Bürgergeld und Erben

Begonnen von Häschen Hinkebein, 03. Februar 2026, 14:38:26

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Häschen Hinkebein

Hallo - ich habe vor mehr als 35 Jahren mit meiner Familie gebrochen und habe seither absolut nichts mehr mit ihr zu tun - also: buchstäblich Null Kontakt (außer über andere Verwandte, Onkels und Tanten, von denen man hin und wieder etwas hört, was die Eltern und Brüder so treiben).

Vorletztes Jahr ist mein Vater gestorben; ich wurde von einem Notar darüber informiert, dass meine Eltern testamentarisch verfügt haben, dass im Falle des Ablebens eines der beiden Ehepartner zunächst einmal der andere alles erbt. Soweit, so normal.

Meine Mutter hat nun auch die 90 erreicht und so muss ich damit rechnen, dass es irgendwann in absehbarer Zeit "dem Ende zu geht".

Die Prämisse, mit der ich die o.g. Ausgangssituation hineingehe, ist, dass ich mit diesen Menschen nichts mehr zu schaffen habe und auch nichts mehr zu schaffen haben will.

Für mich war immer klar, dass ich ein Erbe, wenn es an mich herangetragen wird, auf jeden Fall ausschlagen werde. Ich möchte von diesen Menschen nicht einmal den Dreck unter den Fingernägeln vererbt beommen.

Bis ich letztes Jahr in den Bezug von Bürgergeld geraten bin, musste ich mir über diese Haltung auch keinerlei Gedanken machen; das war immer für mich klar.

Aber jetzt frage ich mich, ob ich einen Pflichtteil, wenn er denn über mich kommt, einfach so ablehnen kann oder ob dann nicht gleich das JobCenter angesprungen kommt und sagt: "Ah!Ah!Ah! ☝️ Sooooo einfach geht das nicht!! Diese Erbe würde uns ersparen, dass wir Leistungen an Dich ausstellen müssen - das nimmst Du jetzt mal schön gefälligst an, Freundchen!! (Sonst Sperrfrist!)"

Kennt sich hier *irgendjemand* mit der Problematik aus und kann mir dazu etwas belastbares sagen?

Ist man als Bürgergeldempfänger tatsächlich dazu verpflichtet, ein Erbe anzunehmen (auch wenn man das gar nicht haben will) - oder hat man das Recht, ein solches auszuschlagen?  :scratch:

Wer damit Erfahrungen / juristische Vorbildung hat, von dem würde ich eine Rückmeldung sehr zu schätzen wissen!
Armer Mann und reicher Mann
Standen da und sah'n sich an;
Und der Arme sagte bleich:
"Wär' ich nicht arm, wärst Du nicht reich..."

Dwight Manfredi

Nein niemand in Deutschland ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen  auch nicht als Bürgergeldempfänger. 
Du hast immer das Recht, ein Erbe auszuschlagen. Bürgergeld ändert nichts an deinem Erbrecht. Das Bürgergeld zwingt dich nicht ein Erbe anzunehmen. Das Jobcenter kann dich auch nicht verpflichten, ein Erbe anzutreten.

Ausschlagung ist völlig legal aber wenn du ein Erbe ausschlägst prüft das Jobcenter nur eines. Hast du das Erbe ausgeschlagen um absichtlich Vermögen zu vermeiden? Das nennt sich ,,sozialwidriges Verhalten" (§ 34 SGB II). Das ist aber nur relevant, wenn du absichtlich das Jobcenter ,,schädigen" willst.

In der Praxis wird eine Ausschlagung fast nie als sozialwidrig bewertet wenn das Erbe verschuldet ist, du keine Bindung zum Erblasser hast, du persönliche Gründe hast, das Erbe gering ist, du nicht in der Lage bist die Nachlassabwicklung zu übernehmen oder du gesundheitliche oder familiäre Gründe hast.

