Aufrechnung

Begonnen von Semia, 01. Oktober 2025, 13:30:03

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Semia

Hallo, ich habe eine Aufrechnung aus dem Jahr 2022 die jetzt ausgeglichen ist. Heute schaue ich auf mein en Kontoauszug und sehe die rechnen immer noch auf.

Ich kontaktiere also meine Sachbearbeiterin und frage nach, dann sagt diese mir da gäbe es noch eine Rückforderung vom 04.04.2013 von ca. 356Euro. Leute vor 12 Jahren.

Ich kann mich an keinen Aufrechnungsbescheid erinnern. Der 2022 war der Erste.

Dürfen die eigentlich aufrechnen ohne Aufrechnungsbescheid. Und bis wann verjähren Rückforderungsbescheide. Jetzt lasse ich mir den Bescheid erstmal kommen.

Diana

Fettnäpfchen

Semia

Zitat von: Semia am 01. Oktober 2025, 13:30:03Ich kontaktiere also meine Sachbearbeiterin und frage nach, dann sagt diese mir da gäbe es noch eine Rückforderung vom 04.04.2013 von ca. 356Euro. Leute vor 12 Jahren.
So geht`s ja auch nicht, zumindest gehe ich von einer persönlichen Auskunft und nicht von einer schriftlichen aus.

Wenn dann fordere das schriftlich an mit entsprechenden Unterlagen aus denen es hervorgeht woher diese Rückforderung resultiert.

Zitat von: Semia am 01. Oktober 2025, 13:30:03Dürfen die eigentlich aufrechnen ohne Aufrechnungsbescheid. Und bis wann verjähren Rückforderungsbescheide. Jetzt lasse ich mir den Bescheid erstmal kommen.
Nein dürfen die nicht.
Je nach dem ob es einen endgültigen Bescheid gab kann man also nicht atok beantworten, dazu ist das nicht gerade meine Thematik. hab was im Hinterkopf von bis zu 30 Jahren
und anfordern ist richtig deswegen habe ich oben gestrichen.

MfG FN
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Semia

Habe mich jetzt mal belesen. Rückforderungsbescheide verjähren nach 4 Jahren. Frist beginnt zum 31.12. in dem Jahr wo der Bescheid erlassen wurde. Wird in dieser Zeit ein Aufrechnungsbescheid erlassen, dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. (Oder weiß das jemand anders?)

So, wie die Situation gerade ist, scheint es verjährt zu sein.

LG

Diana

Kopfbahnhof

Zitat von: Semia am 01. Oktober 2025, 13:30:03da gäbe es noch eine Rückforderung vom 04.04.2013 von ca. 356Euro.

Kommt halt schwer darauf an, worauf diese Forderung sich bezieht.

Kein vorläufiger Bescheid oder vom JC einfach "vergessen" dann ist es ganz sicher verjährt.

Wenn es dazu keinen Bescheid gegeben hatte, seit 2013, sollte das durch sein.

Rotti

#4
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2025, 16:01:20Je nach dem ob es einen endgültigen Bescheid gab kann man also nicht atok beantworten, dazu ist das nicht gerade meine Thematik. hab was im Hinterkopf von bis zu 30 Jahren
ja der wird Rechtskräftig wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat.Kein endgültiger Bescheid der ist nach 4 Jahren verjährt nehme ich an. Ohne Rechtsfolgenbelehrung sowieso.

Was sagt die KI  :grins:

https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=verwaltungsakt+verj%C3%A4hrt+nicht&sei=mMvkaNGaKbqF9u8P9sma4AU
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

Semia


Was sagt die KI  :grins:

https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=verwaltungsakt+verj%C3%A4hrt+nicht&sei=mMvkaNGaKbqF9u8P9sma4AU
[/quote]

Sorry, dazu scheint die KI aber Mist zu erzählen, in solchen Fällen macht es Sinn den Beitrag nochmal individuell zu lesen.

SGB X §50 Abs::4 Besagt ganz klar:

"(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt:"


Jetzt lese ich mal §52.

Achso, bitte nur schreiben, wenn du es wirklich weißt, es schafft sonst mehr Verwirrung als Klarheit. Danke!

Diana