Versorgungsamt lehnt Merkzeichen B ab

Begonnen von Bimimaus5421, 12. November 2025, 13:30:36

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Bimimaus5421

Das Versorgungsamt lehnt Merkzeichen B ab .Der Widerspruch wird abgelehnt und begründet das mit Bescheid vom 01.07.2025 einen Gdb von 60 und das gesundheitliche Merkmal G (erhebliche Gehbehinderung festgestellt wurde) den Gdb g hat meine Mutter schon mit gdb 50 seit 5 Jahren .
Der zulässige Widerspruch ist in der Sache nicht begründet . Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden .
Menschen mit Behinderung im  Sinne des § 2 Abs .1 SGB lX sind Menschen ,die körperliche ,seelische ,geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigen Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können .Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor,wenn Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach §152 Abs.1 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden ab

Das Versorgungsamt lehnt Merkzeichen B ab .Der Widerspruch wird abgelehnt und begründet das mit Bescheid vom 01.07.2025 einen Gdb von 60 und das gesundheitliche Merkmal G (erhebliche Gehbehinderung festgestellt wurde) den Gdb g hat meine Mutter schon mit gdb 50 seit 5 Jahren .
Der zulässige Widerspruch ist in der Sache nicht begründet . Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden .
Menschen mit Behinderung im  Sinne des § 2 Abs .1 SGB lX sind Menschen ,die körperliche ,seelische ,geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigen Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können .Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor,wenn Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach §152 Abs.1 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.Dabei sind Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen,zu denen in der Gdb-Tabelle (Anlage zu § 2 VersMedV) feste Werte angegeben sind .

Und dann werden die Gesundheitsstörgungen aufgelistet
Funktionstörung beider hüftgelenke ,rechtes knie ,funktionsstörung beider Füße Teil Gdb: 40
Funktionsstörung der Wirbelsäule Teil Gdb:30
Herzleistungsminderung( Herzrhythmusstörungen ,Bluthochdruck ) Teil Gdb:20
Funktionsstörung beider Schultergelenke Teil Gdb:20
Psychische Störung Teil Gdb:20
Schwerhörigkeit Teil Gdb:10
Sehbehinderung Teil Gdb:10
Die Feststellung des Gdb und ggf.gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) setzt eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist besonders bei Kindern und alten Menschen zu beachten .Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen .Als solche sind die körperlichen und psychischen Veränderungen anzusehen , die nach Art und Umfang für das Alter typisch sind ( Teil A Ziffer 2c VerMedV)
Die rechtlichen und medizinische Prüfung hat unter Beachtung von §2 VersMedV ergeben , dass die Voraussetzungen für die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals B einer Begleitperson  nicht vorliegen .

Nach den vorliegenden Befunden gehören Sie nicht zu dem oben genannten Personenkreis .
Schwerhörig und Sehbehinderung bedingten jeweils einen Teil -Gdb von 10.
Die vorliegenden medizinischen Unterlagen liefern keine ausreichenden Nachweise dafür ,dass die geltend gemachte Notwendigkeit fremder Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überwiegend auf eine Behinderung und nicht auf das Alter zurückzuführen ist .

Die anspruchbegründenden Tatsachen sind grundsätzlich im Vollbeweis ,d.h mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit , nachzuweisen ( vgl.BSG Urteil vom 15.12.1999 B 9 VS 2/98 R )

Lässt sich der Vollbeweis  nicht führen , geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zulasten dessen , der sich zur Begründung seines Anspruches oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützt.

Es wurden neben der Höhe des Gdb auch die Vorausetzungen aller gesundheitlichen Merkmale  geprüft.
Sofern sie nicht festgestellt worden sind , liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Meine Mutter kann jetzt nur noch dagegen klagen .

Ich bräuchte Hilfe bei der Formulierung der Klage .


Wie kann meiner Mutter nachweisen das sie Hilfe beim einsteigen braucht in öffentlichen verkehrsmittel

Attest der Ärztin lag ja dem Versorgungsamt vor die sich auf die Gehbehinderung bezogen hat



Kopfbahnhof

Zitat von: Bimimaus5421 am 12. November 2025, 13:30:36Meine Mutter kann jetzt nur noch dagegen klagen .
So sieht es aus hier mal was KI sagt...

