Riestervertrag Erbmasse ?

Begonnen von NRWMaster, 30. Juni 2025, 23:00:02

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NRWMaster

Wer weiss ob beim Riestervertrag bei Tod Erbmasse ist oder nicht ?
Bei LV ist der eingetragene Begünstige ja eben nicht als Erbe zu werten. Wie verhält es sich beim Riestervertrag ?

Wenn es keine Kinder oder Ehefrau gibt.

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

NRWMaster

 beim Tod des Versicherungsnehmer gibt es sowohl in der Anspar- als auch Rentenphase die Möglichkeit der Vererbung.

Muss man schauen ob man überhaupt an einen Bürgergeldempfänger vererben kann bzw ob es Sinn macht

NRWMaster

Alternative. Eine andere Person oder einfach niemanden eintragen (sofern möglich). Bei letztes müsste es ja in den Nachlass fallen. Ebenso wenn eine Perosn als begünstige Person eingetragen ist die auch verstorben ist.

NRWMaster

Bei Contentantale steht in den Bedingungen:

1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als un-
seren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod Leistungen fällig, er-
bringen wir diese an Ihre Erben, soweit Sie uns keine andere Person als Be-
zugsberechtigten benannt haben.
Eine förderunschädliche Verwendung der Todesfall-Leistung ist ausschließ-
lich an Hinterbliebene im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Doppelbuchstabe aa) EStG möglich. Nur bei einer Übertragung nach Ab-
schnitt B Nummer 2.10 ist die Verwendung der Todesfall-Leistung för-
derunschädlich.
Bis zum Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht jederzeit wi-
derrufen werden.
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber
nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt
worden sind.
Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Versicherungsver-
trag sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist
ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrech-
ten aus dem Versicherungsvertrag an Dritte, wie z.B. die Einräumung von
Bezugsrechten zugunsten Dritter – mit Ausnahme von Bezugsrechten für
den Todesfall.