Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft

Begonnen von Bernd76, 15. Oktober 2025, 22:51:42

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Ottokar

Zitat von: Bernd76 am 20. Oktober 2025, 12:45:05Also ich habe keineMietkaution am neuen Wohnort, Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.

Es geht lediglich nur um die Miete.
Wenn du weder Mietkaution noch Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten haben willst, macht ein Widerspruch keinen Sinn.
Wie ich bereits schrieb, hast du Anspruch auf die max. angemessene Miete, dafür benötigst du aber keine Zusicherung, die steht dir von Gesetzes wegen zu.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des JC in diesem Schreiben muss dazu die Miete auch nicht nach Kaltmiete, Heiz- und Nebenkosten aufgeschlüsselt werden, denn lt. § 22 Abs. 1 SGB II ist die Bruttowarmmiete entscheidend. Das hat auch das BSG in ständiger Rechtsprechung wiederholt klargestellt.
Wie hoch die max. angemessene Bruttowarmmiete an deinem Wohnort ist, hat das JC leider - entgegen der ihm lt. § 22 SGB II i.V.m. §§ 13 bis 15 SGB I obliegenden Informations- und Beratungspflichten - in dem Schreiben nicht mitgeteilt.
Ob die Angemessenheitsrichtlinie dieses JC rechtlich haltbar ist, ist eine weitere Frage, die aber erst im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid zu klären ist.
Wenn das JC im Bewilligungsbescheid deine Bruttowarmmiete nicht anerkennt, sondern nur die angemessene, kann man das prüfen und gegebenenfalls dann dagegen Widerspruch einlegen.
Das JC für den LK Konstanz gibt online auch nur die Angemessenheit der Nettokaltmiete an, was grob rechtswidrig ist.
Danach sind für eine Person in Markelfingen 45qm und 453 Euro Kaltmiete angemessen.
Wenn es für die Betriebs- und Heizkosten keine Angemessenheitswerte gibt, wären  die Werte des Betriebskostenspiegels (ohne Heizung und Warmwasser) und Heizspiegels des DMB anzusetzen.
Die Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) betragen lt. aktuellem Betriebskostenspiegel DMB (2023) je Monat 2,19 Euro/qm, für 45qm wären das also 98,55 Euro im Monat.
Die Angemessenheit der Heizkosten ist abhängig von der Brennstoffart und der Gesamtwohnfläche des Gebäudes.
Als maximal angemessen gilt der Wert aus der Kosten-Spalte "zu hoch" des Heizpiegel Flyers.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bernd76

Danke schon einmal für eure Hilfe bis hierhin.

Eine Frage hätte ich noch, weil ich die KDU noch ausfüllen muss.
Es ist ja eine Pauschalmiete und die Vermieter können nicht wirklich sagen, wieviel jetzt die Heizkosten, Warmwasser und Kalte Betriebskosten sind.

was soll ich da eintragen ?

Recherchieren und einen Durchschnittswert eingeben ?

Fettnäpfchen

Bernd76

Zitat von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59Es ist ja eine Pauschalmiete und die Vermieter können nicht wirklich sagen, wieviel jetzt die Heizkosten, Warmwasser und Kalte Betriebskosten sind.
Dann ist das ja auch keine Pauschalmiete. Eine Pauschale sollte schon die NK und HK enthalten.

Zitat von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59Recherchieren und einen Durchschnittswert eingeben ?
eher machst du die Berechnung wie von Ottokar erklärt
oder du achtest darauf das Maximum der KduH nicht zu überschreiten siehe
Zitat von: Sheherazade am 20. Oktober 2025, 17:08:50Die örtlich angemessene Bruttokaltmiete von 453€ plus Heizkosten hingegen wird man ihm zahlen,

und wenn es ein U.-.Mietvertrag sein sollte dann sollte es darin kein Bezug/Verweis auf einen Hauptmietvertrag geben.

MfG FN
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turbulent

Zitat von: Bernd76 am 28. Oktober 2025, 11:47:59was soll ich da eintragen ?
Das, was Dein Vermieter von Dir fordert. Du musst da weder was "rechnen" noch Dir sonst was ausdenken. Was ist das denn für ein spannender Vermieter, der - gerade bei einer Pauschale - die Höhe Dir überlässt (sich quasi damit einverstanden erklärt, dass Du ihn völlig übervorteilst bzw. auf seine Kosten lebst).
Füll' das Formular (=den Antrag) lieber erst aus, wenn Du weißt, was der Vermieter verlangt, wenn Du den von ihm unterschriebenen Mietvertrag vor Dir liegen hast. (Du kannst ja schlecht jetzt "irgendwas" beantragen, im Mietvertrag bist Du dann aber zu einer anderen Zahlung verpflichtet.)