Die Klage gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes wegen der Nichtanerkennung des Merkzeichens "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) ist der nächste Schritt, wenn Ihr Widerspruch vom Versorgungsamt (bzw. der zuständigen Behörde) abgelehnt wurde und Sie den entsprechenden Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Hier ist der detaillierte Ablauf, was Sie dabei beachten müssen:

1. Frist und Zuständigkeit beachten ⚠️
Die Klage muss zwingend fristgerecht und beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Klagefrist: Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das ist eine sogenannte Notfrist, deren Versäumen die Entscheidung des Versorgungsamtes rechtskräftig macht.

Zuständiges Gericht: Die Klage ist beim Sozialgericht einzureichen, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

2. Klage erheben und begründen 📝
Die Klage kann schriftlich (per Post) oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts eingereicht werden.

Inhalt der Klageschrift (Muster)
Die Klageschrift muss formal bestimmte Angaben enthalten:

Ihre Angaben: Name, Adresse, Telefonnummer, Aktenzeichen des Versorgungsamtes.

Angaben zum Beklagten: Benennen Sie die Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat (z. B. "Das Land Sachsen, vertreten durch das Versorgungsamt Dresden").

Betreff: "Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom [Datum des Widerspruchsbescheids]"

Klageantrag: Formulieren Sie präzise, was Sie erreichen wollen.

Beispiel: "Ich beantrage, den Bescheid des Versorgungsamtes [Ort] vom [Datum des Erstbescheides] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [Datum] aufzuheben und festzustellen, dass bei mir die Voraussetzungen für das Merkzeichen 'B' vorliegen."

Begründung: Führen Sie detailliert aus, warum das Merkzeichen "B" anerkannt werden muss.

Begründung des Merkzeichens "B"
Das Merkzeichen "B" wird zuerkannt, wenn die berechtigte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall bei:

Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) oder "H" (Hilflosigkeit), wenn sie zudem aufgrund ihrer Behinderung alleine die notwendigen Unterlagen (Fahrausweis, Schwerbehindertenausweis) nicht mitführen, oder die notwendige Orientierung (z. B. bei Sehbehinderung oder geistiger Behinderung) nicht gewährleisten können.

Geistigen oder seelischen Behinderungen, die dazu führen, dass der Mensch sich nicht orientieren, Gefahren nicht einschätzen oder nicht alleine reagieren kann, z.B. bei Platzangst, Angststörungen, Autismus oder geistiger Retardierung.

Wichtig: Konzentrieren Sie sich in der Klagebegründung auf die Alltagsauswirkungen Ihrer Behinderung beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel und legen Sie neue, aktuelle medizinische Befunde bei, die diese Notwendigkeit einer ständigen Begleitung untermauern.

3. Kosten und Anwalt 👨�⚖️
Gerichtskosten: Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte, die Ansprüche aus dem Sozialrecht geltend machen (wie hier im Schwerbehindertenrecht), kostenfrei (es fallen keine Gerichtsgebühren an).

Anwaltskosten: Es besteht kein Anwaltszwang vor dem Sozialgericht. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen.

Dieser kann die medizinische und juristische Lage korrekt einschätzen.

Er übernimmt die gesamte Kommunikation und Antragstellung (z. B. Beweisanträge oder gerichtliche Gutachten).

Die Kosten können von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen werden oder, bei geringem Einkommen, über Prozesskostenhilfe finanziert werden.

4. Ablauf des Gerichtsverfahrens
Klageeinreichung: Die Klage geht beim Sozialgericht ein.

Aktenanforderung: Das Gericht fordert die Verwaltungsakte (inklusive Widerspruchsbescheid und medizinischer Unterlagen) beim Versorgungsamt an.

Beweisaufnahme: Das Gericht prüft die Beweislage. Häufig wird ein unabhängiges medizinisches Sachverständigengutachten durch einen gerichtlich bestellten Gutachter eingeholt.

Mündliche Verhandlung: Die Verhandlung findet statt, bei der Sie und Ihre Begleitung Ihre Situation persönlich schildern können.

Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem Vergleich, bei dem sich die Behörde und Sie auf eine Lösung einigen.

Da hier keiner deine Mutter kennt, solltest du am besten selbst eine Begründung dazu schreiben.

