Darf die Pflegekasse, meine Kontoauszüge anfordern

Begonnen von Maria 333, 05. Dezember 2025, 13:53:17

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Maria 333

Darf die Pflegekasse, meine Kontoauszüge anfordern,um nachzuprüfen wieviel Geld ich abgehoben hatte, um die beantragte Verhinderungspflege, welche ich genutzt hatte, zu bezahlen. Ich habe den Antrag mit allen Stundenzetteln , allen Quittungen, Adressen und Namen der Ersatzpflegepersonen ausgefüllt. Wenn ich keine Kontoauszüge über meine kontobewegungen einreichen sollte, so werde ich nach Aussage der Pflegekasse, keine Verhinderungspflege ausgezahlt bekommen. Ich habe immer in bar bezahlt, was auch auf den Quittungen steht. Ist das rechtlich korrekt? Ich weiß nicht mehr weiter.

Bimimaus5421

@ Maria , natürlich darfst du die Verhinderungspflege deine Pflegeersatz person bar ausbezahlen

Das ist Erpressung der Pflegekasse
Sie sollen dazu die Rechtsgrundlage nennen wozu du verpflichtest wärst die Ersatzpflege Person per Überweisung zu zahlen ?

Wozu wollen die deine Kontobewegungen ?




Ottokar

Zitat von: Maria 333 am 05. Dezember 2025, 13:53:17Darf die Pflegekasse, meine Kontoauszüge anfordern,um nachzuprüfen wieviel Geld ich abgehoben hatte, um die beantragte Verhinderungspflege, welche ich genutzt hatte, zu bezahlen.
Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Pflegekasse fordert üblicherweise zwei Formulare, eines mit dem die Übernahme der Verhinderungspflege beantragt wird, und eines, mit dem man die Kostenerstattung beantragt und auf dem die Ersatzpflegeperson den Zeitraum ihrer Tätigkeit und die dafür erhaltene Vergütung bestätigt.
Für eine darüber hinausgehende Forderung gibt es keine Rechtsgrundlage, es gibt auch keine Rechtsgrundlage, wonach die Pflegekasse nur die unbare Bezahlung der Ersatzpflegeperson verlangen kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


mystik-1

Nein, darf sie nicht. Ich würde in einem Zweizeiler die Rechtsgrundlage unter Fristsetzung beantragen und auf den GKV-Spitzenverband verweisen, der regelmäßig schreibt


"Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung, Rechnung oder Kontoauszug belegt sind."

" Für die Leistungsgewährung der Verhinderungspflege hat die pflegebedürftige Person die entstandenen Kosten nachzuweisen (z. B. überQuittung, Rechnung, Kontoauszug)."

"Unabhängig von der Beschränkung der Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades je Kalenderjahr, sind von der pflegebedürftigen Person die Kosten nachzuweisen (z. B. Quittung, Rechnung, Kontoauszug). Sind der Ersatzpflegeperson Aufwendungen für Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden, so kann in diesen besonders
gelagerten Fällen eine Kostenerstattung bis zu 3.539,00 Euro erfolgen (vgl. § 42a Abs. 1 SGB
XI)."

Das hat sich 2025 auch nicht geändert. GKV Spitzenverband Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 01.07.2025

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2025_07_02_Gemeinsames_Rundschreiben_Leistungsrecht_SGB_XI.pdf