Das Jobcenter müsste dir nachweisen, dass du absichtlich Vermögen vernichtet hast. Das gelingt ihnen in der Realität fast nie.


Sheherazade

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Februar 2026, 15:50:32aber wenn du ein Erbe ausschlägst prüft das Jobcenter nur eines.

Wie kommt das Jobcenter denn darauf, da was prüfen zu wollen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Häschen Hinkebein

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Februar 2026, 15:50:32In der Praxis wird eine Ausschlagung fast nie als sozialwidrig bewertet wenn das Erbe verschuldet ist, du keine Bindung zum Erblasser hast, du persönliche Gründe hast, das Erbe gering ist, du nicht in der Lage bist die Nachlassabwicklung zu übernehmen oder du gesundheitliche oder familiäre Gründe hast.

a) Wenn das Erbe verschuldet ist, besteht ja kein Anlass, dann hat man ja keine "Einkünfte"
b) Bindung zum Erblasser ist als Verwandter ersten Grades gegeben
c) Bist Du sicher, dass "persönliche (oder familiäre) Gründe" anerkannt werden, wenn wir von Beträgen deutlich über dem Eigenbehalt sprechen (die das JobCenter juristisch dazu in die Lage würden, die Leistungen einzustellen)?

Beruhigen würde mich da ein Link zu einem entspr. Artikel / einer Rechtsnorm, weil ich durch eigenes googeln da nichts gefunden habe.

Bis hier hin aber schon mal vielen Dank!  :smile:
Armer Mann und reicher Mann
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Dwight Manfredi

Zitat von: Sheherazade am 03. Februar 2026, 16:29:06Wie kommt das Jobcenter denn darauf, da was prüfen zu wollen?
Das Jobcenter prüft nicht das Erbe selbst sondern ob deine Ausschlagung eine sozialrechtlich relevante Gestaltung ist also ob du absichtlich auf Vermögen verzichtest das deine Hilfebedürftigkeit beendet hätte.

Zitat von: Häschen Hinkebein am 03. Februar 2026, 17:01:29Bist Du sicher, dass "persönliche (oder familiäre) Gründe" anerkannt werden, wenn wir von Beträgen deutlich über dem Eigenbehalt sprechen (die das JobCenter juristisch dazu in die Lage würden, die Leistungen einzustellen)?

Persönliche/familiäre Gründe werden NUR berücksichtigt wenn das Erbe KEINEN positiven Wert hat.

Zitat von: Häschen Hinkebein am 03. Februar 2026, 17:01:29Beruhigen würde mich da ein Link zu einem entspr. Artikel / einer Rechtsnorm, weil ich durch eigenes googeln da nichts gefunden habe.

Weil fast alle Ratgeberseiten nur die Freibeträge behandeln. Die Frage der sozialwidrigen Ausschlagung ist juristisch komplex und wird fast nur in Fachkommentaren und BSG-Urteilen behandelt.
https://www.sozialrechtsiegen.de/buergergeld-und-erbschaft-auswirkungen-auf-sozialleistungen/









Sheherazade

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Februar 2026, 17:15:15Das Jobcenter prüft nicht das Erbe selbst sondern ob deine Ausschlagung eine sozialrechtlich relevante Gestaltung ist also ob du absichtlich auf Vermögen verzichtest das deine Hilfebedürftigkeit beendet hätte.

Dann formuliere ich die Frage mal anders:  Wie erfährt das Jobcenter denn von der Ausschlagung? Um Erlaubnis bitten muss man nicht und es ist auch keine leistungsrelevante Änderung, die eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter erfordert.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Dwight Manfredi

Das Jobcenter erfährt normalerweise gar nichts von einer Erbausschlagung es sei denn du selbst erzählst es ihnen oder jemand anders meldet es aktiv. Ein anderer Erbe oder Angehöriger informiert das Jobcenter. Das Jobcenter erfährt es zufällig im Rahmen einer anderen Prüfung.

