab, wie das JC reagieren wird °seufzer und so °°

Ottokar

Im verlinkten Urteil (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2018, Az. L 1 AS 3306/16) geht es um eine Sterbegeldzahlung, die vom AG des verstorbenen Ehemannes aufgrund des Tarifvertrages gezahlt wurde. Diese ist wie nachgezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Eine Sterbegeldzahlung wird jedoch nicht in jedem Fall als Einkommen im SGB II angerechnet.
Das nach § 64 Abs. 1 SGB VII gezahlte Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung ist als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei (HEGA 11.79).
Wenn die versicherte Person (testamentarisch) bestimmt, dass der Bezugsberechtigte der Sterbegeldversicherung die Bestattungskosten des Versicherungsnehmers damit zu bestreiten hat, handelt es sich ebenfalls um eine anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022, Az. L 7 SO 619/21).
Wenn die versicherte Person keinen abweichenden Bezugsberechtigten festlegt, dann fällt die Leistung der Sterbegeldversicherung in die Erbmasse.

Die Frage ist also, woraus die Zahlung des Sterbegeldes hier resultiert (Tarifvertrag, gesetzliche Unfallversicherung, Sterbegeldversicherung, etc.) und im Fall einer Sterbegeldversicherung, ob es einen abweichenden Bezugsberechtigten gab.
Wurde die Leistung der Sterbegeldversicherung auf das Konto des Erblassers ausgezahlt, gab es offenbar keinen abweichenden Bezugsberechtigten und das Sterbegeld fällt in die Erbmasse. Klarheit schafft hier der Versicherungsvertrag, oder eine Anfrage an den Versicherer.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Robert22

Es dürfte sich um eine tariflich gebundenes Sterbegeld handeln, da dieses von der BAYER AG Pensionskasse ("Sterbegeld" steht so wortwörtlich im Pensionsbescheid) handelt. Meine Schwester war verwitwet, bekam Witwenrente und eine Zusatzrente von BAYER. Da heraus wurde wohl das Sterbegeld begründet (?). Einen Verfügungsberechtigten explizit scheint es nicht gegeben haben - denn die Pensionskasse hat mich proaktiv angeschrieben, das ein Sterbegeld existiere und ich (als Erbe) solle ein Konto angeben.

Die Pensionskasse zahlte mir dann, auf mein eigenes Konto, das Sterbegeld formlos aus - ich brauchte nur mein Konto angeben und fertig. Es wäre wohl klüger gewesen diese Summe auf das Nachlasskonto einzahlen zu lassen, obwohl .. das ja dann quasi auch so zur Erbmasse gehört?

 - Na, mal hören, was das Amt mir dann zu sagen hat; ich hoffe nur, das diese Überzahlung nicht zur Einstellung der weiteren Leistungen führt, meine Bewilligung läuft noch bis 01.26. Wenn das Amt die Überzahlung aus dem Regelsatz beanspruchen würde, dann wäre das nachvollziehbar für mich. Wichtig wäre für mich, wenn es um die Kosten meiner Unterkunft geht.

Melde mich ggf. diesbezüglich wieder, soweit ich einen Bescheid habe, halte euch auf dem Laufendem wie und was für ein Ergebnis dabei rumgekommen ist. vielleicht ist das ja auch für Mitleser interessant :)

EDiT: Im TEstament wurde nichts vom Sterbegeld erwähnt.

Ottokar

Die Bayer-Pensionskasse ist eine Betriebsrente, eine Zahlung dieser Kasse würde somit in den Nachlass fallen.
Die Bayer Beistandskasse ist eine Sterbegeldversicherung. Hier wäre zu klären, ob du der Bezugsberechtigte ist. Ansonsten fällt auch diese Zahlung in den Nachlass.
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Robert22

Nun, es gibt sonst ja keinen anderen Bezugsberechtigten - bzw. anderen Erbe. Ein bestimmter Bezugsberechtigter wurde ja auch nicht genannt. Ich hatte, nach dem Todesfall, die Bayer Pensionskasse über den Tod informiert und eine Woche später wurde ich informiert, das es ein Sterbegeld gäbe und auf welches Konto das Geld überwiesen werden solle. Von einem Sterbegeld wusste ich zuvor nichts.

Ich werde später berichten, was das JC dazu entschieden hat :)