Infos im Verwaltungsrecht

Begonnen von Rotti, 03. November 2025, 16:39:26

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Rotti

Infos im Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht wird auch Recht der Exekutive genannt. Es handelt sich also um die Staatsverwaltung. Somit ist es, neben dem Staatsrecht, ein Teil des öffentlichen Rechts.

Das Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Des Weiteren regelt es die Funktionsweise der staatlichen Institutionen und ihr Verhältnis untereinander.

Es wird zwischen dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht unterschieden. Im allgemeinen Verwaltungsrecht finden sich die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung sowie der darin beinhalteten Tätigkeiten. Das besondere Verwaltungsrecht hingegen stellt für die besonderen Verwaltungszweige klare und fachspezifische Rechtsregeln auf. Hiervon sind beispielsweise das Baurecht, das Kommunalrecht und das Straßenverkehrsrecht betroffen.

Verwalten wird als ,,Besorgen eigener oder fremder Angelegenheiten" definiert. Die Staatsverwaltung ist gemäß dieser Definition die Erfüllungsinstanz öffentlicher Angelegenheiten durch die Organe des Staates. Sie ist Bestandteil der Staatsgewalt, die sich in die folgenden drei Teile aufteilt: Gesetzgebung, Rechtsprechung und Ausführende Gewalt. Letztere ist die Verwaltung. Die Grundsätze des Verwaltungsrechts lauten wie folgt:

    Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen das Gesetz

    Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz

    Grundsatz der Verhaltensmäßigkeit: die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert.

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Infos im Sozialrecht

Mit Hilfe des Sozialrechts soll die Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrages zur Sicherung des Sozialstaatprinzips durchgeführt werden. Dieser Begriff wird durch den Begriff der ,,sozialen Sicherung", der sich auch international gefestigt hat, beeinflusst.

Das Sozialrecht ist im Bereich des öffentlichen Rechts anzusiedeln. Dadurch entsteht eine Prägung von einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger und der öffentlichen Verwaltung.

Auch wenn das Sozialrecht oberflächlich dem öffentlichen Recht zugeteilt wird, bestehen doch viele Überschneidungen mit weiteren Rechtsbereichen.

Die rechtliche Grundlage bildet das Sozialgesetzbuch (SGB), wenn das Sozialrecht im formellen Sinne gesehen wird. Soll das Sozialrecht im materiellen Sinne ausgelegt werden, wird es schnell als Querschnittsmaterie enttarnt. So finden sich etwa das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung ebenso wie regionale oder berufsständische Sondervorsorgesysteme.

Nach § 1 SGB I soll mit dem Sozialrecht die Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit mit Hilfe von Sozialleistungen und sozialer und erzieherischer Hilfen gewährleistet werden.

Dadurch soll allen Bürgern ein menschenwürdiges Dasein zugesichert werden, gleiche Voraussetzungen für die Entwicklung der Persönlichkeit, insbesondere für junge Menschen, sollen geschaffen werden, die Familie soll geschützt und gefördert werden.

Ebenfalls soll durch das Sozialrecht abgesichert werden, dass der Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit möglich ist und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet und ausgeglichen werden.

Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass soziale Dienste und Einrichtungen zur Erfüllung dieser Ansprüche rechtzeitig und in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Als Zielsetzung gilt die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2 SGB I.

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Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

,,Mir ist wichtig, dass politische Entscheidungen nachvollziehbar sind und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg getroffen werden."