Hilfe zum Lebensunterhalt, Betreuer

Begonnen von giggy5, 23. September 2025, 19:32:49

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giggy5

Hallo,

mein volljähriger Bruder ist aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig und wäre nach SGB XII für Hilfe zum Lebensunterhalt leistungsberechtigt.
Die zuständige Stadt verweist jedoch darauf, dass man sich erst beim Jobcenter melden müsse. Bürgergeld kommt ja nicht in Frage da er nicht mal 3 Stunden am Tag arbeiten kann.

Nun habe ich zwei Fragen:

1. Muss man wirklich erst beim Jobcenter vorstellig werden?
2. Mein Bruder kann kaum aus dem Haus gehen wegen seiner Probleme, wenn er einen gesetzlichen Betreuer hätte, dürfte dieser dann anstelle von meinem Bruder mit Vollmacht zu Terminen erscheinen?

Meinem Bruder stehen die Leistungen seit Jahren zu, aber er schafft es nicht sich beim Amt persönlich zu melden.


Danke vorab.

Gruß

giggy5

Sheherazade

Zitat von: giggy5 am 23. September 2025, 19:32:49mein volljähriger Bruder ist aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig ......................................... da er nicht mal 3 Stunden am Tag arbeiten kann.

Wer hat das festgestellt, der ärztliche Dienst oder die Rentenversicherung?

Ja, ein gesetzlicher Betreuer kann dann solche Termine für ihn wahrnehmen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Es gibt keine Pflicht, zuerst beim JC vorstellig zu werden.
Welche Behörde hier zuständig ist, kann man so leider nicht beurteilen.

Das dein Bruder keine 3 Std. pro Tag auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeiten kann, muss irgendwie nachgewiesen werden.
Wenn das nachweislich so ist, ist das Sozialamt zuständig.
Da manche Sozialämter bei sowas sehr zickig sind, kann man sich auch zuerst an das JC wenden und die stellen das dann über den äD fest, womit man beim Sozialamt landet.
Die Sozialämter können sowas aber auch selbst feststellen. Wenn die sich weigern und stattdessen auf das JC verweisen, ist das pure Faulheit.

Da dein Bruder sich beim JC/Sozialamt offenbar nicht selber vertreten kann, kann er z.B. dich damit bevollmächtigen. Dazu muss dein Bruder dir eine schriftliche Vollmacht nach § 13 SGB X erteilen, in welcher er dich bevollmächtigt, ihn beim JC und Sozialamt zu vertreten. Ein Betreuer ist dazu nicht erforderlich und hätte auch nicht mehr Rechte als ein Bevollmächtigter.
Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Behörden wird dadurch aber nicht ersetzt, d.h. dein Bruder muss trotzdem dort erscheinen wenn er dazu aufgefordert wird. Allerdings hast du als Bevollmächtigter das Recht, ihn dabei zu begleiten und für ihn zu sprechen.

Je nach dem welche Einschränkungen dein Bruder hat, kann es sein, dass eine Betreuung sinnvoller ist als eine Vollmacht. Grundsätzlich kannst du als sein Bruder aber mit Vollmachten auch alles erledigen, was ein Betreuer kann.
Allerdings wird ein Betreuer von Behörden eher respektiert als ein Bevollmächtigter.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


giggy5

Zitat von: Sheherazade am 24. September 2025, 09:25:59
Zitat von: giggy5 am 23. September 2025, 19:32:49mein volljähriger Bruder ist aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig ......................................... da er nicht mal 3 Stunden am Tag arbeiten kann.

Wer hat das festgestellt, der ärztliche Dienst oder die Rentenversicherung?

Ja, ein gesetzlicher Betreuer kann dann solche Termine für ihn wahrnehmen.

Mein Bruder wurde bereits vor einigen Monaten durch einen Arzt vom Versorgungsamt zwecks GdB überprüft.


Zitat von: Ottokar am 24. September 2025, 13:22:13Es gibt keine Pflicht, zuerst beim JC vorstellig zu werden.
Welche Behörde hier zuständig ist, kann man so leider nicht beurteilen.

