Frage nach Wohnung OHNE Mietvertrag und mit Rechnung

Begonnen von Gerhaard, 20. April 2025, 11:27:22

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Sheherazade

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:08:46Also das mit der Ferienwohnung wäre evtl. möglich

Das muss dann der Vermieter auch so wollen und einen entsprechenden (befristeten) Mietvertrag ausstellen.

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 14:28:34Was weißt du wegen Anmeldung?

Da habe ich doch nun wirklich genug zum Thema geschrieben. Anmelden musst du dich. Steht sogar in deinem Link (ganz unten).
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Auch bei der Anmietung einer Ferienwohnung schließt man rechtlich einen Mietvertrag ab.
Und ja, auch für das Wohnen in einem Wohnwagen besteht Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gerhaard

Zitat von: Ottokar am 20. April 2025, 14:57:14Auch bei der Anmietung einer Ferienwohnung schließt man rechtlich einen Mietvertrag ab.
Und ja, auch für das Wohnen in einem Wohnwagen besteht Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Wenn ich deine Antwort richtig verstehe, dann muss das Jobcenter das genehmigen, wenn die Kosten angemessen sind.

Fettnäpfchen

Gerhaard

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 12:21:27die Karenzzeit ist doch abgeschafft? oder
Nein

Zitat von: Gerhaard am 20. April 2025, 15:27:26wenn die Kosten angemessen sind.
Ja
https://www.harald-thome.de/informationen.html vllt. steht der zuständige Bezirk in der Liste.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gerhaard

Hallo Fettnäpfchen: Danke.
An Fettnäpfchen und Ottokar eine höfliche Nachfrage: gilt die Karenzzeit bei Neuanmietung durch eine Wohnungslose Person?
Der Bezug der Leistung dauert schon einige Jahre und wird leider weitergehen.

Ottokar

Wohnungslos ist nicht gleich Obdachlos.
Auch das Wohnen in Wohnmobilen, Bau- oder Wohnwagen, Schiffen und Hausbooten, Gartenhäusern oder -lauben, Schrebergärten oder Campingplätzen erfüllt diesen Zweck und es besteht Anspruch auf Leistungen nach § 22 SGB II, es muss also keine Wohnung sein (BSG vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R).

Der gesetzliche Wortlaut ist:
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges, wobei nicht danach differenziert wird, ob auch Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden. Vielmehr reicht der alleinige Bezug der Regelleistung aus.
Auch bei Obdachlosen richten sich Beginn und Ende der Karenzzeit somit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges und nicht danach, wann erstmals Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden.
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Gerhaard

Zitat von: Ottokar am 21. April 2025, 10:34:59Wohnungslos ist nicht gleich Obdachlos.
Auch das Wohnen in Wohnmobilen, Bau- oder Wohnwagen, Schiffen und Hausbooten, Gartenhäusern oder -lauben, Schrebergärten oder Campingplätzen erfüllt diesen Zweck und es besteht Anspruch auf Leistungen nach § 22 SGB II, es muss also keine Wohnung sein (BSG vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R).

Der gesetzliche Wortlaut ist:
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges, wobei nicht danach differenziert wird, ob auch Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden. Vielmehr reicht der alleinige Bezug der Regelleistung aus.
Auch bei Obdachlosen richten sich Beginn und Ende der Karenzzeit somit nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges und nicht danach, wann erstmals Leistungen nach § 22 SGB II bezogen wurden.
Danke.
Also:
Könnte eine Wohnungslose Person, die bereits im Bezug der Leistung ist, die Karenzzeit nutzen? Um die Antwort verstehen zu können.

Ottokar

Auch bei Wohnungs- und Obdachlosen beginnt die einjährige Karenzzeit mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges. Bezieht ein Obdachloser innerhalb dieser Karenzzeit eine Wohnung und sind deren Kosten unangemessen, muss das JC die unangemessenen Kosten bis zum Ende der Karenzzeit anerkennen.
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Gerhaard

Zitat von: Ottokar am 21. April 2025, 10:53:03Auch bei Wohnungs- und Obdachlosen beginnt die einjährige Karenzzeit mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Leistungsbezuges. Bezieht ein Obdachloser innerhalb dieser Karenzzeit eine Wohnung und sind deren Kosten unangemessen, muss das JC die unangemessenen Kosten bis zum Ende der Karenzzeit anerkennen.
Es geht also nicht darum, ob man wohnungslos oder obdachlos ist, sondern wichtig ist der Beginn des Bezugs der Leistungen. So verstehe ich das jetzt nach deinen Antworten.

Ottokar

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Fettnäpfchen

Gerhaard

Zitat von: Gerhaard am 21. April 2025, 10:41:19die bereits im Bezug der Leistung ist, die Karenzzeit nutzen?

Ottokar
das wäre meine Meinung:
innerhalb des ersten Jahres wenn derjenige Glück hat.
Glaube es aber nicht denn da er im Bezug ist muss er auch um die Angemessenheitskriterien wissen und deswegen auch darauf achten.

Aber ich bin ja eher Laie oder Amateur daher würde mich selber, auch für weitere Hilfestellungen, interessieren ob ich da falsch liege.

Zitat von: Gerhaard am 21. April 2025, 10:27:41Der Bezug der Leistung dauert schon einige Jahre und wird leider weitergehen.
unter den Voraussetzungen überhaupt nicht. Selbst wenn eine Drittperson die zu teure Whg. anmietet ist die Whg zu teuer.
Einzige Möglichkeit wäre wenn er die Whg zum Mietzins der Angemessenheit an dich weiter vermietet, aber das wäre ein schlechtes Geschäft wenn er dann jährlich im uU vierstelligen Bereich draufzahlt.

Nach einer Unterbrechung von drei Jahren bekommt die Kulanz wieder Tragkraft.
Vermutlich ist diese Regelung dann aber schon wieder abgeschafft galt diese doch nur während Corona
und wurde mit Einführung BG übernommen damit die Ukrainer genug Wohnraum zur Verfügung hatten.
Immerhin scheinen "diedaoben" zu wissen das die Angemessenheitskriterien zu gering gehalten sind und dem Markt nicht entsprechen.

MfG FN
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