Ratgeber Kontoauszüge

Begonnen von Ottokar, 07. Februar 2009, 16:01:51

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Ottokar

Forderung von Kontoauszügen bei Erst- und Wiederholungsanträgen

Mit Urteil B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht unter Vorsitz von Peter Udsching erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe.
ALG II Empfänger hätten dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen.
Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben", die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.
Das BSG sieht darüber hinaus das zu den Akten nehmen, also Speichern von Kontoauszügen in der Akte, als unbedenklich an.

Mit Urteil B 4 AS 10/08 R vom 19.02.2009 hat das BSG die Zulässigkeit der Forderung von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen bestätigt. Ebenso das sensible Daten nach § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X geschwärzt werden dürfen, außer wenn "in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden".

Mit Urteil B 14 AS 7/19 R vom 14.05.2020 hat das BSG die beiden vorgenannten Urteile ausdrücklich bestätigt.
Die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen ist zulässig.
Geschwärzt werden dürfen sensible Daten nach § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X, außer wenn "in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden".
Das BSG hat klargestellt, dass das Jobcenter bei der Forderung von Kontoauszügen auf die Möglichkeiten der Schwärzung hinweisen muss, sonst ist diese Forderung rechtswidrig.
Das BSG hat auch klargestellt, das Kontoauszüge für die Dauer von 10 Jahren gespeichert werden dürfen und zwar nicht nur hinsichtlich der Einkommenszuflüsse, sondern auch der Ausgaben.

Das Vorgenannte trifft ebenso auf die Forderung von Kontoauszügen im Zusammenhang mit dem Zuflussnachweis von einmaligen oder laufenden Einkommen zu. Allerdings ist der Zuflussnachweis hier auch mit einer, beim Onlinebanking möglichen, Umsatzübersicht bzw. Detailansicht der jeweiligen Buchung möglich.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht damit weiterhin in weiten Teilen im Widerspruch zur Rechtsauffasssung von Datenschützern.
Siehe dazu: "Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen"
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html
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