Das dein Bruder keine 3 Std. pro Tag auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeiten kann, muss irgendwie nachgewiesen werden.
Wenn das nachweislich so ist, ist das Sozialamt zuständig.
Da manche Sozialämter bei sowas sehr zickig sind, kann man sich auch zuerst an das JC wenden und die stellen das dann über den äD fest, womit man beim Sozialamt landet.
Die Sozialämter können sowas aber auch selbst feststellen. Wenn die sich weigern und stattdessen auf das JC verweisen, ist das pure Faulheit.

Da dein Bruder sich beim JC/Sozialamt offenbar nicht selber vertreten kann, kann er z.B. dich damit bevollmächtigen. Dazu muss dein Bruder dir eine schriftliche Vollmacht nach § 13 SGB X erteilen, in welcher er dich bevollmächtigt, ihn beim JC und Sozialamt zu vertreten. Ein Betreuer ist dazu nicht erforderlich und hätte auch nicht mehr Rechte als ein Bevollmächtigter.
Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Behörden wird dadurch aber nicht ersetzt, d.h. dein Bruder muss trotzdem dort erscheinen wenn er dazu aufgefordert wird. Allerdings hast du als Bevollmächtigter das Recht, ihn dabei zu begleiten und für ihn zu sprechen.

Je nach dem welche Einschränkungen dein Bruder hat, kann es sein, dass eine Betreuung sinnvoller ist als eine Vollmacht. Grundsätzlich kannst du als sein Bruder aber mit Vollmachten auch alles erledigen, was ein Betreuer kann.
Allerdings wird ein Betreuer von Behörden eher respektiert als ein Bevollmächtigter.
Danke für die ausführliche Erklärung. Das mit einer Vollmacht hatte ich schon in Erwägung gezogen. Du und Sheherazade schreibt ja oben das man mit einer Vollmacht solche Termine wahrnehmen kann, es aber nicht die Pflicht zum persönlichen Erscheinen ersetzt. Bei den ersten Terminen muss man ja persönlich erscheinen, dass heißt eine Vollmacht bringt mir dann auch nichts wenn mein Bruder es einfach nicht schafft dort hinzukommen?

Danke für eure Antworten.

Sheherazade

Zitat von: giggy5 am 24. September 2025, 16:31:02Mein Bruder wurde bereits vor einigen Monaten durch einen Arzt vom Versorgungsamt zwecks GdB überprüft.

Das ist etwas völlig anderes, dabei wird NICHT die Erwerbsfähigkeit beurteilt, nur der Grad der Behinderung.

Man kann mit einem GdB von 100 genauso erwerbsfähig sein wie mit einem GdB von 30, wichtig sind hierbei eben die entsprechenden Nachteilsausgleiche. Und Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Erwerbsunfähigkeit.

Das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit wird z. B. von der Rentenversicherung festgestellt. Der Haus- oder Facharzt bescheinigt nur die temporäre Arbeitsunfähigkeit.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: giggy5 am 24. September 2025, 16:31:02Bei den ersten Terminen muss man ja persönlich erscheinen, dass heißt eine Vollmacht bringt mir dann auch nichts wenn mein Bruder es einfach nicht schafft dort hinzukommen?
Wenn dein Bruder ein ärztliches Attest hat, das ihm bescheinigt, dass er nicht persönlich erscheinen kann, kannst du als Bevollmächtigter den Termin allein warnehmen und die Behörde muss das verfahrensrechtlich soweit möglich mit dir klären.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Zitat von: giggy5 am 24. September 2025, 16:31:02Bei den ersten Terminen muss man ja persönlich erscheinen, dass heißt eine Vollmacht bringt mir dann auch nichts wenn mein Bruder es einfach nicht schafft dort hinzukommen?
er muss das beweisen das er in Deutschland ist es gibt eben viele die das nicht sind ich sage nur Ukraineaufenthalt.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.