Bimimaus5421

@ Kopfbahnhof ,vielen Dank für deine  Mühe  . Hamburg .de schreibt dies zum Merkzeichen B Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen"
Eintragung im Ausweis: Merkzeichen B

Die Eintragung erfolgt nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit festgestellt ist (siehe oben).

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson wird anerkannt bei schwerbehinderten Menschen, die

infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, das heißt beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig fremde Hilfe benötigen. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn Sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson sind stets erfüllt bei

Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
erheblich sehbehinderten, hochgradig hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson sind oftmals auch erfüllt, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen ist.

Anmerkung: Die gesetzliche Klarstellung zum Merkzeichen B ist durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Vorschriften vom 2. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2742 und folgende Seiten) mit Wirkung ab 12. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Die Gesetzesbegründung lautet: Es sind in den letzten Monaten Versuche bekannt geworden, in Bereichen außerhalb des Personenförderungsrechts Rechtsfolgen aus dem Merkzeichen B abzuleiten, die sich zum Nachteil der behinderten Personen auswirken. Ursache hierfür ist die veraltete Terminologie des Gesetzes, die von ,,Gefahr für sich und andere" sowie von der ,,Notwendigkeit ständiger Begleitung" spricht. Das Amtsgericht Flensburg (Urteil vom 31. Oktober 2003, 67 C 28/03, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 4. Mai 2004, 7 S 189/03) hat den Träger eines Wohnhauses für Menschen mit geistiger Behinderung zu Schadenersatz verurteilt, nachdem eine Bewohnerin, die alleine unterwegs war, im Straßenverkehr einen Unfall mitverursacht hatte. Das Gericht begründete die Haftung zwar nicht unmittelbar aus dem Merkzeichen B , entwickelte aus der Tatsache des Merkzeichens jedoch eine Beweislastumkehr, die im Ergebnis dazu führte, dass an die Beweisführung deutlich erhöhte Anforderungen gestellt wurden.
Außerdem gibt es viele öffentliche oder dem allgemeinen Verkehr zugängliche Einrichtungen (zum Beispiel Schwimmbäder), deren Nutzungsbedingungen die (an sich sinnvolle) Regelung enthalten, dass Personen, die eine Gefahr für sich oder andere darstellen, der Zutritt verweigert oder nur in Begleitung gestattet werden kann. Bei der Auslegung solcher Regelungen (auch in Form von schriftlichen Empfehlungen an das Personal) kann das Merkzeichen B als Indiz angesehen werden, dass die betreffende Person unter die genannte Regelung fällt. Auch hier entsteht die Verbindung durch die missverständliche Formulierung des Gesetzes.
Durch die Änderung der Formulierung im SGB IX wird dafür gesorgt, dass das Merkzeichen B nicht als pauschaler Anknüpfungspunkt für den Ausschluss behinderter Menschen von bestimmten Angeboten dienen kann. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten. Eine Ausweitung oder Einengung des berechtigten Personenkreises erfolgt damit nicht.

Was bedeutet dies konkret ?

Kopfbahnhof

Zitat von: Bimimaus5421 am 12. November 2025, 17:50:37Was bedeutet dies konkret ?
Darüber solltest du dir keinen Kopf machen, wenn eh eine Klage eingereicht wird.

Was dann das Gericht entscheidet, steht woanders, auch wie es danach evtl. weiter geht.

Bimimaus5421

Zitat von: Kopfbahnhof am 12. November 2025, 18:11:32
Zitat von: Bimimaus5421 am 12. November 2025, 17:50:37Was bedeutet dies konkret ?
Darüber solltest du dir keinen Kopf machen, wenn eh eine Klage eingereicht wird.

Was dann das Gericht entscheidet, steht woanders, auch wie es danach evtl. weiter geht.
Doch ich mache mir einen Kopf weil dies einfach zu viel im Moment ist und ich meine Mutter nicht nocheinmal zumuten möchte zum Gutachter zu gehen ,denn ich musste mit harten Bandagen kämpfen was an die psychische Substanz geht .
Meine Mutter ist dies zuviel .
Wir haben schon genug Klagen laufen mit eignen Senat ,weil man uns dazu zwingt .
Ich möchte für die Klage Formulierung schon verstehen was dies konkret bedeutet .


Bimimaus5421

@Ottokar , kannst du bitte noch mir was für die Klage formulieren ?