Häschen Hinkebein

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Februar 2026, 17:33:49Das Jobcenter erfährt es zufällig im Rahmen einer anderen Prüfung.

...und dann ist die Kacke am Dampfen!

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Februar 2026, 17:15:15Persönliche/familiäre Gründe werden NUR berücksichtigt wenn das Erbe KEINEN positiven Wert hat.

Na bitte, das läuft ja so ziemlich auf das hinaus, was ich schon vermutet habe: Ich MUSS das Erbe annehmen - auch wenn ich lieber einen Eimer mit Pisse aussaufen würde... o.O

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Februar 2026, 17:15:15Weil fast alle Ratgeberseiten nur die Freibeträge behandeln. Die Frage der sozialwidrigen Ausschlagung ist juristisch komplex und wird fast nur in Fachkommentaren und BSG-Urteilen behandelt.
https://www.sozialrechtsiegen.de/buergergeld-und-erbschaft-auswirkungen-auf-sozialleistungen/

Danke, der Artikel hilft schon mal weiter - auch wenn das mit den Karenzzeiten dank unserer Bundes-FritzPiepe in ein paar Monaten Makulatur sein dürfte (das ist ja bekannt, dass Vermögen sofort ab Bezugszeitraum angerechnet werden soll).

Aber wenn es um die Details geht, werde ich mir wohl einen Rechtsbeistand suchen müssen - falls sich hier nicht jemand unter den geneigten Mitlesern findet, der sich mit dieser Thematik *wirklich* auskennt... 
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Robert22

Tritt ein Erbfall ein, so besteht ja die Pflicht das dem Finanzamt mitzuteilen ( <- ACHTUNG: das gilt auch, wenn das Finanzamt ohnehin davon Kenntnis erhält, zb. vom Nachlaßgericht oder/und Banken. Regelmäßige Frist dafür maximal drei Monate nach dem Todeszeitpunkt bzw. einer Testamentseröffnung). Ebenso muß man der Arbeitsagentur, wenn von dort Bezüge in Anspruch genommen werden, auch einen Erbfall "unverzüglich" mitteilen - ob man ein Erbe auschlägt oder nicht, ist da erst einmal ohne Belang.

Wird ein Erbe ausgeschlagen, so wird die Arbeitsagentur garantiert sich nach den Gründen dafür erkundigen.


Häschen Hinkebein

Zitat von: Robert22 am 03. Februar 2026, 21:16:22Tritt ein Erbfall ein, so besteht ja die Pflicht das dem Finanzamt mitzuteilen ( <- ACHTUNG: das gilt auch, wenn das Finanzamt ohnehin davon Kenntnis erhält, zb. vom Nachlaßgericht oder/und Banken. Regelmäßige Frist dafür maximal drei Monate nach dem Todeszeitpunkt bzw. einer Testamentseröffnung). Ebenso muß man der Arbeitsagentur, wenn von dort Bezüge in Anspruch genommen werden, auch einen Erbfall "unverzüglich" mitteilen - ob man ein Erbe auschlägt oder nicht, ist da erst einmal ohne Belang.

Wird ein Erbe ausgeschlagen, so wird die Arbeitsagentur garantiert sich nach den Gründen dafür erkundigen.



Das steht oder mehr oder weniger auch alles so in dem von Dwight verlinkten Artikel so zu lesen drin.

Wenn die Arbeitsagentur (in meinem Falle zuständig ist ja das JobCenter - aber da gehe ich auf jeden Fall auch so von aus) "sich garantiert nach den Gründen dafür" erkundigen wird, dann müsste ich ja nur noch wissen, welche Gründe diese so noblen Instanzen für das Ausschlagen einer Erbschaft akzeptieren.
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Schnuffel01

Zitat von: Robert22 am 03. Februar 2026, 21:16:22auch einen Erbfall "unverzüglich" mitteilen - ob man ein Erbe auschlägt oder nicht, ist da erst einmal ohne Belang.

Ich muss dem JC nur leistungsrelevante Änderungen mitteilen.

Eventuell eintretende Änderungen teile ich garantiert nicht mit. Habe ja keine Glaskugel.
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Sheherazade

#11
Ich zitiere mal aus einem anderen Thread:
Zitat von: Ottokar am 03. Januar 2026, 11:03:05Bei einer Ausschlagung kann es nur dann Probleme mit dem JC geben, wenn das Erbe nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Erben den Vermögensfreibetrag übersteigen würde. Das muss das JC aber erst einmal beweisen, wobei die eigentliche Schwierigkeit darin besteht, dass das JC keine Möglichkeit hat, von diesem Erbe zu erfahren und bei einer Erbausschlagung auch keine Informationspflicht i.S.d. § 60 SGB I greift.
Quelle

Im übrigen erfährt auch das Finanzamt nichts von einem ausgeschlagenen Erbe.
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Robert22

Hmm .. offenbar habe ich da meine Situation (Erbe angenommen) ein wenig als zu allgemeingültig angenommen (?) :/

Aber ich sprach ja auch von einem "Erbfall", der eintritt wenn ich testamentarisch etwas vererbt bekomme, bzw. ich als Erbe (Pflichtanteile) in Frage komme. Da geht es ja noch gar nicht darum, ob ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird (?). Davon, Erbfall, erfährt das Finanzamt und will eine Erklärung und auch das Jobcenter/Arbeitsagentur (wenn im Bezug währenddessen) erwartet das doch, mhmm.

Okay .. in meinem Fall war das jedenfalls so. Asche auf mein Haupt :(

Sheherazade

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt 6 Wochen, die Frist zur Meldung beim Finanzamt 3 Monate - merkst du was? Niemand wird dem Finanzamt was melden müssen, was er nicht bekommen hat.
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Häschen Hinkebein

Obwohl ich mich freue, dass mein Beitrag so viele Rückmeldungen bekommen hat, fühle ich mich nach Lektüre derselben nun mehr verwirrt als klüger...

Mancher schreibt von "eigenen Erfahrungen", stellt dann hinterher aber fest, dass diese sich auf eine andere Konstellation ( = Erbe angenommen statt ausgeschlagen) beziehen.

Ich würde mich über Rückmeldungen freuen von Leuten, die sich mit der Rechtslage, was meinen speziellen Fall betrifft, genau auskennen.

Zur Erinnerung: Die Frage, um die sich bei mir alles dreht, ist:

Darf ich als Bürgergeldempfänger ein Erbe überhaupt ausschlagen oder bin ich (wenn es sich um einen Nachlass handelt, der z.B. über dem Eigenbehalt liegt) rechtlich DAZU VERPFLICHTET, ein solches Erbe anzunehmen (um Vatter Staat die Sozialleistungen, die ich von ihm beziehe, zu ersparen)?

Es geht mir nicht darum, ein Erbe "am JobCenter vorbeizuschmuggeln" und meine Frage dreht sich auch nicht um ein Erbe, dass aus Schulden besteht (also: ein Minus auf meinem Konto hinterlassen würde).

Es dreht sich auch nicht um die Frage, ob mir z.B. ein Haus vererbt wird (das zwar einen geldwerten Vorteil darstellt, aber faktisch "kein Einkommen" ist, solange ich es nicht verkaufe).

ICH WILL DAS ERBE EINFACH NICHT ANNEHMEN MÜSSEN - ohne, dass mir hinterher gesagt wird: "Jahahaaa! Wenn Sie das Erbe angenommen hätten, hätten Sie uns ersparen können, Sie weiter versorgen zu müssen! Fiktives Einkommen! Fiktives Einkommen! (Zahlväter wissen, wovon ich rede...) Zack, Sperrfrist!"

Bitte berücksichtigt das bei weiteren Antworten, vielen Dank.
Armer Mann und reicher Mann
Standen da und sah'n sich an;
Und der Arme sagte bleich:
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